Zu Medizinprodukten zählen beispielsweise Schwangerschaftstests, Blutdruckmessgeräte, Pflaster oder Prothesen. Auch für solche Produkte gibt es – ähnlich wie bei den Arzneimitteln – Sonderbestimmungen für Werbetreibende.
Werbung, die sich direkt an Verbraucher richtet ist beispielsweise für verschreibungspflichtige Medizinprodukte gänzlich untersagt. Nicht verschreibungspflichtige Medizinprodukte dürfen grundsätzlich beworben werden. Allerdings muss die Werbung folgende Angaben enthalten:
- die Bezeichnung des Medizinprodukts,
- die Zwecke, für die das Medizinprodukt bestimmt ist,
- alle Informationen, die für eine sinnvolle Anwendung notwendig sind,
- den deutlichen Hinweis auf allfällige unerwünschte Wirkungen und
- einen Hinweis darauf, dass die Gebrauchsanweisung genau zu beachten ist und
- einen Hinweis darauf, dass gegebenenfalls ein Arzt zu konsultieren ist.
Werden Medizinprodukte Fachpersonal wie beispielsweise Ärzten angeboten so ist es verboten, den Kauf der Medizinprodukte mit Prämien, finanziellen oder materiellen Vorteilen zu verknüpfen.
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