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Das Rechtsanwaltstarifgesetz regelt die Entlohung von Rechtsanwälten in Zivilverfahren und bestimmten Teilen des Strafverfahrens (Privatanklagesachen und Privatbeteiligungen). Alle andere Bereiche werden durch die Allgemeinen Honorar-Kriterien geregelt.

Leider hat der Gesetzgeber das Rechtsanwaltstarifgesetz weder übersichtlich noch leicht verständlich gestaltet. Daher ist es für Laien fast unmöglich, sich vorab auszurechnen, welches Honorar das Rechtsanwaltstarifgesetz für die durch das Rechtsanwaltstarifgesetz geregelten anwaltlichen Leistungen vorsieht. Auch wir Rechtsanwälte verwenden zur Honorarbrechnung eine spezielle Software.

Unsere Kanzlei bietet daher für Neukunden eine anwaltliche Erstberatung, die insbesondere auch dazu dient, die Höhe des voraussichtlich anfallenen Honorars abzuklären.

Rechtsanwaltstarifgesetz

Gegenstand des Tarifs
§ 1

(1) Die Rechtsanwälte haben im zivilgerichtlichen Verfahren und im schiedsrichterlichen Verfahren nach den §§ 577 ff. der Zivilprozeßordnung sowie in Strafverfahren über eine Privatanklage und für die Vertretung von Privatbeteiligten Anspruch auf Entlohnung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs. Die sich auf Grund von im Tarif angeordneten Rechenoperationen ergebenden Tarifansätze sind auf volle 10 Cent auf- oder abzurunden.
(2) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes gelten, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, sowohl im Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und der von ihm vertretenen Partei als auch bei Bestimmung der Kosten, die der Gegner zu ersetzen hat, und zwar auch dann, wenn dem Rechtsanwalt in eigener Sache Kosten vom Gegner zu ersetzen sind. Sie gelten auch dann, wenn die darin bezeichneten Leistungen von Notaren verrichtet werden, sofern der Notar zu einer solchen Leistung befugt und die Entlohnung nicht im Notariatstarif oder im Tarif über die Entlohnung der Notare als Beauftragte des Gerichtes geregelt ist.

Einschränkung der Geltung des Tarifs
§ 2

(1) Durch den Tarif wird das Recht der freien Vereinbarung nicht berührt.
(2) Auch wenn eine Entlohnung nicht vereinbart wurde, kann der Rechtsanwalt einen durch besondere Umstände oder durch eine von seiner Partei veranlaßte besondere Inanspruchnahme gerechtfertigten höheren Anspruch als im Tarif vorgesehen gegen diese Partei geltend machen.
Beachte
Ist nur dann anzuwenden, wenn die Sache nach dem 31. Dezember 2004
anhängig geworden ist. Auf alle vorher anhängig gewordenen Verfahren
sind diese Bestimmungen in ihrer bisher in Geltung gestandenen
Fassung weiter anzuwenden (vgl. Art. 10 § 2, BGBl. I Nr. 113/2003).

Bemessungsgrundlage
§ 3

Der für die Anwendung eines bestimmten Tarifsatzes maßgebende Betrag (Bemessungsgrundlage) ist im Zivilprozeß nach dem Wert des Streitgegenstandes, im Exekutions(Sicherungs)verfahren nach dem Wert des Anspruches (§ 13), im Konkurs- und Ausgleichsverfahren für einen Gläubiger nach der Höhe der angemeldeten Forderung samt Nebengebühren, im außerstreitigen Verfahren nach dem Wert des Verfahrensgegenstandes zu berechnen.
Beachte
Ist nur dann anzuwenden, wenn die Sache nach dem 31. Dezember 2004
anhängig geworden ist. Auf alle vorher anhängig gewordenen Verfahren
sind diese Bestimmungen in ihrer bisher in Geltung gestandenen
Fassung weiter anzuwenden (vgl. Art. 10 § 2, BGBl. I Nr. 113/2003).

§ 4
Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, richtet sich die Bemessungsgrundlage (§ 3) nach den Vorschriften der §§ 54 bis 59 der Jurisdiktionsnorm, im außerstreitigen Verfahren, wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht, jedoch nach dem Wert, den die Partei in ihrem Antrag als Wert des Verfahrensgegenstandes bezeichnet hat.
Beachte
Ist nur dann anzuwenden, wenn die Sache nach dem 31. Dezember 2004
anhängig geworden ist. Auf alle vorher anhängig gewordenen Verfahren
sind diese Bestimmungen in ihrer bisher in Geltung gestandenen
Fassung weiter anzuwenden (vgl. Art. 10 § 2, BGBl. I Nr. 113/2003).

§ 5
(1) Wird nur ein Teil einer Kapitalsforderung begehrt, so ist nur der begehrte Teil maßgebend. Wird der Überschuß in Anspruch genommen, der sich aus der Vergleichung der Forderungen ergibt, die beiden Parteien gegeneinander zustehen, so ist der Betrag des begehrten Überschusses maßgebend.
(2) Streitigkeiten nach § 37 der Exekutionsordnung sind nach dem Wert des Anspruches (§ 13) zu bewerten, wegen dessen Exekution geführt wird, wenn aber die in Exekution gezogenen Sachen einen geringeren Wert haben, nach diesem. Richtet sich die Klage gegen mehrere Beklagte und wird über die Verpflichtung zum Kostenersatz in einer Entscheidung erkannt, so hat für gemeinschaftliche Leistungen als Bemessungsgrundlage der höchste der Ansprüche, wenn aber der Wert der in Exekution gezogenen Sachen geringer ist, dieser zu gelten. Die Kosten sind nach dem Verhältnis der für die einzelnen Beklagten maßgebenden Streitwerte aufzuteilen.

§ 6
Ansprüche in ausländischer Währung sind nach dem Kurs im Zeitpunkt der Entscheidung oder des Vergleiches über die Verpflichtung zum Kostenersatz zu bewerten.
Beachte
Ist nur dann anzuwenden, wenn die Sache nach dem 31. Dezember 2004
anhängig geworden ist. Auf alle vorher anhängig gewordenen Verfahren
sind diese Bestimmungen in ihrer bisher in Geltung gestandenen
Fassung weiter anzuwenden (vgl. Art. 10 § 2, BGBl. I Nr. 113/2003).

§ 7
(1) Findet der Beklagte die Bewertung des Streitgegenstandes nach den §§ 56 oder 59 der Jurisdiktionsnorm durch den Kläger zu hoch oder zu niedrig, so kann er spätestens bei der ersten zur mündlichen Streitverhandlung bestimmten Tagsatzung die Bewertung bemängeln. Wird der Wert des Verfahrensgegenstandes im außerstreitigen Verfahren von den Parteien unterschiedlich bezeichnet, so ist dies einer Bemängelung der Bewertung gleichzuhalten.
(2) Mangels einer Einigung der Parteien hat das Gericht möglichst ohne weitere Erhebungen und ohne die Erledigung wesentlich zu verzögern oder Kosten zu verursachen, den Streitgegenstand für die Anwendung dieses Bundesgesetzes im Rahmen der von den Parteien behaupteten Beträge zu bewerten. Gleiches gilt im außerstreitigen Verfahren für die Bewertung des Verfahrensgegenstandes. Dieser Beschluss kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.
Beachte
Ist nur dann anzuwenden, wenn die Sache nach dem 31. Dezember 2004
anhängig geworden ist. Auf alle vorher anhängig gewordenen Verfahren
sind diese Bestimmungen in ihrer bisher in Geltung gestandenen
Fassung weiter anzuwenden (vgl. Art. 10 § 2, BGBl. I Nr. 113/2003).

§ 8
(1) Ändert sich im Lauf eines Prozesses oder außerstreitigen Verfahrens der Wert eines nicht in Geld bestehenden Streitgegenstandes oder Verfahrensgegenstandes derart, dass die vorgenommene Bewertung den gegenwärtigen Wertverhältnissen offenbar nicht mehr entspricht, so ist mangels einer Einigung der Parteien die Bemessungsgrundlage auf Antrag einer Partei vom Gericht nach § 7 neu festzusetzen. Im Verfahren vor dem Revisions- oder Revisionsrekursgericht kann dieser Antrag in der Revisions- oder Revisionsrekursbeantwortung gestellt werden; wenn der Antrag in der Revisions- oder Revisionsrekursbeantwortung gestellt wird, kann das Revisions- oder Revisionsrekursgericht eine Äußerung des Revisions- oder Revisionsrekurswerbers einholen.
(2) Wurde im Lauf eines Verfahrens die Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 geändert, so ist bei Bestimmung der Kosten des gesamten dieser Kostenbestimmung vorangegangenen Verfahrens der im Zeitpunkt der Entscheidung oder des Vergleiches über die Verpflichtung zum Kostenersatz geltende Streitwert maßgebend.
(3) Abs. 2 gilt auch im Rechtsmittelverfahren, für die Kosten der im Instanzenzug untergeordneten Gerichte jedoch nur dann, wenn diese Kosten von dem Gericht höherer Instanz bestimmt werden. Wurden die Entscheidungen untergeordneter Gerichte im Instanzenzug ganz oder teilweise aufgehoben, so ist der neuen Entscheidung über die Hauptsache auch bei der Bestimmung der Kosten jener Gerichte, deren Entscheidungen aufgehoben worden sind, der zuletzt festgesetzte Streitwert oder Verfahrenswert zugrunde zu legen.
(4) Abs. 3 gilt auch dann, wenn der nach § 6 für die Bewertung maßgebende Umrechnungskurs sich während des Instanzenzuges geändert hat.

§ 9
(1) Ansprüche auf Leistung von Unterhalts- oder Versorgungsbeträgen und auf Zahlung von Renten im Falle von Körperbeschädigungen oder der Tötung eines Menschen sind mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten. Wird der Anspruch für eine kürzere Zeit als für drei Jahre geltend gemacht, so dient der Gesamtbetrag der für diese Zeit beanspruchten Leistungen als Bemessungsgrundlage.
(2) Wird eine Erhöhung oder Verminderung der in Abs. 1 genannten Beträge gefordert, so ist die dreifache Jahresleistung der geforderten Erhöhung oder Verminderung als Bemessungsgrundlage anzunehmen.
(3) Ansprüche auf Leistung von Ehegattenunterhalt oder Kindesunterhalt einschließlich der Ansprüche auf Leistung des einstweiligen Unterhalts sind mit dem Einfachen der Jahresleistung zu bewerten. Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 gelten sinngemäß.
Beachte
Ist nur dann anzuwenden, wenn die Sache nach dem 31. Dezember 2004
anhängig geworden ist. Auf alle vorher anhängig gewordenen Verfahren
sind diese Bestimmungen in ihrer bisher in Geltung gestandenen
Fassung weiter anzuwenden (vgl. Art. 10 § 2, BGBl. I Nr. 113/2003).

§ 10
Der Gegenstand ist zu bewerten:
1.    in Streitigkeiten über Besitzstörungsklagen mit 580 Euro;
2.    in Streitigkeiten aus dem Bestandvertrag und in Streitigkeiten über Räumungsklagen
a)    bei Geschäftsräumlichkeiten, bei Wohnungen, deren Nutzfläche 90 m2 übersteigt, und bei sonstigen Gegenständen mit dem sich aus den letzten 12 Monaten vor Einbringung der Aufkündigung oder der Klage ergebenden Jahresmietzins, mindestens aber, sowie in den Fällen, in denen diese Bemessungsgrundlage in der Aufkündigung oder Klage nicht ziffernmäßig geltend gemacht wird, mit 2 000 Euro,
b)    bei Wohnungen, deren Nutzfläche 60 m2 übersteigt und die nicht unter lit. a fallen, mit 1 500 Euro,
c)    bei kleineren Wohnungen mit 1 000 Euro;
3.    in Verfahren außer Streitsachen nach § 37 Abs. 1 MRG, § 52 Abs. 1 WEG 2002, § 22 Abs. 1 WGG, § 25 HeizKG und dem Kleingartengesetz
a)    bei objektbezogenen Ansprüchen
aa)    bei Geschäftsräumlichkeiten, bei Wohnungen, deren Nutzfläche 90 m2 übersteigt, und bei Garagen mit mehr als zwei Parkplätzen, wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht, mit 2 000 Euro,
ansonsten höchstens mit ……………………….    6 000 Euro,
bb)    bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 60 m2 und bis zu 90 m2, wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht, mit 1 500 Euro, ansonsten höchstens mit 4 500 Euro,
cc)    bei anderen Objekten, wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht, mit 1 000 Euro,
ansonsten höchstens mit …………………………..    3 000 Euro
b)    bei liegenschaftsbezogenen Ansprüchen
aa)    bei Liegenschaften mit mehr als fünfzig Mietgegenständen beziehungsweise wohnungseigentumstauglichen Objekten (§ 2 Abs. 2 WEG 2002), wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht, mit 4 000 Euro,
ansonsten höchstens mit …………………………    12 000 Euro
bb)    bei anderen Liegenschaften, wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht, mit 2 500 Euro,
ansonsten höchstens mit …………………………    7 500 Euro
4.    a) in Ehesachen mit 4 360 Euro,
b)    in Streitigkeiten über die eheliche Abstammung und in Streitigkeiten über die Vaterschaft zu einem unehelichen Kind mit 1 740 Euro;
der Streitwert der mit Streitigkeiten nach lit. a und b verbundenen vermögensrechtlichen Ansprüche ist hinzuzurechnen;
5.    in Sachen des Handels- und des Genossenschaftsregisters, falls aus dem Antrag kein anderer Wert hervorgeht, mit dem Geschäftskapital, mindestens aber mit folgenden Beträgen:
a)    bei Einzelfirmen mit 2 180 Euro,
b)    bei Aktiengesellschaften mit 70 000 Euro,
c)    bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit 35 000 Euro,
d)    bei anderen Gesellschaften und bei Genossenschaften mit 14 530 Euro;
6.    in Streitigkeiten über Klagen nach § 1330 ABGB, soweit der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht,
a)    wenn die Behauptung in einem Medium (§ 1 Z 1 Mediengesetz) verbreitet wurde, höchstens mit 19 620 Euro,
b)    ansonsten höchstens mit 8 720 Euro;
6a.    in Arbeitsrechtssachen nach § 54 Abs. 1 ASGG höchstens mit 21 800 Euro;
6b.    in Streitigkeiten nach § 502 Abs. 5 Z 3 ZPO mindestens mit 4.500 Euro;
7.    in Strafsachen über eine Privatanklage
a)    wegen Vergehen, die in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte
fallen mit …………………………………………….    4 360 Euro
b)    wegen sonstiger Vergehen mit 8 720 Euro;
8.    in strafgerichtlichen Verfahren über Anträge nach dem Mediengesetz (Tarifpost 4 Abschnitt I Z 2) mit 8 720 Euro;
9.    in Strafsachen für die Vertretung von Privatbeteiligten:
a)    wegen Vergehen, die in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte
fallen mit ………………………………………………    2 180 Euro
b)    wegen anderer Vergehen und wegen Verbrechen mit 4 360 Euro.
Beachte
Ist auf alle Kostenbestimmungsverfahren beziehungsweise alle
Kostenrekursverfahren anzuwenden, in denen der Antrag auf
Kostenbestimmung beziehungsweise der Kostenrekurs nach dem
31. Dezember 2007 bei Gericht eingebracht worden ist (vgl. Art. XVII
§ 16, BGBl. I Nr. 111/2007).

§ 11
(1) Soweit die Kosten nicht gegeneinander aufzuheben sind, dient bei Verfahren über Anträge auf Kostenbestimmung der Kostenbetrag als Bemessungsgrundlage, dessen Zuspruch beantragt wird. Bemessungsgrundlage im Kostenrekursverfahren ist der Betrag, dessen Zuspruch oder Aberkennung im Kostenrekurs beantragt wird.
(2) Übersteigt in den Fällen des Abs. 1 der begehrte Betrag nicht 100 Euro, so besteht nur ein Anspruch auf Ersatz der Barauslagen im Verhältnis des Obsiegens.
Beachte
Ist nur dann anzuwenden, wenn die Sache nach dem 31. Dezember 2004
anhängig geworden ist. Auf alle vorher anhängig gewordenen Verfahren
sind diese Bestimmungen in ihrer bisher in Geltung gestandenen
Fassung weiter anzuwenden (vgl. Art. 10 § 2, BGBl. I Nr. 113/2003).

§ 12
(1) Bei Geltendmachung mehrerer Ansprüche in derselben Klage sind die Werte der Streitgegenstände zusammenzurechnen. Dasselbe gilt für die Dauer der Verbindung mehrerer Rechtsstreite und für die Verbindung von Klage und Widerklage zur gemeinsamen Verhandlung.
(2) Wird über mehrere in derselben Klage erhobene Ansprüche getrennt verhandelt, so ist während der Dauer der Trennung für jede der getrennten Verhandlungen der entsprechende Teilwert maßgebend.
(2a) Abs. 1 und 2 sind auch auf die Geltendmachung mehrerer Ansprüche in demselben außerstreitigen Verfahren und auf die Verbindung mehrerer außerstreitiger Verfahren sinngemäß anzuwenden.
(3) Eine Änderung in dem Wert des Streitgegenstandes infolge einer Änderung einer Klage, infolge einer Einschränkung des Klagebegehrens oder infolge einer teilweisen Erledigung des Streites ist für die der Wertänderung nachfolgenden Leistungen und, sofern die Änderung durch eine Parteierklärung bewirkt wird, auch schon für den betreffenden Schriftsatz zu berücksichtigen. Wird der Streitwert während einer Tagsatzung geändert, so ist die Änderung bereits für jene Stunde der Tagsatzung, in der die Änderung eintritt, zu berücksichtigen. Gleiches gilt in sinngemäßer Anwendung auch für Änderungen des Verfahrensgegenstandes im außerstreitigen Verfahren.
(4) Wird das Begehren auf Nebengebühren eingeschränkt, so sind folgende Streitwerte oder Verfahrenswerte, jedoch nie mehr als die Hälfte des ursprünglichen Wertes, anzunehmen:
a)    in Rechtssachen vor dem Gerichtshof, die vom Senat zu entscheiden sind 1 450 Euro,
b)    in Rechtssachen vor dem Gerichtshof, die vom Einzelrichter zu entscheiden sind 730 Euro,
c)    in Rechtssachen vor dem Bezirksgericht 150 Euro.
Das Gleiche gilt, wenn das Begehren
a)    in Rechtssachen vor dem Gerichtshof, die vom Senat zu entscheiden sind, auf weniger als 1 450 Euro,
b)    in Rechtssachen vor dem Gerichtshof, die vom Einzelrichter zu entscheiden sind, auf weniger als 730 Euro,
c)    in Rechtssachen vor dem Bezirksgericht auf weniger als 150 Euro
eingeschränkt wird.

§ 13
(1) Im Exekutions(Sicherungs)verfahren ist Bemessungsgrundlage
a)    für den betreibenden Gläubiger oder sonstigen Berechtigten der Wert des Anspruchs an Kapital; Prozeßkosten oder Nebengebühren sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allein den Gegenstand des durchzusetzenden oder zu sichernden Anspruchs bilden; eine Änderung der Bemessungsgrundlage tritt während des Verfahrens nicht ein;
b)    für den Verpflichteten der Wert des durch seinen Antrag betroffenen Anspruches;
c)    für den Drittschuldner der Wert der gepfändeten Forderung, wenn dieser niederer ist als der Anspruch des betreibenden Gläubigers, sonst der in lit. a angegebene Wert;
d)    für den Bieter und für den Ersteher der Wert des erzielten Meistbotes.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1995)

§ 14
Läßt sich die Bemessungsgrundlage nicht nach den vorhergehenden Bestimmungen ermitteln, so sind folgende Werte zugrunde zu legen:
a)    in Rechtssachen vor dem Gerichtshof, die vom Senat zu entscheiden sind 21 800 Euro,
b)    in Rechtssachen vor dem Gerichtshof, die vom Einzelrichter zu entscheiden sind     7 270 Euro,
c)    in Rechtssachen vor dem Bezirksgericht 730 Euro.

Erhöhung der Entlohnung bei mehreren Personen
§ 15
Dem Rechtsanwalt gebührt eine Erhöhung seiner Entlohnung, wenn er in einer Rechtssache (§ 1) mehrere Personen vertritt oder mehreren Personen gegenübersteht. Die Erhöhung beträgt:
a)    wenn nur auf einer Seite zwei vom Rechtsanwalt vertretene oder ihm gegenüberstehende Personen vorhanden sind     10 v. H.,
b)    für jede weitere von ihm vertretene und für jede weitere ihm gegenüberstehende Person je     5 v. H.,
jedoch nie mehr als insgesamt 50 v. H. der Verdienstsumme einschließlich des Einheitssatzes; Reisekosten, Entschädigung für Zeitversäumnis und sonstige Auslagen zählen hiebei nicht zur Verdienstsumme.

Auslagen
§ 16
Die Auslagen für Gerichtsgebühren, Postentgelte und andere Auslagen, einschließlich der Umsatzsteuer, sind, soweit § 23 nicht anderes bestimmt, gesondert zu vergüten. Ebenso gesondert zu vergüten sind zusätzliche Auslagen, die einer Partei durch Beiziehung eines Einvernehmensrechtsanwalts nach § 5 Abs. 1 EIRAG entstehen, jedoch nicht mehr als 25 vH der Verdienstsumme einschließlich des Einheitssatzes; Reisekosten, Entschädigung für Zeitversäumnis und sonstige Auslagen zählen hiebei nicht zur Verdienstsumme.

Besorgung mehrerer Geschäfte während einer Reise
§ 17

Bei Besorgung mehrerer Geschäfte während einer Reise sind die Reisekosten auf die einzelnen Geschäfte im Verhältnis der Bemessungsgrundlagen zu verteilen.

Kostenverzeichnisse
§ 18

Der Rechtsanwalt hat für die Verfassung des Kostenverzeichnisses oder der Honorarnote an die von ihm vertretene Partei keinen Anspruch auf Entlohnung.
Entlohnung bei gemeinschaftlicher Tätigkeit mehrerer Rechtsanwälte
§ 19. Für Leistungen, die von einer Partei mehreren Rechtsanwälten gemeinschaftlich übertragen werden, hat jeder Rechtsanwalt gegenüber der von ihm vertretenen Partei für seine Leistungen den vollen Anspruch nach dem Tarif.

Zustellungsbevollmächtigter
§ 20
Der Rechtsanwalt, der zum Zustellungsbevollmächtigten bestellt worden ist, hat bloß Anspruch auf Vergütung der Auslagen für die Übersendung von Schriftstücken und auf die Entlohnung für die Verfassung und Abfertigung von Briefen.

Prüfung durch das Gericht; Entlohnung über das Maß des Tarifs
§ 21

(1) Die richterliche Befugnis, die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der einzelnen Leistungen zu prüfen, bleibt unberührt. Wenn im einzelnen Falle die Leistung des Rechtsanwaltes nach Umfang oder Art den Durchschnitt erheblich übersteigt, ist die Entlohnung dafür unabhängig vom Tarif, insbesondere unter Berücksichtigung der aufgewendeten Zeit und Mühe, angemessen festzusetzen.
(2) Unter die Ansätze des Tarifs darf, auch bei gerichtlicher Bestimmung der Entlohnung für Leistungen gleicher oder ähnlicher Art, die dem Tarif nicht unterliegen, nur heruntergegangen werden, wenn der Rechtsanwalt keine höhere Entlohnung verlangt.
Beachte
Ist nur dann anzuwenden, wenn die Sache nach dem 31. Dezember 2004
anhängig geworden ist. Auf alle vorher anhängig gewordenen Verfahren
sind diese Bestimmungen in ihrer bisher in Geltung gestandenen
Fassung weiter anzuwenden (vgl. Art. 10 § 2, BGBl. I Nr. 113/2003).

Abgesonderte Schriftsätze
§ 22

Im zivilgerichtlichen Verfahren und im Exekutions(Sicherungs) verfahren werden Schriftsätze nur dann abgesondert entlohnt, wenn sie mit anderen Schriftsätzen nicht verbunden werden können oder das Gericht ihre abgesonderte Anbringung als notwendig oder als zweckmäßig erkennt.

Einheitssatz für Nebenleistungen
§ 23

(1) Bei Entlohnung von Leistungen, die unter die Tarifposten 1, 2, 3, 4 oder 7 fallen, gebührt an Stelle aller unter die Tarifposten 5, 6 und 8 fallenden Nebenleistungen und an Stelle des Ersatzes für die Postgebühren im Inland ein Einheitssatz.
(2) Der Rechtsanwalt kann jedoch gegenüber der von ihm vertretenen Partei statt des Einheitssatzes die einzelnen im Abs. 1 angeführten Nebenleistungen verrechnen.
(3) Der Einheitssatz beträgt bei einem Streitwert bis einschließlich 10 170 Euro 60 vH, bei einem Streitwert über 10 170 Euro 50 vH der Verdienstsumme ausschließlich der Reisekosten, der Entschädigung für Zeitversäumnis und der sonstigen Auslagen.
(4) Der Einheitssatz umfasst nicht solche Nebenleistungen im Zug außergerichtlicher mündlicher oder schriftlicher Verhandlungen, die vor oder während eines gerichtlichen Verfahrens zur Vermeidung eines Gerichtsverfahrens oder zur Herbeiführung eines Vergleiches vorgenommen worden sind, falls sie einen erheblichen Aufwand an Zeit und Mühe verursacht haben. Sie sind nach der für jede einzelne Leistung geltenden Tarifpost zu entlohnen. Das gleiche gilt für Nebenleistungen, wenn die Rechtssache beendet worden ist, ehe die den Nebenleistungen entsprechende Hauptleistung verrichtet wurde.
(5) Für Leistungen, die unter die Tarifpost 3 A Abschnitt II, Tarifpost 3 B Abschnitt II, Tarifpost 3 C Abschnitt II oder Tarifpost 4 Abschnitt I Z 5, 6, Abschnitt II fallen, ist der auf diese Leistung entfallende Teil des Einheitssatzes doppelt zuzusprechen, wenn der Rechtsanwalt die Leistung an einem Ort außerhalb des Sitzes seiner Kanzlei vornimmt oder mit der Vornahme dieser Leistung einen anderen Rechtsanwalt beauftragt und keinen Anspruch auf Ersatz der Reisekosten und auf Entschädigung für Zeitversäumnis geltend macht oder das Gericht ihm einen solchen Anspruch nicht zuerkennt, weil er sich durch einen am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt hätte vertreten lassen können.
(6) In Rechtsstreitigkeiten, in denen ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist oder in denen die Beantwortung der Klage nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung aufgetragen wird, ist – vorbehaltlich des Abs. 7 – auch für die Klage, die Beantwortung der Klage und den Einspruch gegen den Zahlungsbefehl der auf diese Leistung entfallende Teil des Einheitssatzes doppelt zuzusprechen.
(7) In Rechtsstreitigkeiten, in denen die Zahlung eines 360 Euro nicht übersteigenden Geldbetrags begehrt wird und ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist, gebührt für die in der Tarifpost 2 genannten Klagen der Einheitssatz nach Abs. 3. Wird gegen den Zahlungsbefehl Einspruch erhoben, so ist stattdessen für die Klage der doppelte Einheitssatz zuzusprechen.
(8) Für Anträge auf Exekutionsbewilligung sowie für Anträge des betreibenden Gläubigers nach Tarifpost 3A Abschnitt I Z 2 ist der auf diese Leistung entfallende Teil des Einheitssatzes doppelt zuzusprechen.
(9) In Berufungsverfahren, in denen keine Beweise aufgenommen oder keine sonstigen Ergänzungen des Verfahrens vorgenommen werden, ist für die Berufung und die Berufungsbeantwortung der auf diese Leistungen entfallende Teil des Einheitssatzes dreifach – im Fall der Verrichtung einer Berufungsverhandlung nach Abs. 5 vierfach – zuzusprechen; damit sind auch alle mit der Verrichtung der Berufungsverhandlung verbundenen Leistungen abgegolten.
(10) Der Abs. 9 gilt nicht für Berufungsverfahren, in denen § 501 Abs. 1 ZPO anzuwenden ist.

Erhöhung der Entlohnung im elektronischen Rechtsverkehr
§ 23a
Wird der das Verfahren einleitende Schriftsatz im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, so gebührt dem Rechtsanwalt dafür eine Erhöhung der Entlohnung von 3,60 Euro. Für weitere im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachte Schriftsätze gebührt dem Rechtsanwalt jeweils eine Erhöhung der Entlohnung von 1,80 Euro. Der jeweilige Erhöhungsbetrag ist bei der Bemessung des Einheitssatzes (§ 23) und des Streitgenossenzuschlags (§ 15) nicht zu berücksichtigen. Werden in Grundbuch- und Firmenbuchsachen sämtliche Urkunden, die auf Grund der mit der Eingabe beantragten Eintragung in die Urkundensammlung des Grundbuchs oder Firmenbuchs aufzunehmen sind, im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt, so gebührt dem Rechtsanwalt dafür eine weitere Erhöhung der Entlohnung von 7 Euro.

Abgekürzte Verzeichnung der Kosten (Normalkostentarif)
§ 24

(1) Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung eine Berechnung der Entlohnung, die dem Rechtsanwalt für regelmäßig vorkommende Leistungen in einfachen und häufig wiederkehrenden Fällen gebührt, zusammenzustellen (Normalkostentarif). Dieser Tarif darf sich nur erstrecken
a)    im Zivilprozeß auf Versäumungsurteile,
b)    im Exekutionsverfahren auf Tagsatzungen zur Ablegung des Offenbarungeides,
c)    im Zivilprozeß und im Exekutionsverfahren auf Anträge, über die ohne mündliche Verhandlung vom Gericht entschieden wird, mit Ausnahme von Rechtsmitteln.
(2) In den im Abs. 1 genannten Fällen können die Kosten in der Weise verzeichnet werden, dass der Ersatz der Kosten und Gebühren nach dem Normalkostentarif verlangt wird.

Festsetzung von Zuschlägen
§ 25
Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates, durch Verordnung zu den im Tarif als Entlohnung des Rechtsanwaltes angeführten festen Beträgen und zu den im § 23a angeführten Beträgen einen Zuschlag festzusetzen, wenn und soweit dies notwendig ist, um den Rechtsanwälten eine den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechende angemessene Entlohnung zu sichern. Die sich hienach ergebende Entlohnung ist in der Verordnung festzustellen; die Beträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.

Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 26

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Juli 1969 in Kraft.
(2) Es ist auf Leistungen der Rechtsanwälte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1969 bewirkt werden, es sei denn, daß die Höhe der Entlohnung mit der Partei vereinbart worden ist.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werden aufgehoben:
1.    das Bundesgesetz vom 4. Juni 1923, BGBl. Nr. 305, über den Rechtsanwaltstarif,
2.    die Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 14. Jänner 1954, BGBl. Nr. 33, über den Rechtsanwaltstarif, in der Fassung der Verordnung vom 23. August 1961, BGBl. Nr. 218, der Kundmachung vom 30. August 1963, BGBl. Nr. 232, und der Verordnung vom 20. Juli 1964, BGBl. Nr. 177.
(4) Die §§ 23a und 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2008 treten mit 1. Oktober 2008 in Kraft. Sie sind auf Schriftsätze anzuwenden, die nach dem 30. September 2008 bei Gericht eingebracht werden.
§ 27. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

Tarif
Tarifpost 1
I. In allen Verfahren für folgende Schriftsätze:
    a)    bloße Anzeigen, Urkundenvorlagen und Mitteilungen an das Gericht;
b)    Ansuchen bei Gericht und bei anderen Behörden um Erteilung von Auskünften, Bestätigungen, Zeugnissen, Abschriften oder Ausfertigungen, um Akteneinsicht oder um Rückstellung von Beilagen;
c)    Ansuchen und Erklärungen, die Fristen, Tagsatzungen, Zustellungen und ähnliche Vorgänge des Verfahrens betreffen;
d)    Anträge auf Kostenbestimmung;
e)    Widerruf oder Kündigung von Vollmachten;
f)    Zurücknahme von Anträgen oder Rechtsmitteln, Verzichtserklärungen;
g)    Nachweis des Einvernehmens und Mitteilung dessen Widerrufs nach § 5 Abs. 2 EIRAG;

II. im Zivilprozeß:
a)    Anträge auf Bestellung eines Kurators für den Prozeßgegner;
b)    Beitrittserklärungen des Nebenintervenienten;
c)    Anträge auf Änderung der Bemessungsgrundlage nach den §§ 7 und 8 und Äußerungen hiezu;
d)    Zurücknahme von Klagen;
e)    Einsprüche gegen den Zahlungsbefehl, die sich bloß auf die Erhebung des Einspruchs beschränken;
f)    Anträge auf Aufnahme eines ruhenden oder unterbrochenen Verfahrens, Anträge auf Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung nach § 398 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung;
g)    Anträge auf Berichtigung von Urteilen oder Beschlüssen;
h)    schriftliche Berufungsanmeldungen;
i)    Berufungsbeantwortungen, die bloß den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung ohne weitere Ausführungen zum Gegenstand enthalten;

IIa. im außerstreitigen Verfahren:
    a)    Anträge auf Bestellung eines Kurators;
b)    Anträge auf Änderung der Bemessungsgrundlage nach den §§ 7 und 8 und Äußerungen hiezu;
c)    Anträge auf Aufnahme eines ruhenden oder unterbrochenen Verfahrens sowie nach Ablauf der Zeit des Innehaltens;
d)    Anträge auf Berichtigung von Beschlüssen;

III. im Exekutionsverfahren:
    a)    Anträge auf Vollzug der Exekution auf bewegliche körperliche Sachen nach § 14 Abs. 2 EO;
b)    Anträge auf neuerlichen Exekutionsvollzug oder auf Anberaumung einer neuerlichen Versteigerung;
c)    Erklärungen betreffend die Übernahme der Schuld nach § 170a Z 2 EO und § 223 Abs. 1 EO;
d)    Angabe des Entschädigungsbetrags nach § 211 EO;
e)    Einsprüche nach § 54c EO und Titelvorlagen nach § 54d EO;
f)    Einstellungsanträge und Einschränkungsanträge nach § 39 Abs. 1 Z 6 oder § 200 Z 3 der Exekutionsordnung;
g)    Anträge nach §§ 47 oder 48 EO einschließlich der Anträge auf Ergänzung oder Klarstellung des Vermögensverzeichnisses sowie der Anregungen nach § 47 Abs. 4 EO;
h)    Forderungsanmeldungen;

IV. im Konkurs- und Ausgleichsverfahren:
Konkurseröffnungsanträge und Forderungsanmeldungen, sofern sie nicht unter Tarifpost 3 fallen:
bei einer Bemessungsgrundlage
bis einschließlich    40 Euro    3,10 Euro,
über    40 Euro bis einschließlich    70 Euro    4,30 Euro,
über    70 Euro bis einschließlich    110 Euro    5,50 Euro,
über    110 Euro bis einschließlich    180 Euro    6,20 Euro,
über    180 Euro bis einschließlich    360 Euro    6,70 Euro,
über    360 Euro bis einschließlich    730 Euro    8,20 Euro,
über    730 Euro bis einschließlich    1 090 Euro    10,90 Euro,
über    1 090 Euro bis einschließlich    1 820 Euro    11,90 Euro,
über    1 820 Euro bis einschließlich    3 630 Euro    13,30 Euro,
über    3 630 Euro bis einschließlich    5 450 Euro    15,90 Euro,
über    5 450 Euro bis einschließlich    7 270 Euro    19,70 Euro,
über    7 270 Euro bis einschließlich    10 170 Euro    26,00 Euro,
über    10 170 Euro bis einschließlich    34 820 Euro
für je angefangene weitere 1 450 Euro um 3,10 Euro mehr,
über    34 820 Euro bis einschließlich    36 340 Euro
um 3,10 Euro mehr,
über    36 340 Euro bis einschließlich    363 360 Euro
überdies vom Mehrbetrag
über    36 340 Euro    0,1 vT,
über 363 360 Euro
überdies vom Mehrbetrag
über    363 360 Euro    0,05 vT,
jedoch nie mehr als 232,20 Euro.

Anmerkung zu Tarifpost 1:
In Exekutionsverfahren auf bewegliche körperliche Sachen und auf Geldforderungen werden mit der Entlohnung des Exekutionsantrags bzw. des Antrags des betreibenden Gläubigers nach Tarifpost 3A Abschnitt I Z 2 auch alle innerhalb von zehn Monaten nach Bewilligung der Exekution eingebrachten, unter Tarifpost 1 fallenden Schriftsätze des betreibenden Gläubigers abgegolten.

Tarifpost 2
I. Für folgende Schriftsätze:
    1.    im Zivilprozeß:
a)    (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 135/1983)
b)    Saldoklagen, Darlehensklagen, Klagen auf Zahlung des Kaufpreises beweglicher Sachen oder des Entgeltes für Arbeiten und Dienste, Klagen auf Zahlung von Versicherungsprämien oder Beiträge zu Körperschaften, Klagen auf Bezahlung des Bestandzinses, Mandatsklagen, Wechselmandatsklagen und scheckrechtliche Rückgriffsklagen, sofern eine kurze Darstellung des Sachverhaltes möglich ist;
c)    Beantwortungen von Klagen, Widersprüche gegen Versäumungsurteile, Einsprüche gegen Zahlungsbefehle und Einwendungen gegen Zahlungsaufträge, soweit diese Schriftsätze nicht unter Tarifpost 1 fallen und sich auf die bloße Bestreitung der Angaben in der Klage und auf den Antrag auf Abweisung der Klage oder auf Aufhebung des Zahlungsauftrages beschränken; ferner Beantwortungen von Klagen, Widersprüche gegen Versäumungsurteile, Einsprüche gegen Zahlungsbefehle und Einwendungen gegen Zahlungsaufträge, sofern sie sich auf Klagen nach lit. b beziehen, nicht unter Tarifpost 1 fallen und eine kurze Darstellung der Tatsachen und Umstände, auf welche sich die Einwendungen, Anträge und Einreden der beklagten Partei gründen, möglich ist.
d)    Aufkündigungen und Anträge nach § 567 der Zivilprozeßordnung sowie Einwendungen dagegen, wenn sich diese Schriftsätze auf die Anführung oder Bestreitung der Kündigungsgründe beschränken und keine Sachverhaltsdarstellung enthalten;
e)    sonstige Schriftsätze, die nicht in Tarifpost 1 oder 3 genannt sind;
2.    im Exekutionsverfahren:
für alle Schriftsätze, die nicht in Tarifpost 1 oder 3 genannt sind;
3.    im außerstreitigen Verfahren:
a)    kurze Eingaben um Eintragungen im Grundbuch oder in öffentlichen Registern;
b)    Anträge auf Einleitung des Verfahrens zur Kraftloserklärung von Urkunden;
c)    Erlagsgesuche und Ausfolgungsanträge;
d)    verfahrenseinleitende Anträge, sofern eine kurze Darstellung des Sachverhalts möglich ist;
e)    Äußerungen zu verfahrenseinleitenden Anträgen, die sich auf die bloße Bestreitung des Vorbringens im Antrag und das Begehren auf Abweisung beschränken;
f)    sonstige Schriftsätze, die nicht in Tarifpost 1 oder 3 genannt sind;
4.    im Konkurs- und Ausgleichsverfahren:
für alle Schriftsätze eine Gläubigers, die nicht in den Tarifposten 1 oder 3 genannt sind:
bei einer Bemessungsgrundlage
bis einschließlich    40 Euro    13,20 Euro,
über    40 Euro bis einschließlich    70 Euro    19,70 Euro,
über    70 Euro bis einschließlich    110 Euro    26,00 Euro,
über    110 Euro bis einschließlich    180 Euro    28,70 Euro,
über    180 Euro bis einschließlich    360 Euro    32,50 Euro,
über    360 Euro bis einschließlich    730 Euro    39,00 Euro,
über    730 Euro bis einschließlich    1 090 Euro    51,80 Euro,
über    1 090 Euro bis einschließlich    1 820 Euro    58,40 Euro,
über    1 820 Euro bis einschließlich    3 630 Euro    64,70 Euro,
über    3 630 Euro bis einschließlich    5 450 Euro    77,70 Euro,
über    5 450 Euro bis einschließlich    7 270 Euro    96,80 Euro,
über    7 270 Euro bis einschließlich    10 170 Euro    129,20 Euro,
über    10 170 Euro bis einschließlich    34 820 Euro
für je angefangene weitere 1 450 Euro
um 13,30 Euro mehr,
über    34 820 Euro bis einschließlich    36 340 Euro
um 13,30 Euro mehr,
über    36 340 Euro bis einschließlich    363 360 Euro
überdies vom Mehrbetrag
über 36 340 Euro    0,5 vT,
über 363 360 Euro
überdies vom Mehrbetrag
über 363 360 Euro    0,25 vT,
jedoch nie mehr als 1 159,30 Euro

II. für folgende Tagsatzungen:
    1.    im Zivilprozeß:
a)    (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2003)
b)    Tagsatzungen, die erstreckt werden, ehe es zu einer Verhandlung gekommen ist;
c)    Tagsatzungen, die, ehe es zur Erörterung des Sachverhaltes gekommen ist, zu einem Versäumungs-, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil oder zum Abschluß eines Vergleichs führen;
d)    Tagsatzungen, die bloß zum Zweck eines Vergleichsabschlusses angeordnet worden sind;
e)    Tagsatzungen vor dem ersuchten oder beauftragten Richter, bei denen die Durchführung der Beweisaufnahme wegen Nichterscheinens der zu vernehmenden Personen unterblieben ist;
2.    im Exekutionsverfahren:
a)    Tagsatzungen, bei denen die Parteien außerhalb der Verhandlung lediglich vernommen werden und die nicht der Beweisaufnahme dienen, soweit sie nicht unter Tarifpost 3 fallen;
b)    (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2005)
3.    im außerstreitigen Verfahren:
a)    Tagsatzungen, die erstreckt werden, ehe es zu einer Verhandlung gekommen ist;
b)    Tagsatzungen, die bloß einem Vergleichsabschluss dienen;
c)    Tagsatzungen vor dem ersuchten oder beauftragten Richter, bei denen die Durchführung der Beweisaufnahme wegen Nichterscheinens der zu vernehmenden Personen unterblieben ist;
4.    im Konkurs- und Ausgleichsverfahren:
Tagsatzungen, bei denen der Rechtsanwalt als Vertreter des Gläubigers auftritt:
für die erste Stunde jeder Tagsatzung die im Abschnitt I festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als 1 159,30 Euro, für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde einer Tagsatzung die Hälfte dieser Entlohnung, jedoch nie mehr als 579,80 Euro.

Anmerkungen zu Tarifpost 2:
    1.    (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1995)
2.    Für die Zeit des Zuwartens zu einer in Tarifpost 2 genannten Tagsatzung nach einer halben Stunde Wartezeit bis zur Vornahme der Amtshandlung gebührt für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde ein Viertel der Entlohnung nach Tarifpost 2, jedoch nie mehr als 6,70 Euro für die halbe Stunde.
3.    Ist der Rechtsanwalt zu einer in Tarifpost 2 genannten Tagsatzung erschienen, von deren Abberaumung er nicht rechtzeitig verständigt oder die mangels Zustellausweises nicht abgehalten worden ist, so gebührt die Hälfte der Entlohnung nach Tarifpost 2, jedoch nie mehr als 13,30 Euro.

Tarifpost 3
A
I. Für folgende Schriftsätze:
    1.    im Zivilprozeß:
a)    Klagen, soweit sie nicht unter Tarifpost 2 fallen;
b)    Beantwortungen von Klagen, Widersprüche gegen Versäumungsurteile, Einsprüche gegen Zahlungsbefehle und Einwendungen gegen Zahlungsaufträge, soweit diese Schriftsätze weder unter Tarifpost 1 noch unter Tarifpost 2 fallen;
c)    Aufkündigungen und Anträge nach § 567 der Zivilprozeßordnung sowie Einwendungen dagegen, soweit sie nicht unter Tarifpost 2 fallen;
d)    vorbereitende Schriftsätze, die nach § 257 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung zulässig sind oder vom Gericht aufgetragen werden;
e)    Anträge auf Sicherung von Beweisen;
2.    im Exekutionsverfahren:
Anträge auf Vollstreckbarerklärung von Akten und Urkunden, die im Ausland errichtet worden sind, wenn sie mit einem Exekutionsantrag verbunden sind, und Widersprüche gegen die Vollstreckbarerklärung.
3.    im außerstreitigen Verfahren:
a)    verfahrenseinleitende Schriftsätze, soweit sie nicht unter Tarifpost 2 fallen;
b)    Äußerungen zu verfahrenseinleitenden Schriftsätzen, soweit sie nicht unter Tarifpost 2 fallen;
c)    aufgetragene Schriftsätze und Schriftsätze, die Sachvorbringen enthalten, soweit nicht jeweils eine kurze Darstellung des Sachverhalts möglich ist oder sich das Vorbringen auf die bloße Bestreitung und den Antrag auf Abweisung beschränkt;
4.    im Konkurs- und Ausgleichsverfahren:
a)    Anträge auf Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens;
b)    Schriftsätze, in denen ein Absonderungs- oder ein Aussonderungsrecht geltend gemacht wird;
5.    in allen Verfahren:
a)    Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen, Äußerungen des Gegners der gefährdeten Partei zu solchen Anträgen und Widersprüche gegen die bewilligte einstweilige Verfügung;
b)    Kostenrekurse und Kostenrekursbeantwortungen:
bei einer Bemessungsgrundlage
bis einschließlich    40 Euro    26,00 Euro,
über    40 Euro bis einschließlich    70 Euro    39,00 Euro,
über    70 Euro bis einschließlich    110 Euro    51,80 Euro,
über    110 Euro bis einschließlich    180 Euro    57,10 Euro,
über    180 Euro bis einschließlich    360 Euro    64,70 Euro,
über    360 Euro bis einschließlich    730 Euro    77,70 Euro,
über    730 Euro bis einschließlich    1 090 Euro    103,40 Euro,
über    1 090 Euro bis einschließlich    1 820 Euro    116,10 Euro,
über    1 820 Euro bis einschließlich    3 630 Euro    129,20 Euro,
über    3 630 Euro bis einschließlich    5 450 Euro    154,90 Euro,
über    5 450 Euro bis einschließlich    7 270 Euro    193,50 Euro,
über    7 270 Euro bis einschließlich    10 170 Euro    257,80 Euro,
über    10 170 Euro bis einschließlich    34 820 Euro
für je angefangene weitere 1 450 Euro um 26,00 Euro mehr,
über 34 820 Euro bis einschließlich 36 340 Euro
um 26,00 Euro mehr,
über    36 340 Euro bis einschließlich    363 360 Euro
überdies vom Mehrbetrag
über 36 340 Euro    1 vT,
über 363 360 Euro
überdies vom Mehrbetrag
über 363 360 Euro    0,5 vT,
jedoch nie mehr als 15 454,20 Euro;

II. für folgende Tagsatzungen:
    1.    im Zivilprozess und im außerstreitigen Verfahren:
für alle Tagsatzungen, soweit sie nicht unter Tarifpost 2 fallen;
2.    im Exekutionsverfahren:
a)    Tagsatzungen mit Beweisaufnahmen;
b)    Tagsatzungen, an denen mehrere nicht durch denselben Rechtsanwalt vertretene Parteien oder Beteiligte teilnehmen oder bei denen über widerstreitende Anträge verhandelt wird:
für die erste Stunde jeder Tagsatzung die im Abschnitt I festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als 15 454,20 Euro, für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde einer Tagsatzung die Hälfte dieser Entlohnung, jedoch nie mehr als 7 727,20 Euro.

III. Für die Teilnahme an der Befundaufnahme durch Sachverständige gebührt in allen Verfahren die im Abschnitt II festgesetzte Entlohnung, sofern die Beiziehung der Parteienvertreter über ausdrücklichen Auftrag des Gerichts erfolgt.

B

I. Für Berufungen, Berufungsbeantwortungen, soweit diese nicht unter Tarifpost 1 fallen, Rekurse und Rekursbeantwortungen, soweit sie nicht unter Teil A oder C fallen, sowie Beschwerden:

bei einer Bemessungsgrundlage
bis einschließlich    40 Euro    32,50 Euro,
über    40 Euro bis einschließlich    70 Euro    48,60 Euro,
über    70 Euro bis einschließlich    110 Euro    64,70 Euro,
über    110 Euro bis einschließlich    180 Euro    71,40 Euro,
über    180 Euro bis einschließlich    360 Euro    64,70 Euro,
über    360 Euro bis einschließlich    730 Euro    80,80 Euro,
über    730 Euro bis einschließlich    1 090 Euro    129,20 Euro,
über    1 090 Euro bis einschließlich    1 820 Euro    145,10 Euro,
über    1 820 Euro bis einschließlich    3 630 Euro    161,30 Euro,
über    3 630 Euro bis einschließlich    5 450 Euro    193,50 Euro,
über    5 450 Euro bis einschließlich    7 270 Euro    241,70 Euro,
über    7 270 Euro bis einschließlich    10 170 Euro    322,30 Euro,
über    10 170 Euro bis einschließlich    34 820 Euro
für je angefangene weitere 1 450 Euro um 32,50 Euro mehr,
über 34 820 Euro bis einschließlich 36 340 Euro
um 32,50 Euro mehr,
über    36 340 Euro bis einschließlich    363 360 Euro
überdies vom Mehrbetrag
über 36 340 Euro    1,25 vT,
über 363 360 Euro
überdies vom Mehrbetrag
über 363 360 Euro    0,625 vT,
jedoch nie mehr als 19 317,80 Euro;

Ia. für Schriftsätze nach § 473a ZPO die Hälfte der in der Abschnitt I festgesetzten Entlohnung;

II. für mündliche Verhandlungen über eine Berufung oder einen Rekurs:
für die erste Stunde einer jeden Verhandlung die in Abschnitt I festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als 19 317,80 Euro,
für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde einer Verhandlung die Hälfte dieser Entlohnung, jedoch nie mehr als 9 659,00 Euro.

C

I. Für Revisionen, Revisionsbeantwortungen, Revisionsrekurse, Revisionsrekursbeantwortungen sowie Rekurse und Rekursbeantwortungen an den Obersten Gerichtshof:
bei einer Bemessungsgrundlage
bis einschließlich    40 Euro    39,00 Euro,
über    40 Euro bis einschließlich    70 Euro    58,40 Euro,
über    70 Euro bis einschließlich    110 Euro    77,70 Euro,
über    110 Euro bis einschließlich    180 Euro    85,50 Euro,
über    180 Euro bis einschließlich    360 Euro    96,80 Euro,
über    360 Euro bis einschließlich    730 Euro    116,10 Euro,
über    730 Euro bis einschließlich    1 090 Euro    154,90 Euro,
über    1 090 Euro bis einschließlich    1 820 Euro    174,30 Euro,
über    1 820 Euro bis einschließlich    3 630 Euro    193,50 Euro,
über    3 630 Euro bis einschließlich    5 450 Euro    232,20 Euro,
über    5 450 Euro bis einschließlich    7 270 Euro    290,10 Euro,
über    7 270 Euro bis einschließlich    10 170 Euro    386,60 Euro,
über    10 170 Euro bis einschließlich    34 820 Euro
für je angefangene weitere 1 450 Euro um 39,00 Euro mehr,
über 34 820 Euro bis einschließlich 36 340 Euro
um 39,00 Euro mehr,
über    36 340 Euro bis einschließlich    363 360 Euro
überdies vom Mehrbetrag
über 36 340 Euro    1,5 vT,
über 363 360 Euro
überdies vom Mehrbetrag
über 363 360 Euro    0,75 vT,
jedoch nie mehr als 23 181,30 Euro;

II. für mündliche Verhandlungen über Revisionen oder Revisionsrekurse:
für die erste Stunde einer jeden Verhandlung die in Abschnitt I festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als 23 181,30 Euro,
für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde einer Verhandlung die Hälfte dieser Entlohnung, jedoch nie mehr als 11 590,70 Euro;

III. für mündliche Verhandlungen in Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften der doppelte Betrag der sich nach Abschnitt II ergebenden Entlohnung.
Anmerkungen zu Tarifpost 3:
1.    Die in Tarifpost 3 C genannten Beträge umfassen auch die Entlohnung für an das Berufungs- oder Rekursgericht gestellte Anträge auf Abänderung des Ausspruchs über die Zulässigkeit des Rechtsmittels.
2.    Für die Zeit des Zuwartens zu einer in Tarifpost 3 genannten Tagsatzung nach einer halben Stunde Wartezeit bis zur Vornahme der Amtshandlung gebührt für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde ein Viertel der Entlohnung nach Tarifpost 2, jedoch nie mehr als 13,30 Euro für die halbe Stunde; die Zeit der Beratung des Gerichtshofes ist in die Wartezeit einzurechnen.
3.    Ist der Rechtsanwalt zu einer in Tarifpost 3 genannten Tagsatzung erschienen, von deren Abberaumung er nicht rechtzeitig verständigt oder die mangels Zustellausweises nicht abgehalten worden ist, so gebührt die Hälfte der Entlohnung nach Tarifpost 2, jedoch nie mehr als 26,00 Euro.
4.    Bei Verbindung des Antrages auf Erlassung einstweiliger Verfügungen mit der Klage, mit einem verfahrenseinleitenden Antrag oder mit einem Exekutionsantrag gebührt bei Anträgen auf Bewilligung des abgesonderten Wohnortes in Ehesachen eine Erhöhung um 10 v. H., bei anderen Anträgen um 25 v. H. der auf den Schriftsatz entfallenden Entlohnung.
5.    Bei Verbindung der Anregung auf Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit einem Rechtsmittelschriftsatz gebührt, wenn die Anregung eingehend rechtlich begründet ist, eine Erhöhung um 50 vH der auf den Schriftsatz entfallenden Entlohnung.

Tarifpost 4
I.
Im strafgerichtlichen Verfahren über eine Privatanklage sowie über Anträge nach dem Mediengesetz:
1.    für Anklagen
a)    wegen Vergehen, die in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen        137,30 Euro;
b)    wegen sonstiger Vergehen        228,80 Euro;
2.    für selbständige Anträge nach den §§ 8, 33 Abs. 2 und 34 Abs. 3 Mediengesetz, Anträge nach den §§ 14, 16 und 39 Mediengesetz sowie erste Anträge nach § 20 Mediengesetz        228,80 Euro;
3.    für Beweisanträge und für alle anderen Eingaben, soweit sie nicht unter Z 4 dieser Tarifpost oder unter Tarifpost 1 fallen:
die für Anklagen (Anträge nach Z 2) festgesetzte Entlohnung, soweit es sich aber um kurze und einfache oder um Folgeanträge nach § 20 Mediengesetz handelt, die Hälfte;
4.    a) für schriftliche Rechtsmittelanmeldungen:
ein Zehntel der für Anklagen (Anträge nach Z 2) festgesetzten Entlohnung;
b)    für Beschwerden mit Ausnahme von Kostenbeschwerden, für Einsprüche, für Wiedereinsetzungsanträge und für Wiederaufnahmeanträge:
die für Anklagen (Anträge nach Z 2) festgesetzte Entlohnung;
c)    für Berufungsausführungen und für Nichtigkeitsbeschwerden sowie Gegenausführungen dazu:
das Eineinhalbfache der für Anklagen (Anträge nach Z 2) festgesetzten Entlohnung;
d)    für Kostenbeschwerden und Gegenäußerungen dazu:
die in Tarifpost 2 festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als die für Anklagen (Anträge nach Z 2) festgesetzte Entlohnung; der Wert des Gegenstandes ist nach § 11 zu berechnen;
5.    für Hauptverhandlungen (Verhandlungen nach dem Mediengesetz) oder für die Teilnahme an einem gerichtlichen Augenschein oder an einer sonstigen Beweisaufnahme außerhalb der Hauptverhandlung, ferner an einer gerichtlichen Beschlagnahme:
für die erste halbe Stunde die für Anklagen (Anträge nach Z 2) festgesetzte Entlohnung, für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde die Hälfte dieser Entlohnung;
6.    für Verhandlungen zweiter Instanz:
für die erste halbe Stunde das Eineinhalbfache der für Anklagen (Anträge nach Z 2) festgesetzten Entlohnung, für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde die Hälfte dieser Entlohnung;

II.) für die Vertretung von Privatbeteiligten:
a)    bei Vergehen, die in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen:
die Hälfte der im Abschnitt I Z 1 lit. a und Z 3 bis 6 festgesetzten Entlohnung;
b)    bei anderen Vergehen und bei Verbrechen:
die Hälfte der im Abschnitt 1 Z 1 lit. b und Z 3 bis 6 festgesetzten Entlohnung;
für Kostenbeschwerden gilt Abschnitt 1 Z 4 lit. d sinngemäß.

Anmerkungen zu Tarifpost 4:
    1.    Für die Zeit des Zuwartens zu einer Verhandlung oder zur Vornahme einer sonstigen Amtshandlung nach einer halben Stunde Wartezeit bis zum Beginn der Verhandlung oder der Amtshandlung gebührt für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde in Strafsachen nach Abschnitt I Z 1 lit. a und Abschnitt II lit. a dieser Tarifpost ein Betrag von 6,70 Euro und nach Abschnitt I Z 1 lit. b und Z 2 sowie Abschnitt II lit. b dieser Tarifpost ein Betrag von 13,30 Euro; die Zeit der Beratung des Gerichtshofes ist in die Wartezeit einzurechnen.
2.    Ist der Rechtsanwalt zu einer Verhandlung oder sonstigen Amtshandlung erschienen, von deren Abberaumung er nicht rechtzeitig verständigt oder die mangels Zustellausweises nicht abgehalten worden ist, so gebührt in Strafsachen nach Abschnitt I Z 1 lit. a und Abschnitt II lit. a dieser Tarifpost ein Betrag von 13,30 Euro und nach Abschnitt I Z 1 lit. b und Z 2 sowie Abschnitt II lit. b dieser Tarifpost ein Betrag von 26,00 Euro.
3.    Wird ein wegen eines Verbrechens oder eines nicht in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallenden Vergehens Angeklagter nur eines Vergehens, das in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fällt, für schuldig erkannt, so gebührt im Kostenersatzverfahren nur eine Entlohnung nach Abschnitt I Z 1 lit. a dieser Tarifpost.

Tarifpost 5
Für die Verfassung und Abfertigung von einfachen Schreiben (Mahnschreiben, kurze Berichte und andere kurze Mitteilungen, Einladungen, Empfangsbestätigungen u. dgl.):
bei einer Bemessungsgrundlage
bis einschließlich    70 Euro    3,10 Euro,
über    70 Euro bis einschließlich    180 Euro    4,10 Euro,
über    180 Euro bis einschließlich    360 Euro    4,60 Euro,
über    360 Euro bis einschließlich    730 Euro    5,50 Euro,
über    730 Euro bis einschließlich    1 820 Euro    6,70 Euro,
über    1 820 Euro bis einschließlich    2 910 Euro    8,00 Euro,
über    2 910 Euro
für je angefangene weitere 1 450 Euro um 2,40 Euro mehr, jedoch nie mehr als 77,70 Euro.

Tarifpost 6
Für die Verfassung und Abfertigung von Briefen anderer Art, mit Ausnahme solcher, die sich als Rechtsgutachten oder Vertragsurkunden darstellen:
das Doppelte der in Tarifpost 5 festgesetzten Entlohnung, jedoch nie mehr als 154,90 Euro.
Anmerkung zu den Tarifposten 5 und 6:
Als Entlohnung für die Information aus den Akten oder mit der Partei gebührt überdies die Hälfte der Entlohnung nach diesen Tarifposten.

Tarifpost 7
(1) Für die Vornahme von Geschäften außerhalb der Rechtsanwaltskanzlei, die – wie beispielsweise Erhebungen bei Gericht oder einer anderen Behörde – in der Regel von einem Rechtsanwaltsgehilfen besorgt werden, gebührt für jede, wenn auch nur begonnene halbe Stunde die gleiche Entlohnung wie nach Tarifpost 6, jedoch nie mehr als 154,90 Euro für die halbe Stunde sowie Entschädigung für Zeitversäumnis nach TP 9 Z 4; außerdem kann die Vergütung für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels berechnet werden. Wurde ein solches Geschäft durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Rechtsanwaltsanwärter verrichtet, so gebührt das Doppelte der Entlohnung nach Tarifpost 6, höchstens jedoch ein Betrag von 309,50 Euro für die halbe Stunde, sofern die Vornahme des Geschäftes durch den Rechtsanwalt oder durch den Rechtsanwaltsanwärter erforderlich war.
(2) Für die Beteiligung beim Vollzug von Exekutions-(Sicherungs)handlungen, die im Regelfall von einem Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter verrichtet wird, gebührt eine Entlohnung nach Abs. 1 letzter Satz, es sei denn, die Beteiligung durch den Rechtsanwalt oder durch den Rechtsanwaltsanwärter war aus besonderen Gründen nicht erforderlich.
(3) Nach Abs. 1 letzter Satz sind auch solche außerhalb der Kanzlei verrichteten Geschäfte zu entlohnen, die unter keine andere Tarifpost fallen und regelmäßig durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Rechtsanwaltsanwärter vorgenommen werden, z. B. Aktenstudium bei Behörden, Kommissionen zum Referenten, Vornahme eines außergerichtlichen Augenscheins zu Informationszwecken u. dgl.

Tarifpost 8
(1) Für Besprechungen aller Art, auch im Fernsprechwege, gebührt für jede, wenn auch nur begonnene halbe Stunde:
bei einer Bemessungsgrundlage
bis einschließlich    70 Euro    10,90 Euro,
über    70 Euro bis einschließlich    180 Euro    15,90 Euro,
über    180 Euro bis einschließlich    360 Euro    21,10 Euro,
über    360 Euro bis einschließlich    730 Euro    26,00 Euro,
über    730 Euro bis einschließlich    1 820 Euro    39,00 Euro,
über    1 820 Euro bis einschließlich    20 670 Euro    8,00 Euro,
für je angefangene weitere 1 450 Euro um 8,20 Euro mehr,
über 20 670 Euro bis einschließlich 21 800 Euro
um 8,20 Euro mehr,
über 21 800 Euro
für je angefangene weitere 1 450 Euro um 4,30 Euro mehr,
jedoch nie mehr als 515,50 Euro für die halbe Stunde.

(2) Für Besprechungen in der Dauer von weniger als zehn Minuten beträgt die Entlohnung vier Zehntel der Entlohnung nach Abs. 1, jedoch nie mehr als 206,30 Euro.

Anmerkung zu Tarifpost 8:
Sehr kurze Mitteilungen im Fernsprechwege, mit Ausschluß von Rechtsbelehrungen, sind nach Tarifpost 5 zu entlohnen.

Tarifpost 9
Bei Vornahme von Geschäften in gerichtlichen Verfahren außerhalb des Ortes, an dem sich die Kanzlei des Rechtsanwaltes befindet, gebühren außer der Entlohnung für die Vornahme des Geschäftes folgende Reisekosten und Entschädigung für Zeitversäumnis, wenn der Ort der Geschäftsvornahme vom Ort, an dem sich die Kanzlei des Rechtsanwaltes befindet, mehr als zwei Kilometer entfernt ist:
1.    als Reisekosten
a)    die Kosten der Beförderung mit einem Massenbeförderungsmittel (Eisenbahn, Straßenbahn, Autobus, Schiff, Flugzeug u. dgl.); einem Rechtsanwalt oder einem Rechtsanwaltsanwärter gebührt für Strecken, die er mit der Eisenbahn, mit einem Schiff oder mit einem Flugzeug zurücklegt, die Vergütung für die höchste, einem anderen Bediensteten des Rechtsanwaltes für die nächstniedrigere tatsächlich geführte Klasse;
b)    sofern ein Massenbeförderungsmittel überhaupt oder ohne bedeutenden Zeitverlust nicht benützt werden kann, die Vergütung für ein Kraftfahrzeug (Wagen);
c)    in allen anderen Fällen eine Wegentschädigung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde von 13,30 Euro;
2.    als Verpflegskosten, wenn die Abwesenheit vom Wohnort des Rechtsanwaltes mindestens drei Stunden dauert, für jeden Tag, an dem diese Voraussetzung zutrifft, ein den Kosten der in die Zeit der Abwesenheit üblicherweise fallenden Hauptmahlzeiten ortsüblich entsprechender Betrag;
3.    als Übernachtungskosten, wenn eine Übernachtung außerhalb des Wohnortes des Rechtsanwaltes notwendig ist, für jede Nacht ein den Kosten einer angemessenen Unterbringung ortsüblich entsprechender Betrag;
4.    als Entschädigung für Zeitversäumnis für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, die auf dem Wege zum oder vom Ort der Geschäftsvornahme oder an diesem Ort außer der für die Vornahme des Geschäftes selbst erforderlichen Zeit zugebracht wurde, ein Betrag von 25,10 Euro.

Anmerkungen zu Tarifpost 9:
    1.    In Orten, in welchen eine Straßenbahn oder ein Autobus die einzelnen Ortsteile verbindet, ist der Fahrpreis für diese Massenbeförderungsmittel auch bei Vornahme von Geschäften innerhalb des Ortes, an dem sich die Kanzlei des Rechtsanwaltes befindet, ohne Rücksicht auf die Entfernung vom Ort der Geschäftsvornahme zu vergüten.
2.    Bei Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges (Wagens) gebührt die gleiche Vergütung wie nach Z 1 dieser Tarifpost.

Artikel XVI
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
(Anm.: Zu den §§ 11, 23 und Anlage 1, BGBl. Nr. 189/1969)
Durch dieses Bundesgesetz werden
1.    die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. Nr. L 309 vom 25.11.2005, S. 15) und die Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von „politisch exponierten Personen“ und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden (ABl. Nr. L 214 vom 4.8.2006, S. 29), in Art. I (§§ 8a bis 8f, 9, 9a und 12 RAO im Verein mit den geltenden §§ 21b Abs. 2 und 23 RAO sowie dem Bundesgesetz vom 28. Juni 1990, BGBl. Nr. 474, über das Disziplinarrecht der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter – Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) und Art. II (§§ 36a bis 36f, 37, 37a, 49 und 154 NO im Verein mit dem geltenden § 117 sowie den Bestimmungen des X. Hauptstücks der NO) sowie Art. XX (§ 20 RAPG und § 20 NPG) umgesetzt,
2.    die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) in Art. III (ABAG) und Art. V (§§ 24, 31, 32 und 37 EIRAG im Verein mit den geltenden Bestimmungen des 3. und 4. Hauptstücks des EIRAG) umgesetzt.

Artikel IV
In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmung
(Anm.: Zu den §§ 1, 10, 11, 12, 14, 23, 23a und 25 und zur Anlage 1, BGBl. Nr. 189/1969)
1.    Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 2002 in Kraft.
2.    Die Art. I Z 1 bis 14 und 16 bis 23 (§§ 1, 10, 11, 12, 14, 23, 23a und 25 sowie TP 1, TP 2, TP 3 A, TP 3 B, TP 3 C, TP 3, TP 4, TP 5, TP 6, TP 7, TP 8 und TP 9 Rechtsanwaltstarifgesetz) sind auf Leistungen der Rechtsanwälte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 bewirkt werden.
3.    Der Art. I Z 15 (TP 3 D Rechtsanwaltstarifgesetz) ist auf Verfahren anzuwenden, bei denen der Scheidungsantrag nach dem 31. Dezember 2001 bei Gericht eingebracht wird.
4.    (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschrift)
5.    (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschrift)

Artikel V
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

(Anm.: Zu §§ 9 Abs. 3, 10 und 16 sowie TP 1, TP 2, TP 3B TP 3C, TP 3D und Anm. 5 zu TP 3, BGBl. Nr. 189/1969)
1.    (Anm.: Inkrafttretensbestimmung)
2.    bis 7. (Anm.: betreffen andere Rechtsvorschriften)
8.    Art. II Z 1 bis 7 und 9 (§§ 9 Abs. 3, 10 und 16 sowie TP 1, TP 2, TP 3 B, TP 3 C und Anm. 5 zu TP 3 Rechtsanwaltstarifgesetz) sind auf Leistungen der Rechtsanwälte anzuwenden, die nach dem 31. Mai 1999 bewirkt werden.
9.    Art. II Z 8 (TP 3D Rechtsanwaltstarifgesetz) ist auf Verfahren anzuwenden, bei denen der Scheidungsantrag nach dem 31. Mai 1999 bei Gericht eingebracht wurde.
10.    und 11. (Anm.: betreffen andere Rechtsvorschriften)
Übergangsbestimmungen
(Anm.: Zu den §§ 3, 4, 5, 7, 8, 10, 11, 12, 16, 22, 23 und Anl. 1, BGBl. Nr. 189/1969)

§ 2
(1) Dieses Bundesgesetz ist – soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird – auch auf Verfahren anzuwenden, die vor seinem In-Kraft-Treten anhängig geworden sind.
(2) (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschrift)
(3) (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschrift)
(4) §§ 3, 4, 5 Abs. 1, 7, 8, 10 Z 2 und 3, 11, 12, 16, 22 und 23 sowie Tarifpost 1, Tarifpost 2 und Tarifpost 3 einschließlich der Anmerkungen zu Tarifpost 3 des Rechtsanwaltstarifgesetzes in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind nur dann anzuwenden, wenn die Sache nach dem 31. Dezember 2004 anhängig geworden ist. Auf alle vorher anhängig gewordenen Verfahren sind diese Bestimmungen in ihrer bisher in Geltung gestandenen Fassung weiter anzuwenden.
(Anm.: Zu § 23a, BGBl. Nr. 189/1969)

§ 2
Die Artikel 4 und 5 sind auf Eingaben anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 bei Gericht eingebracht werden.
(Anm.: Zu Anl 1, BGBl. Nr. 189/1969)

§ 13
Tarifpost 4 Abschnitt I Z 4 lit. d RATG (Art. 9) ist auf Verfahren über Kostenbeschwerden anzuwenden, in denen die Kostenbeschwerde nach dem 31. Dezember 2009 bei Gericht eingebracht wurde.
(Anm.: Zu § 16 und Anl 1, BGBl. Nr. 189/1969)

§ 15
Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

Artikel XVI
In-Kraft-Treten und Vollziehung
(Anm.: Zu § 23, BGBl. Nr. 189/1969)
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern nicht anderes angeordnet ist, mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(2) (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschrift)
(3) (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschrift)
(4) (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschrift)
(5) Art. XII Z 2 (§ 23 Abs. 6 RATG) und Art. XIV (§ 44 DSt) treten mit 1. Dezember 2004 in Kraft. § 44 DSt in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt für alle Zustellungen, die nach dem In-Kraft-Treten bewirkt werden.
(6) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
(Anm.: Zu § 11, BGBl. Nr. 189/1969)

§ 16. § 11 RATG (Art. XII) ist auf alle Kostenbestimmungsverfahren beziehungsweise alle Kostenrekursverfahren anzuwenden, in denen der Antrag auf Kostenbestimmung beziehungsweise der Kostenrekurs nach dem 31. Dezember 2007 bei Gericht eingebracht worden ist.
(Anm.: Zu Anlage 1, BGBl. Nr. 189/1969)

§ 17. §§ 3 Abs. 1, 4, 8 Abs. 1, 9, 12 bis 14 und 16 bis 22 GKTG (Art. VII) sind auf Gebühren für Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 erbracht worden sind; Tarifpost 2 Abschnitt I Z 1 lit. c und Tarifpost 3 A Abschnitt III RATG (Art. XII) sind auf Anwaltsleistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 erbracht worden sind.

Artikel 96
In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen
(Anm.: Zu § 11 und Anlage 1, BGBl. Nr. 189/1969)
1.    Die Bestimmungen dieses Abschnitts treten – soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist – mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
2.    –  25. (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschriften)
26.    Die Art. 76 (RATG) sowie 94 Z 3, 6, 19 und 20 (§§ 69, 220 Abs. 3, 521 Abs. 1, 521a Abs. 1 ZPO) treten nach Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. Art. 76 (RATG) sowie die §§ 521 und 521a ZPO in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden, wenn die angefochtene Entscheidung nach diesem Zeitpunkt ergangen ist.
27.    – 30. (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschriften)

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