Bei der Verwechslungsgefahr ist auf die Ähnlichkeit der Marken & der von ihnen erfassten Waren/Dienstleistungen abzustellen.

Im aktuellen Fall erhob die Antragstellerin Widerspruch gegen die Registrierung einer Marke.

Die Antragsgegnerin hat ihre Unions-Wortmarke (016673171) „life“ unter anderem für Waren und Dienstleistungen der Klasse 9 (Musiksoftware, Musikaufzeichnungen) registriert.

Dagegen erhob die Antragstellerin Widerspruch und stützte sich dabei auf ihre eigene österreichische Wortmarke (296676) „SOUNDLIFE SLEEP SYSTEM“ für Waren Dienstleistungen ebenfalls der Klasse 9 (digitale Musikabspielgeräte).

Der Widerspruch wurde abgewiesen. Wie kam es dazu?

Zusammenfassung

Für die Frage nach der Verwechslungsgefahr ist insb. auf die Ähnlichkeit der Marken, ihre Kennzeichnungskraft und die Ähnlichkeit der von ihnen erfassten Waren und Dienstleistungen sowie die maßgebenden Verkehrskreise abzustellen. Um beurteilen zu können, ob die Waren und Dienstleistungen ähnlich sind, ist ihre Art, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie Eigenart zu untersuchen. Verwechslungsgefahr ist insbesondere dann gegeben, wenn die Marken in Wortklang, Wortbild oder Wortsinn übereinstimmen.

Bei eingetragenen Marken wird die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen anhand eines Vergleichs der Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse laut Registrierung beurteilt.

Im konkreten Fall besteht keine Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke der Antragstellerin und der Widerspruchsmarke der Antragsgegnerin. Beide Marken stimmen weder in Wortklang, noch Wortbild oder Wortsinn überein.

Im Wortklang wird das Wort „SOUNDLIFE“ der Marke der Antragsgegnerin auf der Silbe „SOUND“ betont, die den Klang dominiert. Die zweite Silbe „LIFE“ ist dabei nur ein unbetontes Anhängsel. Der klangliche Unterschied wird außerdem durch die Wörter „SLEEP“ und „SYSTEM“ verstärkt. Hinzu kommt, dass alle drei Wörter der Widerspruchsmarke „SOUNDLIFE SLEEP SYSTEM“ mit „s“ beginnen, wodurch der zentrale Klang der Marke betont wird. Demgegenüber tritt „LIFE“ völlig in den Hintergrund. Entsprechendes gilt für das Schriftbild der angegriffenen Marke der Antragsgegnerin.

Im Wortsinn ist darauf hinzuweisen, dass beide Marken in englischer Sprache sind. „life“ bedeutet auf Deutsch „Leben“. „SOUDNLIFE“ hingegen ist ein Phantasiewort, das aus „SOUND“ (= Klang, Ton) und L“IFE“ (=Leben) gebildet wird. Ergänzt wird dies durch die Begriffe „SLEEP“ (=Schlaf) und „SYSTEM“ (=Methode, Anlage). Die angesprochenen Verkehrskreise assoziieren „life“ ohne weiteres als „Leben“. Hingegen liegt bei der Marke „SOUNDLIFE SLEEP SYSTEM“ die erste Assoziation auf „Klang“ oder „Ton“. Insgesamt besteht zwischen den beiden Marken keine Verwechslungsgefahr.

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Beschluss des OLG Wien zu GZ 33R87/20m vom 20.10.2020

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht ***** wegen des Widerspruchs gegen die Schutzzulassung der österreichischen Marke Nr. 296676 (Wortmarke „SOUNDLIFE SLEEP SYSTEM“) über den Rekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der Rechtsabteilung des Patentamts vom 27.5.2020, WM 109/2018-5, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird geändert und lautet:

„Der Widerspruch der Antragstellerin gegen die österreichische Marke Nr. 296676 wird abgewiesen.“

Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000.

Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Begründung

1. Im Widerspruchsverfahren stehen einander folgende Wortmarken gegenüber:

1.1. Unionsmarke 016673171 „life“ (Widerspruchsmarke), angemeldet am 28.4.2017 (eingetragen am 13.1.2020) für die folgenden Waren und Dienstleistungen:

9        Musiksoftware; Musikaufzeichnungen; Musikvideoaufzeichnungen; Herunterladbare digitale Musik; Herunterladbare Videoaufnahmen mit Musik; Elektronisch aufgezeichnete Daten; Herunterladbare elektronische Bücher, ausschließlich in Bezug auf Musik- und Computer- oder technische Geräte zur Verwendung für den Konsum von digitaler Musik, Comics, Fantasy, Science-Fiction, Kinderbüchern, Kochbüchern, Kriminalromanen, Thrillern, Ratgebern, Reiseführern, Romanen, Sachbüchern, Schulbüchern, Fachbüchern; Klingeltöne zum Herunterladen für Mobiltelefone; Aufgezeichnete Daten; Informationstechnologische, audiovisuelle, multimediale und fotografische Geräte; Navigations-, Orientierungs-, Standortverfolgungs-, Zielverfolgungs- und Kartierungsgeräte; Informationstechnologische und audiovisuelle Geräte; Zugangs- und Zugriffssteuerungsgeräte; Alarm- und Warnausrüstung.

35       Dateienverwaltung mittels Computer; Online-Werbung in einem Computernetzwerk; Vermietung von Werbezeit in Kommunikations-Medien; Herausgabe von Werbetexten; Vermietung von Werbeflächen; Verbreitung von Werbeanzeigen; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf elektrische Haushaltsgeräte; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf elektronische Haushaltsgeräte; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Computersoftware; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Mobiltelefone; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Smartphones; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Smartwatches; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf herunterladbare Musikdateien; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf herunterladbare elektronische Veröffentlichungen; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf tragbare Computer; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Drucksachen; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Geräte zur Navigation; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf audiovisuelle Ausrüstung.

38       Telekommunikation; Mobil-Funktelefondienst; Bereitstellung des Zugriffs auf Online-Multimedia-Inhalte; Bereitstellung eines Zugangs zu Daten in Kommunikationsnetzwerken; Bereitstellen von Telekommunikationsverbindungen zu einem weltweiten Computernetzwerk; Vermietung von Telekommunikationsgeräten; Telefonkonferenzdienstleistungen; Elektronische Nachrichtenübermittlungsdienste; Vermietung von Zugriffszeit auf globale Computernetzwerke; Bereitstellung des Zugriffs auf Webseiten mit digitaler Musik im Internet; Audiovisuelle Kommunikationsdienste; Rundfunkprogrammausstrahlung; Ausstrahlung von Fernsehprogrammen; Telekommunikationsdienste mittels Portalen; Bereitstellen des Zugriffs auf Telekommunikationsnetzwerke; Bereitstellen des Zugriffs auf Webseiten mit digitaler Musik im Internet; Bereitstellung des Zugangs zu einem Portal zur gemeinsamen Nutzung von Videos; Bereitstellung des Zugriffs auf Computerprogramme in Datennetzen; Bereitstellung des Zugriffs auf Datenbanken in Computernetzwerken; Bereitstellung des Zugriffs auf Hyperlinks für Sound; Bereitstellung des Zugriffs auf Hyperlinks für Videos; Bereitstellung eines Benutzerzugangs zu Internet-Portalen; Bereitstellung eines Zugangs zu einem Internetportal für Video-on-Demand.

41       Unterhaltung; Videoaufnahme; Vermietung von Tonaufnahmen; Platzreservierungen für Unterhaltungsveranstaltungen; Online angebotene Spieldienstleistungen [von einem Computernetzwerk]; Online-Herausgabe von elektronischen Büchern und Journalen, ausschließlich in Bezug auf Musik- und Computer- oder technische Geräte zur Verwendung für den Konsum von digitaler Musik, Comics, Fantasy, Science-Fiction, Kinderbüchern, Kochbüchern, Kriminalromanen, Thrillern, Ratgebern, Reiseführern, Romanen, Sachbüchern, Schulbüchern, Fachbüchern; Bereitstellung von durchsuchbaren Veröffentlichungen in einem weltweiten Computernetzwerk oder im Internet, ausschließlich in Bezug auf Musik- und Computer- oder technische Geräte zur Verwendung für den Konsum von digitaler Musik, Comics, Fantasy, Science-Fiction, Kinderbüchern, Kochbüchern, Kriminalromanen, Thrillern, Ratgebern, Reiseführern, Romanen, Sachbüchern, Schulbüchern, Fachbüchern; Bereitstellung von Online-Veröffentlichungen in Bezug auf Musik- und Computer- oder technische Geräte zum Konsumieren digitaler Musik; Bereitstellung von elektronischen Veröffentlichungen, ausschließlich in Bezug auf Musik- und Computer- oder technische Geräte zur Verwendung für den Konsum von digitaler Musik, Comics, Fantasy, Science-Fiction, Kinderbüchern, Kochbüchern, Kriminalromanen, Thrillern, Ratgebern, Reiseführern, Romanen, Sachbüchern, Schulbüchern, Fachbüchern; Bereitstellen eines Computerspiels, zu dem Netzbenutzer netzweiten Zugang haben; Bereitstellen von digitaler Musik aus dem Internet; Bereitstellen von Online-Informationen in Bezug auf Unterhaltung aus einer Computerdatenbank oder dem Internet; Bereitstellen von Online-Rezensionen von Büchern; Bereitstellen von Spielen im Internet [nicht herunterladbar]; Bereitstellen von Videounterhaltungsdienstleistungen über eine Website; Bereitstellung von nicht herunterladbaren Fernsehsendungen über Video-on-Demand; Bereitstellung von nicht herunterladbaren Filmen über Video-on-Demand; Bereitstellung von Online-Musik, nicht herunterladbar; Online-Unterhaltung; Online angebotene Spieldienstleistungen mittels eines computerbasierenden Systems; Über das Internet bereitgestellte Unterhaltung; Über ein globales Kommunikationsnetzwerk zur Verfügung gestellte Unterhaltungsdienstleistungen; Zurverfügungstellen von Information im Bereich Musik; Zurverfügungstellen von Informationen mittels elektronischer Medien in Bezug auf Unterhaltung.

42       Hosting-Dienste, Software as a Service [SaaS] und Vermietung von Software; Beratungsdienste in Bezug auf Computer; Konvertieren von Computerprogrammen und Daten [ausgenommen physische Veränderung]; Konvertieren von Daten oder Dokumenten von physischen auf elektronische Medien; Online-Computerdienste; Digitalisierung von Ton und Bild; Plattformübergreifende Konvertierung von digitalen Inhalten in andere Formen von digitalen Inhalten; Vervielfältigen von Computerprogrammen; Entwicklung von Computerhardware; Entwicklung, Programmierung und Implementierung von Software.

1.2. Österreichische Marke Nr. 296676 „SOUNDLIFE SLEEP SYSTEM“ (angegriffene Marke), angemeldet am 28.2.2018 und eingetragen am 5.3.2018 für die folgenden Waren und Dienstleistungen:

9        Digitale Musikabspielgeräte.

2. Die Antragstellerin brachte vor, dass zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke sowie den angegebenen Waren und Dienstleistungen beider Marken Verwechslungsgefahr bestehe.

3. Die Antragsgegnerin bestritt die Verwechslungsgefahr. Die Widerspruchsmarke sei nicht für digitale Musikabspielgeräte registriert, sodass unterschiedliche Waren vorlägen. Digitale Musikabspielgeräte seien zum Nischenprodukt geworden, würden meist für spezialisierte Anwendungen verwendet werden und beim Erwerb einer höheren Aufmerksamkeit unterliegen. Die Zeichen seien auch nach Wortklang, Wortbild und Wortsinn so unterschiedlich, dass eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen sei.

4. Mit dem angefochtenen Beschluss gab die Rechtsabteilung dem Widerspruch Folge und hob die Registrierung der angegriffenen Marke zur Gänze auf. Die angegriffene Marke übernehme die Widerspruchsmarke beinahe unverändert. Da die Verkehrskreise bei einer aus zwei Substantiven bestehenden Wortkombination dem zweiten Teil die tragende Funktion beimessen würden, sei „LIFE“ der prägende Begriff des ersten Worts der angegriffenen Marke. Ihre weiteren Wörter hätten tendenziell beschreibende Funktion. „LIFE“ präge daher die angegriffene Marke zu einem gewissen Grad. Angesichts der erheblichen Warenähnlichkeit und des geringen Abstands zwischen den Zeichen bestehe die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung betreffend die Herkunft der Waren, sodass Verwechslungsgefahr vorliege.

5. Gegen diesen Beschluss richtet sich der rechtzeitige Rekurs der Antragsgegnerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den Beschluss zu ändern und den Widerspruch abzuweisen; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.

Die Antragstellerin beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist berechtigt.

6. Gemäß § 29a iVm § 30 Abs 1 Z 2 MSchG kann auf Widerspruch des Inhabers einer früher angemeldeten, noch zu Recht bestehenden Marke die Löschung einer Marke erfolgen, sofern die beiden Marken und die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marken eingetragen sind, gleich oder ähnlich sind und dadurch für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, die die Gefahr einschließt, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht würde.

6.1. Für den Begriff der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr gilt ein gemeinschaftsweit einheitlicher Maßstab, den der EuGH in mehreren Entscheidungen konkretisiert hat (C-191/11 P, Yorma’s, Rz 43; EuG T-599/10, Eurocool, Rz 97); dem folgt auch die ständige österreichische Rechtsprechung. Danach ist die Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (ÖBl 2001, 159, T-One mwN; ÖBl 2003, 182, Kleiner Feigling ua; RS0121500 [T4]; RS0121482; RS0117324; 4 Ob 238/04k4 Ob 154/06k17 Ob 1/08h17 Ob 32/08t4 Ob 7/12a4 Ob 139/13iSchumacher in Kucsko/Schumacher, marken.schutz3 § 10 Rz 397 ff mwN). Eine umfassende Beurteilung bedeutet, dass auf die Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere auf die Ähnlichkeit der Marken, auf ihre Kennzeichnungskraft und auf die Ähnlichkeit der von ihnen erfassten Waren oder Dienstleistungen Bedacht zu nehmen ist (RS0121482). So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der erfassten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (C-39/97Cannon/Canon). Folge dieser Wechselwirkung ist, dass bei Waren- oder Dienstleistungsidentität ein wesentlich deutlicherer Abstand der Zeichen selbst erforderlich ist, um die Verwechslungsgefahr auszuschließen, als bei einem größeren Waren- oder Dienstleistungsabstand (RS0116294; 4 Ob 36/04dFIRN; 17 Ob 36/08fKOBRA/cobra-couture.at; Koppensteiner, Markenrecht4 111 mwN). Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der betroffenen Waren oder Dienstleistungen sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren oder Dienstleistungen kennzeichnen. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere ihre Art, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie die Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen (C-39/97Cannon/Canon, Rz 23; Koppensteiner, Markenrecht4 117 mwN bei FN 108).

6.2. Die Verwechslungsgefahr ist nach dem Gesamteindruck auf die durchschnittlich informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Angehörigen der maßgeblichen Verkehrskreise der betreffenden Waren oder Dienstleistungen zu prüfen (C-591/12 P, Doghnuts/Bimbo Doughnuts, Rn 21; RS0117324; Schumacher in Kucsko/Schumacher, marken.schutz3 § 10 Rz 416 mwN; Koppensteiner, Markenrecht4 111). Maßgeblich ist der Gesamteindruck, den ein nicht ganz unbeträchtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise bei flüchtiger Wahrnehmung empfängt (quattro/Quadra; 4 Ob 139/02ySummer Splash; ecolex 2003, 608, More; RS0078944; C-342/97Lloyd, Rn 26).

6.3. Bei ausschließlich aus Worten bestehenden Zeichen ist für die Ähnlichkeitsprüfung auf Wortklang, Wortbild und Wortsinn Bedacht zu nehmen (RS0117324, RS0066753 [T9]; C-251/95Sabel/Puma). Verwechslungsgefahr ist in der Regel schon dann anzunehmen, wenn eine Übereinstimmung in einem der Kriterien Klang, Bild oder Bedeutung besteht (4 Ob 330/97aGO; 4 Ob 55/04y = RS0079190 [T22], RS0108039, RS0117324, RS0079571; 4 Ob 57/14gIonit/Isonit). Entscheidend ist der Gesamteindruck, den Marke und Zeichen hervorrufen. Dabei sind die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen (4 Ob 124/06yHotel Harmonie/Harmony Hotels; RS0117324).

Zu berücksichtigen ist weiters der Umstand, dass der Durchschnittsverbraucher eine Marke normalerweise als Ganzes wahrnimmt und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (stRsp, ua ÖBl 1993, 156, Loctite mwN; ÖBl 1996, 279, Bacardi/Baccara; ÖBl 1999, 82, AMC/ATC; EuGH Slg 1997, I-6191 = ÖBl 1998, 106, Sabel/Puma, Rz 23; 4 Ob 139/02ySummer Splash; ecolex 2003, 608, More; RS0117324; RS0066753; C-120/04Thomson life, Rn 28; C-591/12 P, Doghnuts/Bimbo Doughnuts, Rn 21)Dem Durchschnittsverbraucher bietet sich nur selten die Möglichkeit, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern er muss sich auf das unvollkommene Bild verlassen, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (C-342/97Lloyd, Rn 26; C-291/00, Slg 2003, I-2799, LTJ Diffusion, Rn 52; C-104/01Orange, Rn 64; 17 Ob 23/07tHensonOm 6/11revölution; RS0117324 [T7]; 4 Ob 25/05pZorro; Om 9/04, McCruise).

Schutzunfähige oder schwache Bestandteile, die den streitverfangenen Zeichen gemeinsam sind, tragen im Regelfall nur wenig zum Gesamteindruck bei, sodass schon geringe Abweichungen in den übrigen Bestandteilen ausreichen können, um die Verwechslungsgefahr auszuschließen (4 Ob 334/74Pregnex/Pregtest; RS0066749, RS0066753; 17 Ob 18/11pJunkerschinken).

6.4. Wird eine Marke vollständig in ein Zeichen aufgenommen, so ist regelmäßig – und zwar auch dann, wenn noch andere Bestandteile vorhanden sind – Ähnlichkeit und damit bei Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit auch Verwechslungsgefahr anzunehmen (4 Ob 138/03bgotv; 17 Ob /08h, Feeling/Feel4 Ob 181/14tPeter Max/Spannmax; zuletzt 4 Ob 199/18wGranny‘s; RS0079033). Bei der Übernahme eines schwachen Zeichens besteht Verwechslungsgefahr aber nur dann, wenn das übernommene Zeichen innerhalb des übernehmenden Zeichens keine untergeordnete Rolle spielt und nicht gegenüber den Bestandteilen, die den Gesamteindruck des übernehmenden Zeichens prägen, gänzlich in den Hintergrund tritt (Om 15/01, Jack&Jones; RS0079033 [T20], 17 Ob 1/08hFeeling/Feel17 Ob 32/08tJukebox; RS0079033 [T26]).

6.5. Im Widerspruchsverfahren ist in erster Linie auf den Registerstand abzustellen, also abstrakt zu prüfen (RS0066553 [T13]; RW0000786; RW0000810). Daher sind die gegenüberstehenden Marken laut Registrierung zu vergleichen. Auch hinsichtlich der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit sind ausschließlich die entsprechenden Registereintragungen maßgeblich und nicht, für welche Waren und Dienstleistungen oder in welchen Vertriebskanälen die Marken tatsächlich verwendet werden (Schumacher in Kucsko/Schumacher, marken.schutz3 § 30 Rz 10 f mwN). Die Verwechslungsgefahr ist somit eine Rechtsfrage und grundsätzlich keinem Beweisverfahren zugänglich (ÖBl 1994, 227, Ritter/Knight; RW0000786).

7. Auch wenn im hier zu beurteilenden Fall die patentamtliche Beurteilung der Ähnlichkeit der betroffenen Waren der Klasse 9 zutrifft (§ 39 PatG iVm § 37 Abs 3 MSchG und § 60 Abs 2 AußStrG), kommt das Rekursgericht in Anwendung der vorangestellten Grundsätze zu einem anderen Ergebnis betreffend die Verwechslungsgefahr.

7.1. Zum Wortklang ist zu sagen, dass das Wort „SOUNDLIFE“ als Bestandteil der angegriffenen Marke auf der ersten Silbe („SOUND“) betont wird, die den Klang dominiert. Die zweite Silbe („LIFE“) ist nur ein unbetontes „Anhängsel“ dieses dominierenden Bestandteils. Verstärkt wird der deutliche klangliche Unterschied der angegriffenen Marke zur Widerspruchsmarke durch die folgenden Wörter „SLEEP“ und „SYSTEM“. Sowohl „SOUND“ als auch die folgenden Wörter beginnen mit dem Zischlaut [s]. Neben der Betonung von „SOUND“ prägen diese drei gleichen, unmittelbar aufeinanderfolgenden Zischlaute ganz zentral den Klang der angegriffenen Marke. Der Wortbestandteil „LIFE“ rückt demgegenüber klanglich völlig in den Hintergrund. Die angegriffene Marke unterscheidet sich insofern klanglich deutlich von der Widerspruchsmarke.

7.2. Dasselbe gilt für das Schriftbild der angegriffenen Marke: Es wird von der Abfolge dreier Wörter mit dem Anfangsbuchstaben „S“ geprägt. Ähnlich der klanglichen Betrachtung liegt der Schwerpunkt des Schriftbilds dadurch auf den Bestandteilen „SOUND“, „SLEEP“ und „SYSTEM“, während der – zumal kürzere und aus schmäleren Buchstaben bestehende – Bestandteil „LIFE“ (die Widerspruchsmarke) in den Hintergrund rückt.

7.3. Zum Wortsinn ist darauf zu verweisen, dass beide Marken auf die englische Sprache zurückgreifen. Während aber „life“ tatsächlich ein Begriff der englischen Sprache ist („Leben“), kommt „SOUNDLIFE“ als solches in der englischen Sprache nicht vor; es ist ein Phantasiewort, das aus den englischen Begriffen „SOUND“ (insb „Klang“, „Ton“) und „LIFE“ („Leben“) gebildet wird. In der Folge wird es durch die der englischen Sprache entnommenen Begriffe „SLEEP“ („Schlaf“) und „SYSTEM“ (insb „Anlage“, „Methode“) ergänzt. Die angesprochenen Verkehrskreise – österreichische Verbraucher – werden „life“ ohne weiteres mit „Leben“ assoziieren und diesem Begriff, wie die Antragsgegnerin in ihrem Rekurs nachvollziehbar betont, keine besondere Kennzeichnungskraft beimessen. Bei der Marke „SOUNDLIFE SLEEP SYSTEM“ wird dagegen aufgrund des klanglich und bildlich dominierenden Bestandteils „SOUND“ die erste Assoziation auf „Klang“ oder „Ton“ gerichtet sein. Auch durch die weiteren Bestandteile „SLEEP SYSTEM“ wird er jedenfalls keine Assoziation mit der – für sich genommenen nicht besonders kennzeichnungskräftigen – Widerspruchsmarke „life“ herstellen. Überhaupt kommt dem Bestandteil „LIFE“ in der angegriffenen Marke keine selbstständig kennzeichnende Stellung zu.

7.4. Im Ergebnis scheint daher zwar die Widerspruchsmarke „life“ zur Gänze in der angegriffenen Marke „SOUNDLIFE SLEEP SYSTEM“ auf, ist aber von so untergeordneter Bedeutung, dass die Verwechslungsgefahr ungeachtet der hochgradigen Warenähnlichkeit in der Klasse 9 zu verneinen ist.

Der Ansicht der Rechtsabteilung, dass „LIFE“ der prägende Bestandteil der angegriffen Marke sei, vermag sich das Rekursgericht aus den oben dargelegten Erwägungen zu Wortklang, Wortbild und Wortsinn nicht anzuschließen. Vielmehr sieht das Rekursgericht im relevanten Gesamteindruck einen ausreichend klanglichen, bildlichen aber auch begrifflichen Abstand zwischen den beiden Zeichen, der die übereinstimmende Wortfolge in Bezug auf die bestehende Warenähnlichkeit neutralisiert und somit die Verwechslungsgefahr beseitigt (vgl RS0079137; RS0079571).

7.5. Diese Beurteilung steht auch im Einklang mit der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-120/04 (Life/Thomson Life). Nur bei identischen Waren oder Dienstleistungen sah der EuGH dann eine Verwechslungsgefahr für das Publikum, wenn das streitige Zeichen durch die Aneinanderreihung der Unternehmensbezeichnung eines Dritten zum einen und einer normal kennzeichnungskräftigen eingetragenen Marke zum anderen gebildet wird und letztere in dem zusammengesetzten Zeichen, ohne allein seinen Gesamteindruck zu prägen, eine selbständige kennzeichnende Stellung behält. Diese Voraussetzungen liegen bei der angegriffenen Marke nicht vor. Im Gesamteindruck wird dem Publikum nicht vermittelt, dass die – zumindest hochgradig ähnlichen – Waren oder Dienstleistungen aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen; dafür ist der Abstand zwischen den Zeichen in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht ausreichend groß.

Dem Rekurs war daher stattzugeben und die Entscheidung der Rechtsabteilung spruchgemäß zu ändern.

8. Angesichts der Bedeutung des Markenschutzes im Wirtschaftsleben war auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 30.000 übersteigt (§ 59 Abs 2 AußStrG iVm § 139 PatG iVm § 37 Abs 3 MSchG).

9. Da die Entscheidung keine Rechtsfragen von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG aufwarf und über den Einzelfall hinaus nicht bedeutsam ist (RS0111880 [Ermessensspielraum]; RS0066779 [T24]), ist der Revisionsrekurs nicht zulässig.

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