Um vom beschreibenden Charakter eines Zeichens auszugehen genügt es, dass die Zeichen oder Angaben die Eigenschaften haben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben zu können.

Im aktuellen Fall beantragt der Antragsteller die Registrierung einer Wortmarke.

Der Antragsteller beantragte die Registrierung der Wortmarke „HEAR VR NOW“ für die Klassen 9, 38 und 41 (ua für Dienstleistungen eines Tonstudios; Montage (Bearbeitung) von Tonaufnahmen; Produktion von Ton- und/oder Videoaufzeichnungen; Vermietung von Ton- und Videoaufzeichnungen; Vermietung von visuellen, audiovisuellen und fotografischen Geräten und Anlagen).

Der Antrag auf Registrierung wurde abgewiesen. Wie kam es dazu?

Zusammenfassung

Zeichen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung insb. der Art, Beschaffenheit oder Bestimmung bzw. zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware/Dienstleistung dienen können, können nicht registriert werden. Hierbei genügt bereits, dass die Zeichen oder Angaben die Eigenschaften haben, die Waren/Dienstleistungen beschreiben können.

Im konkreten Fall verstehen die allgemeinen Verkehrskreise „VR“ als Abkürzung von „virtuelle Realität“. Die Wortfolge bedeutet auf Deutsch: „Hören Sie jetzt virtuelle Realität“. Da der Antragsteller virtuell produzierte Geräusche anbietet, ist das Zeichen rein beschreibend und kann nicht als Wortmarke registriert werden.

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Beschluss des OLG Wien zu GZ 33R95/20p vom 11.01.2021

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht ***** wegen Eintragung der Wortmarke „HEAR VR NOW“ über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss der Rechtsabteilung des Patentamts vom 21.7.2020, AM 20569/2020-2, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000.

Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Begründung

1. Der Antragsteller begehrte die Registrierung der Wortmarke

HEAR VR NOW

für folgende Waren und Dienstleistungen der folgenden Klassen:

9         Herunterladbare Medien.

38        Bereitstellung des Zugriffs auf Hyperlinks für Sound.

41        Dienstleistungen eines Tonstudios; Montage (Bearbeitung) von Tonaufnahmen; Produktion von Ton- und/oder Videoaufzeichnungen; Vermietung von Ton- und Videoaufzeichnungen; Vermietung von visuellen, audiovisuellen und fotografischen Geräten und Anlagen.

2. Mit der angefochtenen Entscheidung wies die Rechtsabteilung den Antrag ab. Rechtlich führte sie dazu aus, dass die allgemeinen Verkehrskreise „VR“ als Abkürzung von „virtuelle Realität“ verstehen würden. Die Wortfolge bedeute daher auf Deutsch: „Hören Sie jetzt virtuelle Realität“. Es würden virtuell produzierte Geräusche angeboten. Das Zeichen sei daher beschreibend nach § 4 Abs 1 Z 4 MSchG.

3. Der Antragsteller macht im Rekurs unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Er beantragt, die Entscheidung abzuändern und das Zeichen auch ohne Erbringung eines Verkehrsgeltungsnachweises zu registrieren.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

4. Gemäß § 4 Abs 1 Z 4 MSchG können Zeichen nicht registriert werden, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung unter anderem der Art, der Beschaffenheit oder der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.

Zutreffend trägt der Antragsteller vor, dass das angemeldete Zeichen in seiner Gesamtheit zu beurteilen ist.

Darüber hinaus argumentiert er damit, dass kein Bedürfnis vorliege, das Markenregister von einem Zeichen wie dem angemeldeten freizuhalten (Fehlen eines Freihaltebedürfnisses). Das Zeichen sei weder beschreibend noch fehle ihm die Unterscheidungskraft, weil der Antragsteller die Wortfolge erfunden und damit sprachliches Neuland betreten habe. Dass „VR“ für „virtuelle Realität“ steht, treffe allerdings zu. Die Wortkombination beschreibe aber keine Produkteigenschaften, sondern sei nur eine bloße Andeutung. Der Gleichklang mit dem Satz „here we are now“ bewirke diese fantasiehafte Andeutung. Dadurch würde dem Zeichen die ausreichende Originalität zukommen, um den beschreibenden Charakter zu beseitigen. Das Zeichen sei daher nicht dafür geeignet, beim Durchschnittsverbraucher mehrheitlich eindeutige Vorstellungen hervorzurufen. Die Aussage, die durch die Wortfolge wiedergegeben werde, sei ausreichend interpretationsbedürftig. Insgesamt sei die Wortfolge somit originell und prägnant und erfordere überdies einen Interpretationsaufwand.

Diesen Überlegungen schließt sich das Rekursgericht nicht an. Um vom beschreibenden Charakter eines Zeichens auszugehen, ist nicht erforderlich, dass die Wahrnehmung der beschreibenden Eigenschaft die einzige Möglichkeit wäre, das Zeichen zu verstehen. Es genügt (in Übereinstimmung mit dem Gesetzeswortlaut), dass die Zeichen oder Angaben die Eigenschaften haben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben zu können. Dies trifft im vorliegenden Fall zu. Beim unstrittigen Verständnis der Abkürzung „VR“ lässt sich der Satz als Imperativ verstehen, es solle und könne jetzt „virtuelle Realität“ gehört werden. Es erfordert keine nennenswerte Denkarbeit, um daraus abzuleiten, die angebotenen Waren und Dienstleistungen würden diesen Vorgang ermöglichen.

Dass „VR“ in gesprochener Form so ähnlich klingt wie „we are“, spielt dabei keine Rolle, denn das Zeichen ist als Wortmarke jedenfalls auch danach zu beurteilen, wie es sich einem Leser präsentiert.

Ob im konkreten Fall auf Grund bestimmter Umstände ein Freihaltebedürfnis besteht, ist für sich genommen kein Kriterium für die Entscheidung. Vielmehr beruht die Regel, dass beschreibende Zeichen nicht registrierbar sind, unter anderem auf der Überlegung, dass bei solchen Zeichen grundsätzlich und abstrakt ein Freihaltebedürfnis anzunehmen ist; ein solches Bedürfnis muss nicht in concreto belegt oder nachgewiesen werden.

Dass es eine Rolle spiele, dass die Wortkombination nicht in deutscher Sprache vorliege, trägt der Antragsteller im Rekurs zutreffend gar nicht gesondert vor, weil ausreichende Teile der Verkehrskreise auch den englischsprachigen Satz mühelos verstehen.

Die Annahme der Rechtsabteilung, das Zeichen sei beschreibend, bedarf keiner Korrektur.

5. Da die Entscheidung keine Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG aufwarf und über den Einzelfall hinaus nicht bedeutsam ist, ist der Revisionsrekurs nicht zulässig.

In diesem Fall hat das Rekursgericht nach § 59 Abs 2 AußStrG auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands, der – wie hier – rein vermögensrechtlicher Natur ist, aber nicht in einem Geldbetrag besteht, EUR 30.000 übersteigt. Diese Voraussetzung ist angesichts der Bedeutung des Markenschutzes im Wirtschaftsleben gegeben.

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