Der Salzburger TV Sender hat in seinen Abendnachrichten kürzlich auch einen Beitrag zum Thema „Wohnungsnummern statt Namen auf Klingelbrett“ gesendet.  Datenschutzexperte Peter Harlander erklärte die Rechtslage.

Wohnungsnummern statt Namen auf Klingelbrett

Alles begann damit, dass ein Mieter bei Europas größter kommunaler Hausverwaltung „Wiener Wohnen“ anfragte, warum sein Name auf dem Klingelschild ersichtlich sei. Die Magistratsabteilung 63, die für Datenschutzangelegenheiten der Stadt Wien zuständig ist, prüfte daraufhin den Sachverhalt. Die Abteilung kam zu dem Schluss, dass aufgrund des Datenschutzes alle Klingelschilder entfernt werden müssen. Dies soll nun bis Jahresende auch tatsächlich geschehen. Für Rechtsanwalt Mag. Peter Harlander ist diese Vorgehensweise grundsätzlich korrekt. „Der Name einer Person ist zweifelsfrei ein personenbezogenes Datum. Für dessen Veröffentlichung bedarf es einer rechtlichen Grundlage im Sinne der Datenschutz Grundverordnung“, erklärt Harlander.

Keine Rechtsgrundlage für Veröffentlichung

Nach geltendem Datenschutzrecht kommen als mögliche Rechtsgrundlagen grundsätzlich die Erfüllung eines Vertrags, lebenswichtige Interessen, berechtigte Interessen des Vermieters oder die Einwilligung der Betroffenen in Frage. In diesem Fall mangelt es aber an jeglicher rechtlichen Grundlage. „Der Mietvertrag sieht in der Regel keine Regelungen für das Anbringen des Namens an einer Klingelanlage vor. Ein berechtigtes Interesse von „Wiener Wohnen“ ist auch nicht gegeben“, erklärt Harlander. Auch eine Einwilligung der Mieter in Form von deren Befragung wurde bisher nicht vorgenommen.

„Wiener Wohnen“ ersetzt daher nun bei 2.200 Wohnungen die Namenschilder durch neutrale Top-Nummern. Weil die Hausverwaltung selbst keine Namensschilder mehr an der Klingelanlage anbringen dürfe, überlässt sie es den Mietern selbst, deren Namen in der Folge wieder am Klingelbrett zu montieren. Der Datenschutzexperte sieht allerdings mehrere Möglichkeiten, das Problem rechtskonform in den Griff zu bekommen.

Mehrere Lösungen sind möglich

Für zukünftige Mieter kann etwa eine Vereinbarung im Mietvertrag getroffen werden. Dem Mieter kann so die Möglichkeit eingeräumt werden, sich zu entscheiden, ob er seinen Namen oder die Top-Nummer auf dem Klingelbrett haben möchte. „Das ist meines Erachtens die ideale Lösung für noch nicht bestehende Mietverhältnisse“, so Harlander.

Was bereits bestehende Mietverhältnisse betrifft, so kann die Hausverwaltung nachträglich – idealerweise schriftlich – die Einwilligung der Mieter einholen. „Wenn Mieter in die Veröffentlichung ihrer Namen auf dem Klingelschild eingewilligt haben, ist die Hausverwaltung entgegen deren Aussage sehr wohl berechtigt, die Namen der Mieter an Klingelanlagen anzubringen“.

Die Lösung von „Wiener Wohnen“ – jeder Mieter solle seinen Namen selbst am Klingelschild anbringen – ist für den Experten zwar rechtlich möglich, jedoch die denkbar ungünstigste. Zum einen deshalb, weil es optisch doch ziemlich unschön ist, wenn nun jeder Mieter sein eigenes Schild am Klingelbrett anbringt. Zum anderen aber auch deshalb, weil ein wiederholtes Überkleben bzw. Montieren der einzelnen Klingelschilder auch zu einem rascheren Verschließ der gesamten Klingelanlage führen kann.

Auch Privatvermieter sind betroffen

Nicht nur die kommunale Hausverwaltung steht nun vor dieser Herausforderung. Auch private Vermieter und Hausverwaltungen sind betroffen, denn auch ihnen fehlt bisher die rechtliche Grundlage, den Namen der Mieter auf Klingelanlagen zu veröffentlichen. Es sei denn, dies wäre in den Mietverträgen bereits vorgesehen.

Können Betroffene nun Schadenersatze fordern?

Aufgrund der Datenschutzverletzung durch die Veröffentlichung personenbezogener Daten im öffentlichen Bereich, erblickt die ARGE Daten einen Anspruch auf Schadenersatz für die Betroffenen. Laut ARGE Daten habe ein immaterieller Schadenersatzanspruch in vergleichbaren Fällen 1.000 Euro pro Person betragen. Sie rät Betroffenen daher, nach Abmahnung des Vermieters bzw. der Hausverwaltung und nach Ablauf einer Frist von drei bis sieben Tagen 1.000 Euro Schadenersatz zu fordern und diese wenn nötig auch einzuklagen.

„Wer jahrelang an seinem Klingelschild vorbeigeht und sich nicht beschwert, willigt zwar grundsätzlich nicht in die Veröffentlichung seines Namens an der Klingelanlage ein, eine Schadenersatzforderung halte ich allerdings dennoch für überzogen“, sagt Harlander. Sein Tipp: „Auf jeden Fall erst mit der Hausverwaltung oder dem Vermieter reden und die Sache so klären, bevor auch nur an eine Klage gedacht wird“.

Hausverwaltungen und Vermietern rät der Experte, sich eine schriftliche Einwilligung für die Veröffentlichung der Namen der Mieter einzuholen. Zu beachten ist hier, dass Vermieter und Hausverwalter bei dieser Vorgehensweise auch ihren Informationspflichten nach der DSGVO nachkommen müssen und die Mieter auch über die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs ihrer Einwilligung informieren müssen.

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