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Die Harlander & Partner Rechtsanwälte GmbH ist in Österreich und Deutschland zugelassen.

Wir verfügen über vier Standorte in Österreich und können so alle Gerichte und Behörden optimal erreichen.

Unter gewissen Umständen kann ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß auch einen Schadenersatzanspruch zur Folge haben. Allerdings ist hierfür der Beweis durch den Anspruchsteller erforderlich, dass der Schaden auch durch eine lauterkeitsrechtlich relevante Handlung des Anspruchsgegners verursacht wurde.

Welche Schäden werden ersetzt?

Positiver Schaden

Es werden solche Schäden ersetzt, welche eine Beeinträchtigung oder Zerstörung eines Vermögensgutes darstellen oder dadurch entstehen, dass der Geschädigte Aufwendungen tätigen muss, die mit der Schädigung zusammenhängen.

Entgangener Gewinn

Auch entgangener Gewinn kann mithilfe des Schadenersatzanspruchs ersetzt werden. Bemessen wird dieser danach, welchen Gewinn der Anspruchsteller nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge erzielt hätte.

Hierbei kann bereits der Verlust einer Erwerbschance zu dem zu ersetzenden Schaden zählen.

Erlittene Kränkung und andere persönliche Nachteile

Immaterielle Schäden – das sind solche Schäden, die nicht durch die Beeinträchtigung eines Vermögensgutes verursacht werden, sondern durch die Verletzung eines individuellen Rechtsgutes wie des Persönlichkeitsrechts, der körperlichen Integrität, der Ehre, des Rufs usw. hervorgerufen werden – müssen ebenfalls ersetzt werden, wenn besondere Umstände vorliegen.

Das ist – kurz gesagt – dann der Fall, wenn es sich um ernste Beeinträchtigungen handelt oder die soziale Wertstellung des Anspruchstellers besonders schwer beeinträchtigt wird. Einfacher Ärger über das Verhalten eines Mitbewerbers reicht also nicht aus.

Weitere Voraussetzungen

Kausalität und Adäquanz

Der wettbewerbsrechtliche Verstoß des Mitbewerbers, den der Anspruchsteller bemängelt, muss kausal -ursächlich- für den von ihm erlittenen Schaden gewesen sein.

Hierfür trifft diesen die Beweislast.

Außerdem darf es nicht außerhalb jeglicher Lebenserfahrung liegen, dass ein solcher Verstoß zu eben diesem Schaden geführt hat. Die schädigende Handlung darf also nicht nur durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen eine Bedingung für den Schaden gewesen sein. (Adäquanz)

Rechtswidrigkeit

Voraussetzung dafür, dass der Schaden ersetzt wird, ist weiters, dass das Verhalten des Anspruchsgegners auch tatsächlich rechtswidrig war.

Rechtswidrig ist ein Verhalten schlicht, wenn es gegen die im Wettbewerbsrecht gesetzlich normierten Tatbestände verstößt.

Verschulden

Anders als der Unterlassungs- und der Beseitigungsanspruch setzt ein Schadenersatzanspruch Verschulden des Anspruchsgegners voraus.

Verschulden ist grundsätzlich bei fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln gegeben.

Im Rahmen des wettbewerbsrechtlichen Schadenersatzanspruchs reicht in der Regel leichte Fahrlässigkeit bezüglich des schädigenden Verhaltens aus. Nur in einzelnen, gesetzlich geregelten Fällen wird eine vorsätzliche Verletzungshandlung gefordert.

Wird der Schädiger auf die Rechtswidrigkeit seiner Handlung durch eine Abmahnung hingewiesen und unterlässt er sie trotz dieser nicht, kann hierdurch ein Verschulden begründet werden.

Aktivlegitimation – Wer ist klagsbefugt?

Wer einen Schadenersatzanspruch geltend machen kann, ist bezüglich des wettbewerbsrechtlichen Schadenersatzanspruchs nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt.

Die Rechtslage bei einer unmittelbaren Betroffenheit des Verbrauchers ist noch umstritten.

Verbrauchern wird grundsätzlich durch das Gesetz kein individueller Anspruch zugestanden. Da das Wettbewerbsrecht aber – obwohl es im Wesentlichen dem Schutz von Mitbewerbern untereinander dient – auch Verbraucher schützen soll, hat die Rechtsprechung im Einzelfall infolge einer unmittelbaren Betroffenheit von Verbrauchern auch diesen ausnahmsweise einen eigenen Schadenersatzanspruch eingeräumt.

In Deutschland soll das Gesetz nun dahingehend reformiert werden.

Passivlegitimation – Wer ist ersatzpflichtig?

Wann verjährt der Anspruch?

Der wettbewerbsrechtliche Schadenersatzanspruch verjährt in drei Jahren.

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