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Es klingt verlockend: einfach einen Anhänger großflächig mit Werbung bekleben und am Fahrbandrand parken. Doch ist das auch legal?

Werbliche Gestaltung des Anhängers

Die werbliche Gestaltung eines Anhängers ist grundsätzlich unproblematisch, solange diese z.B. durch Beklebung erfolgt.

Änderungen an dem Anhänger, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit oder die Umweltverträglichkeit des Fahrzeuges beeinflussen können, hat der Zulassungsbesitzer des Anhängers hingegen gemäß § 33 KFG (Kraftfahrzeuggesetz) unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen, in dessen örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat.

Transport von Werbeinstallationen

Ebenso sind zeitlich begrenzte Werbeinstallationen, z. B. eines Maskottchens, auf einem Anhänger unproblematisch, solange die allgemeinen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für den Lastentransport eingehalten werden. Länger andauernde Installationen sind jedoch wiederum als genehmigungspflichtige Änderungen an dem Anhänger zu qualifizieren.

Parken von Werbeanhängern

In Österreich dürfen Anhänger ohne Zugfahrzeug nur am Privatgrund oder auf Parkplätzen abgestellt werden. Auf der Fahrbahn – dazu zählen auch markierte Parkflächen am Fahrbahnrand – dürfen Anhänger ohne Zugfahrzeug gemäß § 23 Abs 7 StVO (Straßenverkehrsordnung) nur für das Beladen und Entladen abgestellt werden.

Ein längeres Parken ist zulässig, wenn die genannten Fahrzeuge und Behälter nach der Ladetätigkeit nicht sofort entfernt werden können , das Entfernen eine unbillige Wirtschaftserschwernis wäre oder sonstige wichtige Gründe für das Stehenlassen vorliegen.

Das Parken eines Werbeanhängers ohne Zugfahrzeug fällt nicht unter die Ausnahmen und ist daher unzulässig. Selbst ein reguläres Parken eines Werbeanhängers ist in Österreich daher nur in Kombination mit einem Zugfahrzeug möglich, was den Aufwand doch deutlich erhöht.

Wird der Werbeanhänger jedoch nicht bloß geparkt, weil er gerade nicht in Bewegung ist, sondern gezielt als Werbefläche abgestellt, dann sind zusätzliche Vorschriften zu beachten:

Generelle Parkverbote für Werbeanhänger

Die Straßenverkehrsbehörden können gemäß § 24 Abs. 7 StVO das Parken von Fahrzeugen, die vorwiegend der Werbung dienen, auf bestimmten Straßen, Parkflächen oder Teilen eines Ortsgebietes entweder dauernd, für eine bestimmte Zeit oder über eine bestimmte Dauer generell verbieten.

Ein Anhänger dient dann vorwiegend der Werbung, wenn er de facto nicht mehr zu seinem eigentlichen Zweck, sondern primär als Werbefläche genutzt wird.

Ob eine derartige Regelung besteht, kann am leichtesten bei den zuständigen Straßenverkehrsbehörden vor Ort erfragt werden. Das sind die Bezirkshauptmannschaften, die Gemeinden sowie die Landespolizeidirektionen.

Bewilligungspflicht für das Parken von Werbeanhängern

Gemäß § 82 Abs. 1 StVO ist für die Benützung von Straßen zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z. B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, eine Bewilligung durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde erforderlich.

Wer also einen Werbeanhänger (samt Zugfahrzeug) z. B. gezielt an einer stark befahrenen Straße parkt, um dort seine Werbung zu platzieren, hat eine Bewilligung einzuholen.

Verstöße

Verstöße gegen diese Vorschriften sind Verwaltungsstraftaten, welche von den Behörden zu bestrafen sind.

Das illegale Parken von Werbeanhängern stellt zudem einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar. Dagegen kann von Mitbewerbern und Verbänden mit Abmahnung und Wettbewerbsklage vorgegangen werden.

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