Sponsoring
Als Sponsoring wird die Förderung von Menschen, Veranstaltungen oder Produkten durch einen Dritten verstanden. Diese Förderung kann in Form von Geld-, Sach- oder Dienstleistungen zur Verfügung gestellt werden. Ziel des Sponsors ist es, die Aufmerksamkeit auf sein Unternehmen zu lenken.
Welche rechtlichen Rahmenbedingungen für Sponsoring im Radio und TV gelten, lesen Sie im Artikel “Rundfunkwerbung”.
Verkaufsförderung
Zur Verkaufsförderung bzw. Sales Promotion zählen verschiedene Aktionen, mit dem Ziel, die Verkäufe und damit den Umsatz zu steigern. Meist sind die unterschiedlichen Aktivitäten zeitlich befristet. Adressaten sind entweder Händler, Konsumenten oder Vertriebsorgane.
Die Verkaufsförderung kann in drei Arten eingeteilt werden, die jeweils unterschiedliche Marktbeteiligte im Fokus haben:
Handels-Promotions
Der Hersteller von Produkten setzt Maßnahmen, die sich an den Handel richten. Der Händler soll in seinem Geschäft die Produkte des Herstellers gezielt bewerben. Solche Maßnahmen können sein:
- Prospekte, Kataloge oder Flyer im Geschäft des Händlers,
- Displays für die Produktpräsentation im Geschäft des Händlers,
- Übernahme von Werbe-/Anzeigenkosten durch den Händler.
Konsumenten-Promotions
Diese Maßnahmen richten sich an den Endverbraucher. Es wird zwischen kurz- und langfristigen Maßnahmen unterschieden. Kurzfristige Aktionen sind beispielsweise zeitlich beschränkte Sonderangebote oder die Ausgabe von Gutscheinen. Langfristige Maßnahmen sind etwa der Versand von Verbrauchermagazinen. Beispiele für Konsumenten-Promotions:
- Gewinnspiele und Verlosungen,
- kostenfreie Warenproben,
- Sammelsticker,
- Coupon-Aktionen,
- Sonderangebote, Rabatte,
- „Zwei zum Preis von einem“.
Außendienst-Promotions
Diese Maßnahmen richten sich insbesondere an Außendienstmitarbeiter des Herstellers. Solche Maßnahmen können sein:
- Verkaufswettbewerbe,
- Prämien,
- Schulungen und Verkaufstrainings.
Rechtlicher Rahmen
Von besonderer Bedeutung für die Verkaufsförderung ist das Wettbewerbsrecht. Wir haben uns bereits im Artikel “Werbung und Wettbewerbsrecht” mit dieser Thematik beschäftigt.
Wettbewerbsrechtlich ist es beispielsweise zulässig, die Teilnahme an einem Gewinnspiel an den Kauf eines Produktes zu koppeln. Sobald eine Gewinnspiel aber nicht mehr unentgeltlich ist, weil die Teilnahme etwa über eine kostenpflichtige Telefonnummer stattfindet, muss ein solches Gewinnspiel nach dem Glücksspielgesetz bewilligt werden.
Wettbewerbsrechtlich verboten sind beispielsweise:
- Lockangebote: bei dieser Form von Angebot soll der Käufer mit einem besonders preisgünstigen Produkt in ein Geschäft oder Online-Shop gelockt werden. Da der Händler das Produkt aber nicht in einer angemessenen Stückzahl lagernd hat, ist Ziel der Werbung nur Kunden anzulocken.
- “kostenlose” Angebote: ein angeblich kostenloses Angebot liegt immer dann vor, wenn ein Produkt als gratis oder unentgeltlich angeboten wird, tatsächlich aber zwingend weitere Kosten für den Kunden entstehen. Etwa für Abholung oder Lieferung der Ware.
- Kaufaufforderung an Kinder: Im Artikel “Werbung und Minderjährige” haben wir uns bereits eingehend mit dieser Thematik beschäftigt. Werbung, die an Minderjährige gerichtet ist, darf keine direkte Aufforderung zum Kauf enthalten.
- falsche Behauptungen: Angaben zu einem Produkt, die falsch sind, sind verboten. Beispielsweise dürfen keine falschen Angaben zur heilenden Wirkung eines Produkts gemacht werden.
Lesen Sie auch: “Werbebeschränkungen und -verbote für Arzneimittel “
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