Zur Auslegung der Bestimmungen im österreichischen Markenrecht kann der Richter die Rechtsprechung des EuGHs heranziehen.

Im aktuellen Fall beantragt die Antragstellerin die Eintragung einer Wort-Bild-Marke.

Die Antragstellerin ist Inhaberin der nachstehenden internationalen Wort-Bild-Marke (IR 1460038) für Dienstleistungen der Klasse 3 (Währung und Finanzen):

Der Antrag der Antragstellerin auf Schutz ihrer Marke in Österreich wurde abgewiesen. Da auch die Beschwerdekammer des EUIPO den Schutz des Zeichens aufgrund fehlender Unterscheidungskraft verweigert hat, reichte die Antragstellerin Klage beim Europäischen Gericht („EuG“) ein. Die Antragstellerin beantragte deswegen die Unterbrechung des Rekursverfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung des EuG.

Dem Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens wurde stattgegeben. Wie kam es dazu?

Zusammenfassung

Markenrechtliche Entscheidungen des EuG und des EuGHs sind in aller Regel bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit von Marken zu berücksichtigen. Da die Eintragungshindernisse im Unionsrecht wie im österreichischen Recht weitgehend ident sind, kann der Richter die Rechtsprechung des EuGHs zur Auslegung der entsprechenden Bestimmungen im österreichischen Markenrecht heranziehen.

Im konkreten Fall wurde daher das Verfahren bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren vor dem EuG unterbrochen.

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Beschluss des OLG Wien zu GZ 33R72/20f vom 02.12.2020

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht ***** wegen Gewährung des Schutzes der internationalen Wortbildmarke IR 1460038 infolge des Rekurses der Antragstellerin gegen den Beschluss der Rechtsabteilung des Patentamts vom 4.5.2020, IR 870/2019-4, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Rekursverfahren wird bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens T-665/19 des Gerichts der Europäischen Union (EuG) unterbrochen.

Die Fortsetzung erfolgt nur über Parteienantrag.

Begründung

Die Antragstellerin ist Inhaberin der am 14.12.2018 registrierten internationalen Wortbildmarke IR 1460038

für Dienstleistungen der Klasse:

36     Currency exchange operations; money exchange; currency exchange office services; providing information on currency exchange rates; providing foreign currency; currency trading; real-time online currency trading; financial information in the form of currency exchange rates; currency exchange rates; forecasting of currency exchange rates; foreign exchange market; computerized financial services relating to the exchange of foreign currency; preparing and listing information on currency exchange rates; currency swaps; providing information on currency exchange rates; money exchange agency services; advisory services relating to the exchange of a foreign currency; financial database services relating to currency exchange; exchange and transfer of cash; providing currency exchange rate lists; currency exchange offices; cash, checking and remittance services; electronic transfer of funds via telecommunications; automated payment services; money transfer services; electronic payment services; real estate agencies; debt recovery agencies; financial analysis; banks with direct access, e.g. via the Internet or telephone (home banking); bank information; banking operations; mortgage banking; credit information bureaus; collection of rents; advice on financial matters; advice on insurance matters; finance management; financial valuation in insurance, banking and real estate; financial consulting; financial information; financial operations; financial services; creation of investment funds; financial security funds services; stock exchange quotations; stock exchange brokerage; financial guarantees as bails; information about insurance; capital investments; capital deposits; electronic capital transfer; debit and credit card services; service of debit and credit cards; issuing of debit and credit cards; insurance brokering; expert opinions for tax purposes; sponsorship and financial patronage; financial sponsoring of sports activities; financial sponsorship and financing of television, film and radio programs; stock broking; insurance brokerage; financial loans; financial transactions; insurance; currency exchange; finance management; real estate management; asset management.

Mit dem bekämpften Beschluss vom 4.5.2020 verweigerte die Rechtsabteilung den Schutz der Marke in Österreich für alle beanspruchten Dienstleistungen. Rechtlich ging die Rechtsabteilung davon aus, dass dem Zeichen die Unterscheidungskraft nach § 4 Abs 1 Z 3 MSchG fehle.

Rechtliche Beurteilung

1. Die Antragstellerin beantragt nun im Rekursverfahren die Unterbrechung des Rekursverfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des beim Europäischen Gericht anhängigen Verfahren zur Eintragung desselben Zeichens als Europäische Unionsmarke. Die Beschwerdekammer des EUIPO habe den Schutz des Zeichens verweigert, weil dem Zeichen die Unterscheidungskraft fehle. Gegen diese Entscheidung habe die Antragstellerin eine Klage eingebracht, das Verfahren sei beim EuG zu T-665/19 anhängig. Es sei in diesem Verfahren dieselbe Rechtsfrage zu klären; der Begriff der Unterscheidungskraft des § 4 Abs 1 Z 3 MSchG sei einheitlich auszulegen.

2. Die Behörde einer Vertragspartei, der vom Internationalen Büro eine internationale Registrierung notifiziert wurde, kann diese wie eine nationale Anmeldung prüfen und gegebenfalls den Schutz verweigern. Sie ist bei dieser Prüfung auf die in Art 6quinquies der PVÜ genannten Gründe beschränkt. Internationale Marken, die Schutz in Österreich beanspruchen, sind daher entsprechend dem MSchG auf Gesetzmäßigkeit zu prüfen (Ullrich in Kucsko/Schumachermarken.schutz3 § 2 Rz 88).

3. Richtig zeigt der Rekurs auf, dass die markenrechtlichen Entscheidungen des EuG und des EuGH (nicht zuletzt im Hinblick auf die in der UMV normierten gleichlautenden – absoluten – Schutzausschließungsgründe) Berücksichtigung bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit von Marken finden. Wie sich bereits aus den ErläutRV 1999 ergibt, stimmen die Eintragungshindernisse gemäß § 4 Abs 1 Z 3 und 4, BGBl 1970/260 idF BGBl I 1999/111, mit jenen der (nunmehr) Art 4 Abs 1 lit b und lit c MarkenRL und Art 7 Abs 1 lit b und c UMV überein. Daher ist die Rsp des EuGH zur MarkenRL und zur UMV von Bedeutung und kann im Rahmen einer richtlinienkonformen Interpretation zur Auslegung der entsprechenden Bestimmungen des MSchG herangezogen werden (Asperger in Kucsko/Schumacher, marken.schutz3 § 4 Rz 46).

Das Rekursverfahren wird daher gemäß § 25 Abs 2 Z 1 AußStrG bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren des Europäischen Gerichts zu T-665/19 unterbrochen.

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