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Preisauszeichnungsgesetz

Angabe von Preisermäßigungen im Webshop und im stationären Vertrieb

Die Werbung mit Preisermäßigungen ist ein beliebtes Mittel, um den Absatz eines Produktes zu steigern. Besonders im Handel im B2C-Bereich sind jedoch im Zusammenhang mit der Preisauszeichnung zwingende gesetzliche Vorgaben zu beachten: In Österreich regelt insbesondere das Preisauszeichnungsgesetz (PrAG) die Voraussetzungen der Preisangabe. Dieses Gesetz wurde jüngst in Umsetzung der sogenannten Omnibus-Richtlinie der EU durch das Modernisierungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (MoRUG II) novelliert und es wurde die praktisch äußerst relevante Regelung des § 9a PrAG eingeführt, in welchem sich Regelungen betreffend der Werbung mit Preisermäßigungen finden.

In diesem Artikel beschäftigen wir uns mit den nunmehr geltenden gesetzlichen Regelungen im Zusammenhang mit der Werbung mit Preisermäßigungen im Webshop und im stationären Vertrieb aufgrund der Novellierung des Preisauszeichnungsgesetzes.

Was ist Zweck des Preisauszeichnungsgesetzes?

Sinn und Zweck der Regelungen zur Preisauszeichnung ist es, eine Täuschung der Verbraucher über Warenpreis und Preisreduktion zu verhindern. Durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation soll die Stellung des Verbrauchers durch Preisvergleichsmöglichkeiten gegenüber Handel und Gewerbe gestärkt werden und dadurch der Wettbewerb gefördert werden.

Für wen gilt die neue Regelung des §9a PrAG?

Der Anwendungsbereich des Preisauszeichnungsgesetzes ist auf den B2C-Bereich beschränkt, gilt also nur für Angebote von Unternehmern, die sich an Verbraucher richten.

Die neue Regelung im Zusammenhang mit der Werbung mit Preisermäßigungen gilt vor allem für Händler, sowohl im Online-Handel als auch im stationären Vertrieb. Die Regelungen gelten außerdem auch für Händler außerhalb der Europäischen Union, sofern deren Verkauf auch auf die Europäische Union ausgerichtet ist.

Vermittler wie beispielsweise Betreiber von Online-Marktplätzen sind vom Anwendungsbereich des §9a PrAG ausgenommen, es sei denn, sie treten selbst als Händler auf den Plattformen auf. Auch Betreiber von Preisvergleichsplattformen sind nicht vom Anwendungsbereich der Regelung mit umfasst. Die Regelung des §9a PrAG betreffend der Werbung mit Preisermäßigungen gilt zudem nur für den Verkauf von Waren, nicht jedoch für das Angebot von Dienstleistungen und digitalen Inhalten. Außerdem finden sich Ausnahmeregelungen für schnellverderbliche Sachgüter und Sachgüter mit kurzer Haltbarkeit.

Was ist eine Preisermäßigung im Sinn des §9a PrAG?

Die Bekanntgabe einer Preisermäßigung im Sinne des §9a PrAG ist eine Werbeaussage, mit welcher inhaltlich mitgeteilt wird, dass eine Ware nunmehr zu einem billigeren Preis angeboten wird, als dies vorher der Fall war. Die Preisermäßigung ist in Beträgen oder Prozenten anzugeben.

Preisvergleiche mit anderen Unternehmen, allgemeine Werbeaussagen wie „bester Preis“, Mengenrabatte oder Gutscheine fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 9a PrAG. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass bei derartigen Werbemaßnahmen insbesondere die einschlägigen wettbewerbsrechtlichen Regelungen zu beachten sind.

Fällt die Werbung mit einer Gegenüberstellung zu einer unverbindlichen Preisempfehlung (UVP-Preise) in den Anwendungsbereich des §9a PrAG?

Preisvergleiche mit unverbindlichen Preisempfehlungen fallen dann in den Anwendungsbereich des §9a PrAG, wenn mit der Gegenüberstellung die Bekanntgabe einer Preisermäßigung verbunden ist. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die unverbindliche Preisempfehlung durchgestrichen wird oder bei Werbung mit dem Wortlaut „anstatt UVP 19,99 € jetzt nur 14,99 €“.

Es ist sohin jeweils im Einzelfall zu entscheiden, ob mit der Werbung mit unverbindlichen Preisempfehlungen die Bekanntgabe einer Preisermäßigung verbunden ist. Falls ja, sind die Vorgaben des §9a PrAG zu erfüllen.

Was ist konkret bei der Werbung mit der Bekanntgabe einer Preisermäßigung anzugeben?

Die Regelung des §9a PrAG sieht vor, dass bei der Bekanntgabe einer Preisermäßigung neben dem aktuellen Preis der niedrigste Preis, der zumindest einmal innerhalb der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung im selben Vertriebskanal angeboten wurde, anzugeben ist. Die Angabe des vormals niedrigsten Preises hat im selben Werbemedium wie die Bekanntgabe der Preisermäßigung zu erfolgen (Print, Online, Radio, TV, im stationären Handel selbst).

In welcher Form hat die Angabe des vormals niedrigsten Preises zu erfolgen?

Das Gesetz regelt nicht im Detail, wie die Angabe des vormals niedrigsten Preises zu erfolgen hat. Aus Art. 4 der Preisangaben-Richtlinie geht hervor, dass die Preisangabe jedenfalls für den durchschnittlich aufmerksamen Betrachter leicht lesbar und zuordenbar sein muss. Nicht zulässig sind aus unserer Sicht beispielsweise vertikale Aufdrucke, sehr kleine, nicht entzifferbare Aufdrucke sowie Medienbrüche.

Wir empfehlen Preisangaben im Webshop direkt auf der Produktseite und zuordenbar zum jeweiligen Produkt anzubringen. Nicht empfehlenswert ist beispielsweise eine Preisangabe in der Fußzeile.

Hingegen ist es nicht notwendig anzugeben, wie lange der vorher niedrigste Preis verlangt wurde.

Wie ist bei schrittweiser Preisermäßigung vorzugehen?

Wenn die Preisermäßigung schrittweise durchgeführt wird, ist bei ununterbrochener Durchführung der Preisermäßigung – also ohne Anhebung des Preises – jener Preis anzugeben, der vor Beginn der schrittweisen Preisermäßigung für das jeweilige Produkt verlangt wurde. Dies ist insbesondere für den Verkauf von Saisonware und für Schlussverkäufe relevant.

Welche Folgen drohen bei Verstoß gegen die Regelung des §9a PrAG?

Bei Verstoß gegen das PrAG droht zum einen eine Verwaltungsstrafe nach § 15 PrAG.

Zum anderen besteht auch eine Klagemöglichkeit des Schutzverbandes bzw. von Mitbewerbern aufgrund eines Verstoßes gegen § 1 UWG (Fallgruppe Rechtsbruch).

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