Markennutzung als Gewährleistung bestimmter Produktqualitäten reicht für die ernsthafte kennzeichenmäßige Nutzung nicht aus.

Im aktuellen Fall beantragte die Klägerin die Sicherung ihres Unterlassungsbegehren durch einstweilige Verfügung.

Die Klägerin ist Inhaberin der Individual-Wort-Bild-Marke (Reg.Nr 224724) für die Klassen 29, 30, 31, 32, 35, 39 und 44:

Das Zeichen wird auch zur Bewerbung von in Österreich erzeugten landwirtschaftlichen Produkten verwendet:

Im April 2008 räumte die Klägerin den Beklagten mittels Nutzungsvereinbarung das Recht ein, das Zeichen „GENUSS REGION ÖSTERREICH“ im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit zu verwenden. Ab 2011 wurden die Beklagten mit der Verwaltung der Marke und dem Abschluss von Nutzungsvereinbarungen beauftragt. Im Jahr 2019 kündigte die Klägerin die Nutzungsvereinbarung sowie die Betreuungs- und Verwaltungsvereinbarung mit den Beklagten. Zur Sicherung ihres Unterlassungsbegehren begehrte die Klägerin, den Beklagten mittels Einstweiliger Verfügung aufzutragen, ab sofort zu unterlassen, die Marke „GENUSS REGION ÖSTERREICH“ zu verwenden und/oder die Verwertung der Marke durch die Klägerin zu beeinträchtigen.

Die Beklagte wendet ein, dass die Klägerin die Marke nicht ernsthaft im Sinne des Markenrechts benutzt und ein Sicherungsbegehren nicht gerechtfertigt ist.

Dem Sicherungsbegehren der Klägerin wurde nur teilweise stattgegeben. Wie kam es dazu?

Zusammenfassung

Im Mittelpunkt steht dabei insbesondere die Frage nach der ernsthaften Benutzung der Marken.

Unter bestimmten Voraussetzungen erfüllt die Benutzung einer Individualmarke nicht die Herkunftshinweisfunktion. Das ist dann der Fall, wenn die Individualmarke zwar die Zusammensetzung bzw. Qualität von Waren/Dienstleistungen gewährleistet, den Verbrauchern aber nicht garantiert, dass die Waren/Dienstleistungen aus einem einzigen Unternehmen stammen, unter dessen Kontrolle sie hergestellt oder erbracht werden und für deren Qualität sie verantwortlich gemacht werden kann. Es liegt dann keine entsprechende Benutzung der Marke vor.

Die Marke der Klägerin soll eine bestimmte Produktqualität regionaler Erzeugnisse gewährleisten. Dies steht jedoch im Konflikt mit der Unterscheidungsfunktion, die Waren bzw. Dienstleistungen anderer Anbieter zu unterscheiden. Eine Ernsthafte Benutzung der Individualmarke durch die Klägerin liegt nicht vor.

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Beschluss des OGH zu GZ 4Ob168/20i vom 23.02.2021

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der Klägerin A***** GmbH, *****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die Beklagten 1. G***** (Verein), 2. G***** GmbH, *****, beide vertreten durch Dr. Brigitte Birnbaum und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, Herausgabe und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 64.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Klägerin und über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Beklagten jeweils gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 31. August 2020, GZ 2 R 154/19k-18, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 9. Oktober 2019, GZ 58 Cg 31/19w-10, in der Hauptsache bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Beiden Revisionsrekursen wird nicht Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden mit der Maßgabe bestätigt, dass die Entscheidung im Punkt I. wie folgt lautet:

„I. Zur Sicherung des Anspruchs der klagenden und gefährdeten Partei gegen die beklagten Parteien und Gegner der gefährdeten Partei auf Unterlassung, worauf das Klagebegehren gerichtet ist, wird den Beklagten aufgetragen, es ab sofort zu unterlassen, das Zeichen

sowie das Zeichen GENUSS REGION ÖSTERREICH und/oder diesen Zeichen ähnliche Zeichen, insbesondere auch als Bestandteil eines Internet-Domainnamens, im geschäftlichen Verkehr für Marketing und Unterstützung der Vermarktungstätigkeit Dritter zu verwenden.“

Die Klägerin hat die Kosten ihres Revisionsrekurses endgültig und die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen; die Beklagten haben die Kosten ihres Revisionsrekurses endgültig selbst zu tragen.

Die Klägerin ist schuldig, den Beklagten die mit 2.244 EUR (darin enthalten 374,05 EUR USt) bestimmten Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

[1] Die Klägerin ist eine von der Agrarmarkt Austria („AMA“) nach § 39a AMA-Gesetz errichtete Kapitalgesellschaft, zu deren Aufgabenbereich die Förderung des Agrarmarketings zählt. Sie ist Inhaberin der folgenden, am 18. 2. 2005 angemeldeten (Individual-)Wort-Bild-Marke, Reg.Nr 224724,

die für die Klassen 29, 30, 31, 32 und 35 (Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten), sowie 39 und 44 eingetragen ist.

[2] Seit dem Jahr 2005 wird das Zeichen

in unterschiedlicher Gestaltung der Grundfarbe bei gleichbleibender weißer Schrift zur Bewerbung von in Österreich erzeugten landwirtschaftlichen Produkten verwendet. Dabei wird das Zeichen mit der Grund-Farbdefinition 35C/93M/62Y/31K als Basis-Logo der Dachkampagne eingesetzt. Das Zeichen wird in unterschiedlicher Ausgestaltung der Grundfarbe auf Informationstafeln am Straßenrand, auf Betriebstafeln, Hinweisschildern und als Produkt-Etikett verwendet.

[3]  Der Erstbeklagte ist ein im Jahr 2008 errichteter Verein mit sämtlichen Lizenznehmern der Klägerin als Mitglieder; er hält die Anteilsmehrheit an der zweitbeklagten GmbH.

[4] Im April 2008 schlossen das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft (in der Folge BMLF) und die Klägerin mit der Zweitbeklagten eine Nutzungsvereinbarung, mit der dieser unentgeltlich das (nicht exklusive) Recht eingeräumt wurde, das Zeichen „GENUSS REGION ÖSTERREICH“ im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit zu verwenden. Im September 2009 schlossen das BMLF und die Klägerin auch mit dem Erstbeklagten eine gleichlautende Nutzungsvereinbarung.

[5]  Die beiden Verträge enthalten ua folgende Bestimmungen:

          Pkt. 7. (Laufzeit und Kündigung)

          7.1 Diese Vereinbarung tritt am Tag der letzten Unterfertigung in Kraft und wird auf die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Sie endet daher, ohne dass es einer besonderen Kündigung bedarf.

          7.2 Die Dauer dieser Vereinbarung kann einvernehmlich um jeweils weitere 5 Jahre verlängert werden. Das LEBENSMINISTERIUM/ AMA kann die Vereinbarungsverlängerung von der Erfüllung zusätzlicher Qualitätsstandards abhängig machen.

          7.3 Diese Vereinbarung kann von jedem Vertragsteil unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist jeweils zum Ende eines Kalenderjahres aufgelöst werden.

          7.4 Aufgrund der Unentgeltlichkeit der Einräumung der Nutzung kann das LEBENSMINISTERIUM/AMA diese Vereinbarung darüber hinaus jederzeit ohne Angabe von Gründen und ohne Einhaltung einer Frist auflösen.

          7.5 Die Vertragsauflösung mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

          7.6 Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

          8.1 Während eines Zeitraumes von drei Monaten nach Vertragsende hat der PARTNER das Recht, die bei ihm vorhandenen Gegenstände mit dem vertragsgegenständlichen Logo (Briefpapier, Werbefolder, usw.) zu verwenden, sofern dies vom LEBENSMINISTERIUM/AMA nicht ausdrücklich untersagt wird. Die GRÖ-Regionsschilder und GRÖ-Ortstafeln müssen innerhalb von 3 Monaten nach Vertragsende auf Kosten des Vertragspartners entfernt werden.

          8.2 Mit Ausnahme der in Abs. 1 genannten Abwicklungshandlungen wird sich der PARTNER nach Vertragsende sofort jeder Benutzung der ihm gemäß diesem Vertrag eingeräumten Rechte in gleicher oder ähnlicher Form enthalten.

          8.3 Aus wichtigem Grund, insbesondere bei Vertragsverletzung durch den PARTNER oder Gefährdung des Rufs und der Qualität des Aktionsprogramms kann das LEBENSMINISTERIUM/AMA dem PARTNER mit Vertragsbeendigung jede weitere Benutzung der ihm gemäß diesem Vertrag eingeräumten Rechte mit sofortiger Wirkung untersagen.

[6] Bis 2011 schloss die Klägerin Nutzungsvereinbarungen (Lizenzverträge) für die gegenständliche Marke mit Partnern ab. Ab 2011 wurden die Beklagten mit der Verwaltung der Marke und dem Abschluss von Nutzungsvereinbarungen beauftragt, wobei der Erstbeklagte auch als Vertreter der Klägerin und des BMLF auftrat. Dabei schloss er im Namen der Klägerin und des BMLF mit Interessierten Vereinbarungen zur Nutzung der gegenständlichen Marke ab.

[7] Spätestens im Jahr 2019 wurde die Klägerin vom BMLF beauftragt und bevollmächtigt, den Beklagten die Nutzungsrechte an der Marke sowie die Verwaltung der Marke und der Nutzungsvereinbarungen zu entziehen und die Betreuung und die Verwaltung der Marke und der Nutzungsvereinbarungen und die operative Umsetzung in den einzelnen Genuss-Regionen wieder zur Gänze selbst zu übernehmen, wovon auch die Übernahme der dazugehörigen Internet-Domainnamen und Website-Inhalte umfasst sein sollten. Das BMLF hat zu diesem Zwecke alle seine Ansprüche gegenüber den Beklagten an die Klägerin übertragen.

[8] Mit Schreiben der Klagevertreterin vom 28. 1. 2019 kündigte die Klägerin die Nutzungsvereinbarungen und die Betreuungs- bzw Verwaltungsvereinbarungen mit den Beklagten zum 31. 7. 2019 auf. Weiters forderte sie die Beklagten auf, ihr eine vollständige Liste der Lizenznehmer und nachfolgend laufend, spätestens aber bis zum Wirksamwerden der Kündigung die vollständigen Unterlagen über die abgeschlossenen Nutzungsvereinbarungen zu übermitteln.

[9] Am 31. 7. 2019 fasste die Generalversammlung des Erstbeklagten einstimmig folgende Beschlüsse:

          1. Die Generalversammlung beschließt, dass der Dachverband GRÖ und die [Zweitbeklagte] die Wort-Bild-Marke GENUSS REGION ÖSTERREICH ab dem 1. 8. 2019 vorläufig nicht mehr verwenden.

          2. Der Dachverband und die [Zweitbeklagte] wurden ab 1. 1. 2011 beauftragt, die Wort-Bild-Marke GENUSS REGION ÖSTERREICH alleinig zu verwalten und weiter zu entwickeln. Für die Verwaltung und die erzielte Wertsteigerung fordert die Generalversammlung eine angemessene Entschädigung.

          3. Die Generalversammlung beschließt, dass sämtliche Nutzungsvereinbarungen, mit dem Auftrag für die Wort-Bild-Marke GENUSS REGION ÖSTERREICH – welche von der AMA registriert wurde (Lizenzpartnerinnen AMA und Ministerium) – bereitgestellt werden, vorausgesetzt alle offenen rechtlichen Fragen, insbesondere Fragen der DSGVO, sind unmissverständlich geklärt. Die Forderung der Generalversammlung ist, dass jemand vom BMNT namhaft gemacht wird, der befugt ist, diese Verträge zu übernehmen und rechtlich verbindlich unterfertigt, dass die Übernehmer den Dachverband, die GRM, die Regionen (inkl. alle Lizenzpartnerinnen) schad- und klaglos halten (insbesondere in Zusammenhang mit der Datenschutzgrundverordnung [DSGVO]).

          4. Die Generalversammlung beschließt, dass die Domain und die Website www.genussregion.at nicht an die [Klägerin] übergeben wird.

          5. Die Generalversammlung beschließt, dass der Vereinsname des Dachverbandes Genuss Region Österreich nicht geändert wird.

          6. Die Generalversammlung beschließt, dass die Anmeldung der Verbandsmarke auf EU-Ebene nicht zurückgezogen wird.

[10] Zur Sicherung ihres Unterlassungsbegehrens begehrt die Klägerin, den Beklagten mit einstweiliger Verfügung aufzutragen, es ab sofort bis zur Rechtskraft des über die Unterlassungsklage ergehenden Urteils zu unterlassen, die Marke GENUSS REGION ÖSTERREICH, insbesondere auch in der oben wiedergegebenen Gestaltung, und/oder diesen Zeichen ähnliche Zeichen, insbesondere auch isoliert und/oder blickfangartig als Bestandteil deren Vereins- bzw Firmennamens und/oder eines Internet-Domainnamens, im geschäftlichen Verkehr für Marketing, Unterstützung der Vermarktungstätigkeit Dritter, Lebensmittel und/oder Getränke zu verwenden und/oder die Verwertung der Marke durch die Klägerin zu beeinträchtigen, insbesondere

          – Nutzungsvereinbarungen betreffend die Marke mit Dritten abzuschließen,

          – gegenüber Dritten den Eindruck zu erwecken, die Beklagten wären weiterhin berechtigt, die Marke zu verwenden, zu verwalten und/oder Nutzungsrechte daran einzuräumen, und/oder

          – die Verwertung der Marke durch die Klägerin zu behindern, indem die Beklagten die für die Übernahme der Verwaltung der Marke durch die Klägerin erforderlichen Informationen und Unterlagen, wie insbesondere eine Aufstellung der (natürlichen und juristischen) Personen einschließlich Kontaktdaten, denen die Beklagten im Namen der Klägerin, von Dritten und/oder im eigenen Namen die Nutzung der Marke gestattet haben, zurückhalten;

          – ferner dem Erstbeklagten insbesondere aufzutragen, es ab sofort zu unterlassen, die Verwertung der Marke durch die Klägerin zu behindern, indem der Erstbeklagte die Übergabe des Internet-Domainnamens <genuss-region.at> und/oder der Inhalte der unter diesem Domainnamen zuletzt veröffentlichten Website an die Klägerin oder das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus verweigert.

[11] Die Klagsmarke sei seit 2005 äußerst umfangreich verwendet worden und habe sich als führende Marke im Bereich der Förderung und Kennzeichnung regionaler Produkte etabliert und eine Markenbekanntheit von 82 % erlangt.

[12] Im Jahr 2012 habe der Zweitbeklagte den Relaunch und Betrieb des Webauftritts www.genuss-region.at übernommen. Zu diesem Zweck sei ihm der Domainname vorläufig unter der Bedingung übertragen worden, dass dieser im Falle einer Nichtnutzung bzw einer Stilllegung des Webauftritts durch den Erstbeklagten an das Landwirtschaftsministerium zu retournieren sei.

[13] Im Zuge einer Neuordnung der Verwaltung der Marke sei entschieden worden, die Verwaltung der Marke und der Nutzungsrechte durch die Beklagten zu beenden und dies in Zukunft durch die Klägerin wahrzunehmen. Mit Schreiben vom 12. 10. 2017 habe das Landwirtschaftsministerium die Klägerin beauftragt, die erforderlichen Schritte zu setzen, um den Beklagten die Nutzungsrechte an der Marke sowie die Verwaltung der Marke und der Nutzungsvereinbarungen zu entziehen und diese Agenden einschließlich der Vertretung des Landwirtschaftsministeriums wieder zur Gänze selbst zu übernehmen. Dies umfasse auch die Übernahme der dazugehörigen Internet-Domainnamen und Website-Inhalte. Zu diesem Zweck habe das Landwirtschaftsministerium alle seine Ansprüche gegen die Beklagten auf die Klägerin übertragen. Diesen Auftrag habe die Klägerin mit Schreiben vom 28. 1. 2019 umgesetzt.

[14] Als unmittelbare Reaktion auf dieses Schreiben habe der Erstbeklagte am 8. 2. 2019 folgende Unionsmarke (AnmNr 18020299) angemeldet:

[15] Diese Marke sei mit der vom Landwirtschaftsministerium und der Klägerin eingeführten Marke identisch. Auch das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis entspreche im Wesentlichen jenem der Klagsmarke. Der (bei der angemeldeten Kollektiv- bzw Verbandsmarke vorzulegenden) Markensatzung sei zu entnehmen, dass die Beklagten beabsichtigten, die Marke GENUSS REGION ÖSTERREICH in Zukunft selbst zu führen und Lizenzen an Dritte zur Verwendung der Marke GENUSS REGION ÖSTERREICH zu vergeben. Die Klägerin habe Widerspruch gegen die Unionsmarkenanmeldung des Erstbeklagten erhoben.

[16] Die Beklagten benützten trotz Aufforderung zur sofortigen Beendigung der Markennutzung weiterhin die Klagsmarke zur Kennzeichnung ihrer Tätigkeit. Zwar zeigten die unter www.genuss-region.at, www.gr-verein.at und www.gr-marketing.at aufrufbaren Websites nach dem 31. 7. 2019 keinen Inhalt mehr; dennoch müsse die Klägerin die künftige Zeichenverwendung durch die Beklagten besorgen. Auch die beabsichtigte weitere Lizenzvergabe durch die Beklagten sei eine Verwendung der Klagsmarke im geschäftlichen Verkehr. Die Klägerin habe daher ein berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Untersagung der Markenverwendung durch die Beklagten.

[17] Der Unterlassungsanspruch der Klägerin stütze sich auf § 10 Abs 1 und 2 MSchG sowie auf § 9 Abs 3 iVm § 1 UWG. Die Beklagten weigerten sich, die zur weiteren Verwertung der Marke erforderlichen Unterlagen, insbesondere die von ihnen (im Namen der Klägerin und des Landwirtschaftsministeriums) abgeschlossenen Verträge herauszugeben bzw bekanntzugeben, mit wem Sublizenzverträge abgeschlossen worden seien, obwohl sie dazu als Machthaber bzw Vertreter verpflichtet seien. Da im Zuge der Übertragung der Domain genuss-region.at an den Erstbeklagten deren Rückgabe für den nunmehr eingetretenen Fall vereinbart worden sei, dass die Website nicht mehr betrieben werde, sei der Erstbeklagte zur Rückübertragung verpflichtet.

[18] Die Beklagten wendeten ein, die Klägerin habe die Klagsmarke niemals zur Kennzeichnung von von ihr erbrachten Dienstleistungen oder von ihr erzeugten Waren verwendet, sondern ausschließlich in der Funktion eines Gütezeichens für die Leistungen Dritter. Mangels kennzeichenmäßiger Nutzung sei die Marke daher nach § 33a MSchG zu löschen. Die Beklagten hätten beim Österreichischen Patentamt einen entsprechenden Löschungsantrag eingebracht.

[19] Die Beklagten hätten ab 31. 7. 2019 jede eigene Benützung der Klagsmarke unterlassen und diese von Drucksorten, Internetauftritt etc entfernt. Die im Generalversammlungsbeschluss der Erstbeklagten vom 31. 7. 2019 enthaltene Formulierung, wonach die Marke „vorläufig“ nicht verwendet werde, sei auf die damals noch erhoffte gütliche Einigung mit der Klägerin zurückzuführen. Es liege keine Wiederholungsgefahr vor. Die Verwendung der Wortfolge „Genuss Region Österreich“ als Bestandteil des Vereins- bzw Firmennamens könne nicht untersagt werden, da es sich dabei um ein schwaches Zeichen handle, welches nicht registrierungsfähig sei.

[20] Die Klägerin gestehe selbst zu, dass die Beklagten bis 31. 7. 2019 mit der Betreuung und Verwaltung der Marke beauftragt gewesen seien. Nach diesem Zeitpunkt hätten die Beklagten keine Betreuungs- und Verwaltungsmaßnahmen mehr gesetzt.

[21] Das Sicherungsbegehren betreffend die Domain „genuss-region.at“ enthalte eine das Prozessergebnis vorwegnehmende Handlungsanordnung und sei daher unzulässig. Die Domain sei dem Erstbeklagten vom damaligen Lebensministerium zum Zweck des Relaunches und Betriebs des Webauftritts www.genussregion.at mit der Abrede übertragen worden, dass die Domain nur im Falle der Nichtnutzung bzw einer Stilllegung des Webauftritts durch den Dachverband Genuss Region Österreich exklusiv dem Lebensministerium zu übertragen sei. Der Auftrag zum Betrieb des Webauftritts sei vom Ministerium nicht zurückgezogen oder sonst beendet worden. Die Domain werde nach wie vor genutzt und sei nicht stillgelegt, weshalb die Voraussetzungen für eine Rückübertragung nicht vorlägen.

[22] Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag insoweit Folge, als es den Beklagten die Verwendung des oben dargestellten Zeichens und/oder diesem Zeichen ähnlicher Zeichen, insbesondere auch als Bestandteil eines Internet-Domainnamens, im geschäftlichen Verkehr für Marketing und Unterstützung der Vermittlungstätigkeit Dritter untersagte; das darüber hinausgehende Mehrbegehren wies es ab. Mit der gegenständlichen Marke würden keine eigenen Produkte oder Dienstleistungen der Klägerin, sondern spezifische kulinarische Angebote einzelner Regionen gekennzeichnet. Der Verbraucher erhalte somit keine Garantie, dass alle mit der Marke gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt oder erbracht würden, das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden könne. Die Marke sei zwar auch in der Warenklasse 35 für Werbung und Geschäftsführung registriert, doch sei nicht bescheinigt, dass die Klägerin die Dienstleistung „Werbung und Geschäftsführung“ selbst am Markt unter dem Kennzeichen anbiete. Insgesamt habe die Klägerin nicht glaubhaft machen können, dass der Löschungsgrund nach § 33a MSchG nicht vorliege. Die Unterlassungsbegehren der Klägerin könnten daher nicht auf die eingetragene Marke gestützt werden, weshalb sämtliche Begehren, die sich auf die Beeinträchtigung der Verwertung der Marke beziehen würden, abzuweisen gewesen seien.

[23] Hingegen genieße das Zeichen der Klägerin Schutz nach § 9 Abs 3 UWG. Der Erstbeklagte habe am 8. 2. 2019 eine mit dem Kennzeichen der Klägerin idente Unionsbildmarke angemeldet und plane die Einräumung von Nutzungsrechten daran an Dritte, wobei die abzuschließenden Verträge mit jenen identisch seien, die die Klägerin bisher zur Nutzung des Kennzeichens abgeschlossen habe. Aufgrund dieser Markenanmeldung liege Erstbegehungsgefahr vor. Da beide Seiten Rechte zur Nutzung des identischen Kennzeichens Dritten anböten, stünden sie auch in einem Wettbewerbsverhältnis. Die Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Zeichen sei evident, und die Klägerin könne sich auf das prioritätsältere Zeichen berufen, weshalb der Unterlassungsanspruch im Wesentlichen zu Recht bestehe.

[24] Allerdings sei nicht bescheinigt, dass die Klägerin Lebensmittel und/oder Getränke unter Benutzung des Kennzeichens angeboten habe, weshalb das darauf gerichtete Unterlassungsbegehren abzuweisen gewesen sei. Abgewiesen wurde auch das Unterlassungsbegehren betreffend die isolierte und/oder blickfangartige Zeichenverwendung als Bestandteil eines Vereins- oder Firmennamens. Die Beklagten führten zwar die Wortfolge „Genuss Region(en)“ in ihrem Vereins- bzw Firmennamen. Eine Stattgebung des Sicherungsantrags in diesem Punkt hätte aber zur Folge, dass die Beklagten ihre Namen ändern müssten, um weiterhin tätig sein zu können. Damit würde die einstweilige Verfügung jedoch einen unumkehrbaren Zustand schaffen.

[25] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung in der Hauptsache und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Die Marke müsse die Gewähr bieten, dass alle mit ihr gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt oder erbracht wurden, das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden könne. Diese Voraussetzung sei hier jedoch nicht erfüllt, weshalb der Klägerin keine markenrechtlichen Ansprüche zustünden. Das Zeichen sei jedoch eine besondere Geschäftsbezeichnung nach § 9 Abs 1 UWG, weil es die Initiative der Klägerin (zur Förderung regionaler Produkte) von anderen Initiativen Dritter unterscheide. Jedenfalls genieße das Zeichen GENUSS REGION ÖSTERREICH Schutz gemäß § 9 Abs 3 UWG aufgrund der unstrittigen Verkehrsgeltung als Geschäftsabzeichen bzw als sonstige zur Unterscheidung des Unternehmens von anderen Unternehmen bestimmte „Einrichtung“, die innerhalb der beteiligten Verkehrskreise als Kennzeichen des Unternehmens gelte.

[26] Gegen den stattgebenden Teil der Entscheidung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten, gegen den abweisenden Teil der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin, mit dem Antrag auf gänzliche Abweisung bzw Stattgebung des Sicherungsantrags.

Rechtliche Beurteilung

[27] Beide Rechtsmittel sind zur Klärung der Rechtslage zulässig, aber nicht berechtigt.

[28] 1. Zum Revisionsrekurs der Klägerin:

[29] 1.1.1. Die Klägerin macht geltend, die Vorinstanzen hätten das Wortzeichen GENUSS REGION ÖSTERREICH nicht in den Unterlassungstitel einbezogen, obwohl dies ausdrücklich begehrt gewesen sei. Das Rekursgericht habe dies mit dem bloßen Hinweis darauf abgetan, dass das Erstgericht durch die Ersetzung des Begriffs „Marke“ durch den Begriff „Zeichen“ im stattgebenden Teil der Entscheidung zum Ausdruck bringen habe wollen, dass das Unterlassungsbegehren nicht auf die registrierte Marke, wohl aber auf § 9 Abs 3 UWG gestützt werden könne. Dies sei hier aber nicht der entscheidende Punkt. Die Vorinstanzen hätten das konkrete Rechtsschutzziel der Klägerin missachtet und einen wesentlichen Teil des Unterlassungsbegehrens einfach unter den Tisch fallen lassen.

[30] 1.1.2. Damit ist die Klägerin im Recht. Das Gericht ist unter Umständen zu einer Verdeutlichung des Spruchs verpflichtet (vgl RIS-Justiz RS0039357 [T19]), dabei ist aber nicht nur der Wortlaut des Begehrens, sondern auch das erkennbare Rechtsschutzziel der Klage zu beachten (vgl 6 Ob 35/15p). Daraus war im Anlassfall zu erkennen, dass es der Klägerin – neben dem Wortbildzeichen bzw der Wortbildmarke – auch um die Unterlassung des Wortzeichens GENUSS REGION ÖSTERREICH ging. Die Sicherungsverfügung ist daher im Punkt I. – im Sinne einer Maßgabebestätigung – entsprechend zu modifizieren.

[31] 1.2.1. Die Klägerin beanstandet weiters, dass die Vorinstanzen die rechtserhaltende Benutzung der Marke durch die Klägerin und damit die von ihr geltend gemachten markenrechtlichen Ansprüche verneinten, während sie gleichzeitig ihre kennzeichenrechtlichen Ansprüche bejahten, weil das Kennzeichen die Initiative der Klägerin von jenen dritter Personen unterscheide.

[32] 1.2.2. Das Rekursgericht hat die rechtserhaltende Nutzung der Klagsmarke im Sinne des § 33a MSchG im Wesentlichen aufgrund des Fehlens der Hauptfunktion einer Individualmarke, nämlich dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden, verneint. Dabei hat es zutreffend auf die Entscheidung des EuGH zu C-689/15Gözze, verwiesen, wonach die Benutzung einer Individualmarke in einer Weise, die zwar die Zusammensetzung oder die Qualität der Waren oder Dienstleistungen gewährleistet, den Verbrauchern aber nicht garantiert, dass die Waren oder Dienstleistungen aus einem einzigen Unternehmen stammen, unter dessen Kontrolle sie hergestellt oder erbracht werden und das infolgedessen für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann, keine der Funktion als Herkunftshinweis entsprechende Benutzung ist. Anlassfall dieser Entscheidung war eine Individualmarke, die vom Markeninhaber nicht selbst verwendet, sondern über Lizenzverträge Dritten zur Verfügung gestellt wurde. Die lizenzierten Unternehmer verwendeten die Marke ihrerseits als Gütesiegel, um die von der Markeninhaberin kontrollierte Qualität der in ihren Waren verarbeiteten Produkte zu kennzeichnen.

[33] 1.2.3. Auch der Senat hat – diesen Grundsätzen folgend – zu 4 Ob 237/17g ausgesprochen, dass unter derartigen Umständen die angegriffene Marke nicht entsprechend ihrer Hauptfunktion als Garantie für die Herkunft der Erzeugnisse aus einem einzigen Unternehmen, sondern als bloße Gewährleistung einer bestimmten Produktqualität benutzt wird, was für eine ernsthafte kennzeichenmäßige Nutzung einer Individualmarke nicht ausreicht.

[34] 1.2.4. Ebenso wenig ausreichend ist daher die Benutzung einer Marke als Hinweis auf die Gewährleistung bestimmter regionaler Qualitätsmerkmale (zB Hochschwabwild, vgl die Abbildung in der Rekursentscheidung S 18). Die Klägerin entwickelte die gegenständliche Marke im Zusammenhang mit der Initiative zur Förderung regionaler Spezialitäten aus der heimischen Landwirtschaft. Die Marke erfüllt daher hier die Funktion eines Gütezeichens, das auf die Produktqualität regionaler Erzeugnisse hinweisen soll, nicht aber auf die Herkunft aus einem einzigen Unternehmen, unter dessen Kontrolle die Waren hergestellt werden und das für deren Qualität verantwortlich gemacht werden kann.

[35] 1.2.5. Die Klägerin gesteht selbst zu, dass es nicht einfach ist, konkrete Benutzungshandlungen unter die nur unscharf abgrenzbaren Begriffe „Werbung und Geschäftsführung“ einzuordnen; dennoch dürfe ihr aber nicht leichtfertig der Schutz aus ihrer Marke verweigert werden. Dem ist entgegenzuhalten, dass dem Sachverhalt keine Benutzung der Marke im Sinne eines Hinweises auf die Dienstleistungen oder die Geschäftsführung (ausschließlich) der Klägerin zu entnehmen ist; im Gegenteil wurde dies vom Rekursgericht mit ausführlicher Begründung ausdrücklich verneint. Von einer leichtfertigen Schutzverweigerung kann daher keine Rede sein. Vielmehr ist der Klägerin die Bescheinigung einer markenmäßigen Benutzung ihrer Individualmarke als Herkunftshinweis für ihr Unternehmen nicht gelungen, sodass die Vorinstanzen die auf Markenrecht gestützten Ansprüche zu Recht verneint haben.

[36] 1.3.1. Die Klägerin bekämpft auch die Abweisung ihres Unterlassungsbegehrens betreffend die isolierte und/oder blickfangartige Zeichenverwendung als Bestandteil eines Vereins- oder Firmennamens. Ihr diesbezügliches Begehren sei von der Rechtsprechung gedeckt, zumal sie nicht allgemein die „Unterlassung der Verwendung der Wortfolge durch die Beklagten als Bestandteil ihres Vereins- bzw Firmennamens“ begehrt habe. Das auf isolierte oder blickfangartige Verwendung eingeschränkte Verbot bedinge (vorläufig) keine Änderung des Vereins- bzw Firmennamens der Beklagten.

[37]  1.3.2. Dem Einwand ist nicht zu folgen. Nach der Entscheidung 4 Ob 142/94 ist zwar ein Unterlassungsgebot, wonach der Beklagten die Verwendung eines blickfangartig hervorgehobenen Firmenschlagworts untersagt wird, zulässig, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass diesfalls die Gefahr besteht, dass sich das Publikum mit den übrigen Teilen des Zeichens oder der Ankündigung, in denen der Blickfang näher umschrieben oder richtiggestellt wird, gar nicht mehr befasst. Im vorliegenden Fall besteht die Vereins- bzw Gesellschaftsbezeichnung der Beklagten allerdings im Wesentlichen allein aus dem klagsgegenständlichen Zeichen. Die Beklagten würden daher auch bei Weglassung der isolierten und/oder blickfangartigen Herausstellung des Zeichens in ihrer Vereins- bzw Gesellschaftsbezeichnung nichts daran ändern, dass das Publikum den restlichen Firmenwortlaut nicht beachtet. Wollten die Beklagten daher eine derartige Sicherungsverfügung befolgen, müssten sie ihren Vereins- bzw Firmennamen ändern. Dies ist aber im Wege der einstweiligen Verfügung nicht zu verbieten (RS0004997), weil mit diesem Instrument grundsätzlich keine Sachlage geschaffen werden darf, die nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (RS0009418 [T5]).

[38] 1.4.1. Schließlich bekämpft die Klägerin die Abweisung des Unterlassungsbegehrens betreffend die Beeinträchtigung ihrer Verwertung der Marke. Das Rekursgericht habe im Hinblick darauf zu Unrecht einen Verstoß gegen das Neuerungsverbot angenommen.

[39] 1.4.2. Dem ist entgegen zu halten, dass die Klägerin ihr diesbezügliches Sachvorbringen (und nicht bloß eine rechtliche Erörterung) tatsächlich erst im Rekurs erstattet hat. Während sie in ihrem Revisionsrekurs von einer „Beeinträchtigung der Klägerin durch weitere Lizenzvergaben“ spricht, findet sich dieser Sachverhalt in dem von ihr angeführten Punkt I.2.2. ihrer Klage nicht. Das Rekursgericht hat daher zu Recht einen Verstoß gegen das Neuerungsverbot angenommen. Die Rechtsrüge der Klägerin ist daher auch in diesem Punkt unbegründet.

[40] 1.5. Die weiters behaupteten Verfahrensmängel wurden geprüft; sie liegen nicht vor.

[41] 2. Zum Revisionsrekurs der Beklagten:

[42] 2.1.1. Die Beklagte macht als Aktenwidrigkeit bzw Verfahrensmangel geltend, dass das Rekursgericht von einer unstrittigen Verkehrsgeltung des klagsgegenständlichen Zeichens ausgegangen sei, obwohl die Beklagten nur die erhebliche Bekanntheit zugestanden, aber bestritten hätten, dass die erforderliche Beziehung zwischen der Klägerin und dem Zeichen bestehe.

[43] 2.1.2. Dem ist zu entgegnen, dass die Frage, ob eine bestimmte Bezeichnung Verkehrsgeltung erlangt hat und ob diese auch noch im gegenwärtigen Zeitpunkt aufrecht besteht, eine Rechtsfrage ist (RS0043586), die vom Rekursgericht richtig gelöst wurde.

[44] 2.2.1. Die Beklagten bekämpfen die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, wonach das Kennzeichen GENUSS REGION ÖSTERREICH (auch) zur Kennzeichnung von Dienstleistungen, nämlich Marketing und Unterstützung der Vermarktungstätigkeit Dritter verwendet werde und daher als besondere Geschäftsbezeichnung nach § 9 Abs 1 UWG angesehen werden könne, weil es die Initiative der Klägerin (zur Förderung regionaler Produkte) von anderen Initiativen Dritter unterscheide.

[45] 2.2.2. § 9 UWG regelt den Schutz von Unternehmens- und Produktkennzeichen. Nicht originär unterscheidungskräftige Kennzeichen nach § 9 Abs 1 UWG (Name, Firma, die besondere Bezeichnung eines Unternehmens und Titel von Druckwerken) und generell Kennzeichen nach § 9 Abs 3 UWG (Geschäfts- und Warenausstattungen) sind nur bei Verkehrsgeltung geschützt. Für die Beurteilung, ob Verkehrsgeltung gegeben ist, sind im Lauterkeitsrecht dieselben Kriterien heranzuziehen wie im Markenrecht (vgl Wiebe/Kodek, UWG2 § 9 Rz 103). Verkehrsgeltung ist durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft (vgl RS0124045). Sie liegt vor, wenn das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als eindeutiger Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen oder dessen Waren/Dienstleistungen angesehen wird (vgl RS0078751).

[46] 2.2.3. Wie sich bereits oben aus der markenrechtlichen Prüfung ergab, ist die Benutzung des gegenständlichen Zeichens im Sinne eines Hinweises auf das Unternehmen oder die Dienstleistungen der Klägerin nicht bescheinigt. Der Klägerin stehen daher auch keine kennzeichenrechtlichen Ansprüche nach § 9 UWG zu.

[47] 2.3.1. Allerdings hat sich die Klägerin in diesem Zusammenhang auch auf § 1 UWG berufen. Nach der Rechtsprechung kann bei Fehlen eines besonderen Tatbestandsmerkmals des § 9 UWG auf die Generalklausel zurückgegriffen werden, wenn mit der Zeichenverletzung auch unlauter im Sinn des § 1 UWG gehandelt wird. Voraussetzung ist das Vorliegen zusätzlicher Umstände, die die Annäherung an das fremde Kennzeichen als eine unlautere Werbemaßnahme erscheinen lassen (RS0077502; Wiebe/Kodek, UWG2 § 9 Rz 5).

[48] 2.3.2. Hier liegen die besonderen unlauteren Umstände im Bruch wettbewerbsregelnder Verträge: Der Klägerin wurde vom BMLF die Aufgabe übertragen, das Agrarmarketing zu fördern. Zu diesem Zweck hat die Klägerin das hier strittige Kennzeichen den Beklagten vertraglich zur unentgeltlichen Nutzung überlassen. Nach Aufkündigung der Nutzungsverträge durch die Klägerin meldete der Erstbeklagte eine Unionsmarke mit einem der Marke der Klägerin im Wortteil identischen Zeichen als Kollektivmarke an. Nach der dazu eingereichten Satzung der Erstbeklagten soll die Nutzung der Marke an Dritte mittels einer Nutzungsvereinbarung eingeräumt werden, die großteils wortgleich mit jener ist, die die Erstbeklagte zuvor in Vertretung der Klägerin und des Ministeriums mit Dritten abgeschlossen hat.

[49] 2.3.3. Die Verletzung wettbewerbsregelnder Vertragspflichten fällt nach der UWGNov 2007 weiterhin unter die lauterkeitsrechtliche Generalklausel des § 1 Abs 1 Z 1 UWG. An die Stelle der nach altem Recht erforderlichen Absicht, einen Wettbewerbsvorteil zu erlangen, hat nun die objektive Eignung des Verhaltens zu treten, den Wettbewerb zum Nachteil von rechtstreuen Vertragspartnern nicht bloß unerheblich zu beeinflussen (RS0078846 [T9]).

[50] 2.3.4. Das Verhalten der Beklagten ignoriert nicht nur die Beendigung der Nutzungsverträge mit der Klägerin betreffend deren Kennzeichen, sondern ist auch unlauter, weil es die Klägerin daran hindert, das von ihr entwickelte Kennzeichen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet des Agrarmarketing weiterhin ungestört zu verwenden, indem die Beklagten ein nahezu identes Zeichen auf demselben Markt verwenden. Dies muss die Berechtigte am älteren Zeichen auch dann nicht hinnehmen, wenn die Lizenzvergabe unentgeltlich erfolgt ist (vgl 4 Ob 144/01gSt. Barbara Brot, welcher Entscheidung ein Sachverhalt zugrunde lag, wonach der ehemalige Lizenznehmer nach Kündigung des Lizenzvertrags ein Produkt unter einer an den Namen der Lizenzgeberin angelehnten Bezeichnung in Verkehr brachte).

[51] Die Vorinstanzen haben dem entsprechenden Unterlassungsbegehren daher im Ergebnis zu Recht stattgegeben.

[52] 2.4. Soweit die Beklagten ausführen, die Sicherungsverfügung sei überschießend, da sie so verstanden werden könne, dass sie Postings der Mitgliederbetriebe unter Verwendung des von ihnen zu Recht benützten Logos samt Genussregion-Zeichen unterbinden müssten, ist ihnen entgegenzuhalten, dass die Sicherungsverfügung kein Verbot umfasst, das an Dritte gerichtet ist, die das Zeichen rechtmäßig (aufgrund bestehender Nutzungsvereinbarungen) verwenden.

[53] Die Rechtsrüge der Beklagten ist daher im Ergebnis unbegründet.

[54] 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 393 Abs 1 EO iVm §§ 41, 50 ZPO. Bei den von der Klägerin zu ersetzenden Kosten der Revisionsrekursbeantwortung der Beklagten ist als Bemessungsgrundlage der halbe Streitwert heranzuziehen, der bei wertender Betrachtung der jeweiligen Obsiegensquote entspricht.

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