Eintragungen in das Markenregister können nur aufgrund inhaltlich und formal unbedenklicher Urkunden erfolgen.

Im aktuellen Fall beantragte die Antragstellerin die Umschreibung von Marken.

Über das Vermögen der Markeninhaberin wurde das Konkursverfahren eröffnet und der Antragsgegner zum Masseverwalter bestellt. Die Antragstellerin beantragte die Umschreibung der Marken (280304, 281461 und 298752) auf sie und legte dazu eine Übertragungsbestätigung und einen Kaufvertrag zwischen ihr und der Markeninhaberin vor.

Der Antrag wurde hinsichtlich der Übertragung einer Marke (298752) abgewiesen. Wie kam es dazu?

Zusammenfassung

Bei Marken handelt es sich um vermögenswerte Rechte des Schuldners, welche zur Insolvenzmasse gehören. Die Übertragung von Marken wird auf schriftlichen Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen. Dem Antrag ist die Urkunde, auf Grund welcher die Eintragung geschehen soll, beizulegen. Eintragungen in das Markenregister können nur aufgrund inhaltlich und formal unbedenklicher Urkunden erfolgen.

Im konkreten Fall wurden im Kaufvertrag nur die beiden Marken Nr. 280304 und Nr.  281461 angeführt, nicht jedoch die Marke Nr. 298752. Zudem wurde in der Übertragungsbestätigung die streitige Marke auch durchgestrichen. Es war sohin klar ersichtlich, dass diese Marke nicht an die Antragstellerin übertragen werden sollte.

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Beschluss des OLG Wien zu GZ 33R24/20x vom 25.05.2020

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht ***** wegen Übertragung der Marken Nr 280304, 281461 und 298752 über den Rekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss der Rechtsabteilung des Patentamts vom 28.10.2019, AM 51599/2014-4, AM 52385/2014, AM 61083/2018, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird dahingehend abgeändert, dass er insgesamt wie folgt lautet:

«Dem Antrag der Antragstellerin vom 24.6.2019 wird hinsichtlich der Marken Nr 280304 und Nr 281461 stattgegeben und es werden beide Marken im Markenregister auf die Antragstellerin als Markeninhaberin umgeschrieben.

Der darüberhinausgehende Antrag, die Marke Nr 298752 im Markenregister auf die Antragstellerin als Markeninhaberin umzuschreiben, wird abgewiesen.»

Die Antragstellerin hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000.

Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Begründung

Die Marke Nr 298752 wurde von der A***** GmbH am 2.7.2018 zur Eintragung im Markenregister angemeldet und am 10.7.2018 registriert.

Mit Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 7.11.2018 wurde zu 14 S 132/18d über das Vermögen der A***** GmbH das Konkursverfahren eröffnet und der Antragsgegner zum Masseverwalter bestellt.

Mit dem am 24.6.2019 beim Patentamt eingelangten Antrag begehrte die Antragstellerin die Umschreibung der der Marken Nr 280304, 281461 und 298752. Sie legte dazu eine Übertragungsbestätigung vom 18.6.2019 und den Kaufvertrag vom 3.4.2019 zwischen der A***** GmbH und der [Antragstellerin] vor.

Die Rechtsabteilung des Patentamts gab mit der angefochtenen Entscheidung dem Antrag statt.

Dagegen richtet sich der – nur gegen die Übertragung der Marke Nr 298752 gerichtete – Rekurs des Antragsgegners aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, dem Rekurs Folge zu geben und den Antrag auf Umschreibung dieser Marke abzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt, den Rekurs zurückzuweisen; in eventu dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist berechtigt.

1.1. Soweit die Antragstellerin in der Rekursbeantwortung ausführt, dass der Antragsgegner die Rekursgründe nicht gesetzmäßig ausgeführt habe, ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Verfahren weder ein Rekursantrag erforderlich ist noch das Anführen von Rekursgründen; es wird nur verlangt, dass der Rechtsmittelwerber angibt, inwieweit er sich durch den angefochtenen Beschluss beschwert erachtet (RIS-Justiz RS0006674). Diese Anforderung erfüllt der Rekurs.

1.2. Nach § 55 Abs 1 AußStrG ist das Rekursgericht grundsätzlich angehalten in der Sache selbst zu entscheiden (RIS-Justiz RS0120319).

2. Nach österreichischem Recht sind Marken vermögenswerte Rechte des Schuldners und gehören daher zur Insolvenzmasse. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verliert der Markeninhaber nicht die Markenrechtsfähigkeit. Das Recht, sein zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen – einschließlich der Rechte an der Marke – zu verwalten und darüber zu verfügen, geht jedoch auf den Insolvenzverwalter über (Alge/Höller/Salomonowitz in Kucsko/Schumacher, marken.schutz2 § 11 MSchG Rz 83).

2.1. Nach § 28 MSchG wird die Übertragung von Marken auf schriftlichen Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen. Mit dem Antrag ist die Urkunde, auf Grund der die Eintragung geschehen soll, in Kopie vorzulegen (§ 28 Abs 2 MSchG). Der Antrag, die Urkunde und die Erklärungen unterliegen nach Form und Inhalt der Prüfung des Patentamts (§ 28a iVm § 28 Abs 3 MSchG).

2.2. Das Verfahren betreffend die Eintragung der Übertragung des Rechts an einer Marke ist, wie sich schon aus dem Wortlaut des § 28 MSchG ergibt, ein reines Urkundenverfahren. Eine Beweisaufnahme durch das Patentamt, beispielsweise durch Einvernahme der berechtigten Personen zur mündlichen Übertragungserklärung, kann durch die Parteien nicht veranlasst werden (Stangl in Kucsko/Schumacher, marken.schutz2 § 28 MSchG Rz 3; Stadler in ÖBl 2017/70, Anmerkungen zum Erwerb von gewerblichen Schutzrechten).

2.3. Eintragungen in das Patent- und Markenregister können nur aufgrund inhaltlich und formal unbedenklicher Urkunden erfolgen. Für das Zustandekommen einer Willenseinigung zwischen den Parteien ist die zweifelsfreie Abgabe einer Willenserklärung erforderlich (vgl PBl 1999, 179).

2.4. In Punkt II lit a des zwischen dem Antragsgegner und der Antragstellerin geschlossenen Kaufvertrags vom 3.4.2019 wurde vereinbart, dass die Antragstellerin sämtliche Vermögensgegenstände der Schuldnerin, insbesondere das „gesamte Anlage- und Umlaufvermögen, nämlich sämtliche aus dem beiliegenden Schätzungsgutachten ersichtlichen Fahrnisse sowie die in der beiliegenden Aufstellung angeführten Patente“ kauft. Die dem Kaufvertrag angeschlossene Aufstellung enthält auch zwei Marken unter Anführung der jeweiligen Anmeldenummer (AM 51599/2014 = Nr 280304; AM 52358/2014 = Nr 281461). Die hier strittige Marke ist nicht angeführt.

Soweit sich die Antragstellerin in ihrer Rekursbeantwortung nun darauf beruft, dass sämtliche Marken an sie übertragen worden seien, weil sie sämtliche Vermögensgegenstände – insbesondere das gesamte Anlagevermögen – gekauft habe, lässt sie die Textierung des Vertrags unbeachtet, in dem die Maßgeblichkeit der angeschlossenen Aufstellung festgeschrieben wird, in der die hier strittige Marke nicht aufscheint, sodass diese Urkunde kein ausreichender urkundlicher Nachweis für die behauptete Markenübertragung ist.

2.5. Ausgehend von der in der Übertragungsbestätigung vom 18.6.2019 klar ersichtlichen Streichung der gegenständlichen Marke folgt, dass diese Marke nicht an die Antragstellerin übertragen werden sollte. Dass die Urkunde – nach dem Vorbringen der Antragstellerin – von ihr bereits unterfertigt gewesen sein soll, ist ohne Belang, weil die Unterfertigung der Urkunde allein durch die Antragstellerin für den urkundlichen Nachweis der Übertragung des Markenrechts nicht ausreicht.

2.6. Soweit die Antragstellerin in der Rekursbeantwortung vorbringt, dass sie darauf vertrauen konnte, dass auch die strittige Marke an sie veräußert worden sei, kann dieser Umstand im vorliegenden Urkundenverfahren nicht berücksichtigt werden.

3. Die Antragstellerin verzeichnete Kosten für die Rekursbeantwortung. Gemäß § 37 Abs 3 MSchG iVm § 139 Z 7 PatG haben die Parteien die Kosten des Rekursverfahrens selbst zu tragen.

4. Angesichts der Bedeutung des Markenschutzes im Wirtschaftsleben war auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands EUR 30.000 übersteigt.

Eine Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG liegt nicht vor. Der ordentliche Revisionsrekurs war daher nicht zuzulassen.

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