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Die Harlander & Partner Rechtsanwälte GmbH ist in Österreich und Deutschland zugelassen.

Wir verfügen über vier Standorte in Österreich und können so alle Gerichte und Behörden optimal erreichen.

Mit dem Verbot der Herabsetzung eines Unternehmens (§ 7 UWG) soll in erster Linie verhindert werden, dass ein Unternehmen seine Mitbewerber durch herabwürdigende Äußerungen in ihrem Ansehen schädigt. Es betrifft also das Verhältnis von Unternehmen untereinander (B2B).

Ein Verstoß dagegen gehört zu den spezielleren Formen der unlauteren Geschäftspraktiken und wird daher immer vorrangig zu den allgemeineren Vorschriften geprüft.

Wer

handelt unlauter.

Die 5 Voraussetzungen für eine verbotene Herabsetzung im Einzelnen

Zu Zwecken des Wettbewerbs

…wird gehandelt, wenn ein Wettbewerbsverhältnis zwischen dem von der Aussage Betroffenen und demjenigen, der die Aussage tätigt, besteht und letzterer Wettbewerbsabsicht aufweist.

Ein Wettbewerbsverhältnis liegt immer dann vor, wenn ein wechselseitiger Zusammenhang zwischen den Vorteilen, welche ein Unternehmen durch sein Handeln erzielt und den Nachteilen, die dadurch ein anderes Unternehmen treffen, besteht.

Kurz gesagt, wird das immer dann der Fall sein, wenn zwei Unternehmer denselben Abnehmerkreis haben.

Die Absicht, den eigenen (oder auch fremden) Wettbewerb auf Kosten eines anderen Unternehmens zu fördern (Wettbewerbsabsicht), wird bei einer abschätzigen Äußerung über einen Mitbewerber bereits als gegeben angesehen und ihr Vorliegen vermutet.

Tatsachen

… sind Umstände und Gegebenheiten, die objektiv nachprüfbar sind.

Sie gilt es von reinen Werturteilen, also subjektiven Meinungen, abzugrenzen, welche nicht unter den Tatbestand der verbotenen Herabsetzung eines Unternehmens fallen.

Handelt es sich bei der Aussage um eine – wenn auch sehr ausgeschmückte – Darstellung von Tatsachen oder hat der Äußernde lediglich seine Meinung kundgetan?

Entscheidend ist, ob eine Äußerung einen nachprüfbaren Tatsachenkern enthält, der einem Beweis zugänglich ist.

Bei der Beurteilung einer Äußerung und der Unterscheidung zwischen einer Tatsache und einem reinen Werturteil ist auf das Verständnis des Adressatenkreises abzustellen.

Wie stellt sich die Äußerung einem potenziellen Kunden als Durchschnittsempfänger der Erklärung dar?

Hierbei muss eine Gesamtbetrachtung der Umstände erfolgen.

Hat die Äußerung einen überprüfbaren, wahren Kern, liegt keine Herabsetzung eines Unternehmens nach § 7 Abs. 1 UWG vor.

Auch Bilder oder dreidimensionale Darstellungen können entsprechende Tatsacheninhalte vermitteln.

Beispiele für Tatsachenäußerungen:

Wenn ein Unternehmen beispielsweise als „Heuschrecke“ bezeichnet wird, ist dies nachprüfbar, da der Begriff in der Wirtschaft verbreitet ist und als Bezeichnung für ein Unternehmen steht, das andere Unternehmen aufkauft, ausschlachtet und dann schnellstmöglich wieder verkauft, um dabei eine möglichst hohe Rendite zu erzielen.

Ob ein Unternehmen tatsächlich auf diese Weise vorgeht, kann durch die Betrachtung von Fakten überprüft werden.

Es lässt sich ebenso feststellen, ob ein Teil einer Maschine „das Billigste vom Billigen“ ist. Dias wird überprüft, in dem man die Qualität des fraglichen Bestandteils untersucht.

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
"Ist eine Äußerung mehrdeutig, muss der Äußernde die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen!"

Unklarheitenregel:

Wenn eine Zeitung zum Beispiel dem „Yellow-Press-Sektor“ als zugehörig bezeichnet wird, muss sich der Äußernde damit abfinden, dass der Begriff als Umschreibung für Sensationsblätter und Hetzzeitungen interpretiert wird.

Eine präzise Formulierung ist also ratsam.

Behaupten oder Verbreiten

Eine Behauptung erfolgt aus eigener Initiative und aus eigenem Wissen. Eine Verbreitung hingegen ist das Weitergeben einer von einem Dritten getätigten Aussage.

Für das Verbot des § 7 Abs. 1 UWG macht es allerdings keinen Unterschied, ob eine Tatsache behauptet oder verbreitet wurde. Maßgeblich ist ausschließlich, dass die Äußerung mindestens einer Person gegenüber erfolgt ist, die von dem möglicherweise Geschädigten verschieden ist.

Schädigungseignung

… ist gegeben, wenn die Verbreitung oder Behauptung geeignet ist, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Inhabers zu schädigen.

Es ist ohne Belang, ob es bereits zu einem Schaden gekommen ist oder es dem Äußernden auf eine Schädigung des Mitbewerbers auch tatsächlich ankam. Entscheidend ist nur, dass die Äußerung objektiv geeignet ist, das Ansehen des anderen Unternehmens bzw. des Inhabers bei dem entsprechenden Kundenkreis zu mindern.

Nicht erweislich wahr

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
"Achtung: Obwohl eine Äußerung wahr ist, kann sie dennoch unlauter nach der Generalklausel des § 1 UWG sein!"

Ein Verstoß gegen das Verbot liegt schon dann vor, wenn die Wahrheit der Aussage nicht bewiesen werden kann. („…nicht erweislich wahr…“).

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
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"Wichtig: Im Falle eines Rechtsstreits muss derjenige, der die herabwürdigende Aussage getätigt hat, beweisen, dass seine Aussage wahr ist!"

Sonderfall: Vertrauliche Mitteilungen

Eine Sonderregelung gilt für den Fall, dass es sich bei der Äußerung um eine vertrauliche Mitteilung handelte und der Empfänger an der Information ein berechtigtes Interesse hatte.

Hier hat ausnahmsweise der Kläger nachzuweisen, dass die Äußerung unwahr ist!

Der Mitteilende seinerseits kann nur belangt werden, wenn er die Unwahrheit der Tatsache kannte oder kennen musste.

Welche Ansprüche ergeben sich infolge einer unlauteren Herabsetzung?

Wichtige Punkte

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