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Die Harlander & Partner Rechtsanwälte GmbH ist in Österreich und Deutschland zugelassen.

Wir verfügen über vier Standorte in Österreich und können so alle Gerichte und Behörden optimal erreichen.

Insbesondere für rezeptpflichtige Arzneimittel gilt in Österreich ein absolutes Werbeverbot. Nur für sehr wenige Arzneimittel ist Werbung erlaubt. Werbung ist zulässig für:

Werbung muss die Arzneimittel und deren Eigenschaften objektiv und ohne Übertreibung darstellen. So darf beispielsweise eine über die tatsächliche bzw. wissenschaftlich erwiesene Wirkung hinausgehende Wirkung in der Werbung nicht versprochen werden.

Laienwerbung und Fachwerbung

Hinsichtlich Werbung für Arzneimittel wird zwischen Laienwerbung und Fachwerbung unterscheiden.

Laienwerbung richtet sich an den Verbraucher. Hier muss insbesondere der Werbecharakter deutlich erkennbar sein. Außerdem darf die Werbung keine Elemente enthalten die beispielsweise eine ärztliche Untersuchung als überflüssig erscheinen lassen.

Im Unterschied zur Laienwerbung richtet sich die Fachwerbung an Fachpersonal wie beispielsweise Ärzte. Auch hierfür gibt es spezielle Vorgaben. So muss Fachwerbung etwa die wesentlichen Informationen über das Arzneimittel enthalten.

Werbung für Arzneimittel im Rundfunk ist übrigens grundsätzlich untersagt. Lesen Sie für mehr Informationen auch “Rundfunkwerbung”.

Lesen Sie auch: “Werbebeschränkungen und -verbote für Medizinprodukte”

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