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Eine werbende Äußerung ist nach ihrem Gesamtzusammenhang zu beurteilen.  Auch einzelne, blickfangartige Teile der Werbung, die den Gesamteindruck erheblich prägen, dürfen daher nicht irreführend sein.

In diesem Fall begehrte die Klägerin zur Sicherung ihres Unterlassungsbegehrens den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Klägerin und Beklagte sind Medieninhaberinnen von Websites, die redaktionelle Inhalte und Anzeigen im Sinne des § 26 MedienG veröffentlichen.

Die Beklagte hatte einen Artikel mit dem Titel “GROSSER ERFOLG: [Website der Beklagten] erreicht fast jeden dritten Österreicher“ herausgebracht. Anhand des darunter abgebildeten Balkendiagramms ließ sich jedoch ablesen, dass die Reichweite der Website lediglich bei 27 % lag. In Wirklichkeit wurde demnach nur gut jeder vierte Österreicher erreicht.

Die Vorinstanzen untersagten mit einstweiliger Verfügung solche Reichweitenangaben, die mit der angegebenen Datenquelle nicht übereinstimmen. Da zwischen 27 % und dem behaupteten Drittel aller Österreicher 6 Prozentpunkte liegen und damit eine Differenz von 500.000 Personen bestand, wurde eine wettbewerbswidrige Irreführung nach § 2 UWG angenommen.

Der OGH wies den Revisionsrekurs der Beklagten gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurück.

Wie kam es dazu?

Zusammenfassung

Der OGH stellte fest, dass durch die Beklagte keine erhebliche Rechtsfrage aufgeworfen wurde, deren Vorliegen Voraussetzung für einen erfolgreichen Revisionsrekurs ist:

Entscheidend bei der Beurteilung des Irreführungstatbestandes ist, wie eine Werbung von den angesprochenen Verkehrskreisen aufgefasst wird. Hierbei handelt es sich um einen einzelfallabhängigen Bewertungsfaktor, der in der Regel jedoch keine darüberhinausgehende rechtliche Bedeutung hat.

Der Tatbestand der lauterkeitswidrigen Irreführung ist nur für objektiv nachprüfbare Tatsachen relevant. Das Anbringen der Beklagten, 27 % als ein Drittel zu interpretieren, sei ein – von § 2 UWG unabhängiges – Werturteil, entkräftete der OGH daher mit dem Hinweis darauf, dass solche Angaben als eine der Mathematik zugängliche Materie objektiv überprüfbar sind und sich an den vorgegebenen Regeln messen lassen müssen.

Der Behauptung der Beklagten, eine isolierte Betrachtung der Überschrift des Artikels stelle einen Verstoß gegen die Meinungsfreiheit aus Artikel 10 MRK dar, trat der OGH mit der Feststellung entgegen, dass unwahre Tatsachen nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt sind. Eine Äußerung sei ferner nach ihrem Gesamtzusammenhang und Gesamteindruck eines redlichen Empfängers zu beurteilen. Möglich sei es, dass einzelne blickfangartige Teile eines Textes diesen Eindruck in so erheblichem Maße prägen, dass sie auch isoliert betrachtet nicht irreführend sein dürfen.

Beschluss des OGH zu Ob 4 61/22g vom 22.04.2022

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

[1]            Die Klägerin und die Beklagte sind Medieninhaberinnen von Websites, die redaktionelle Inhalte und Anzeigen iSd § 26 MedienG veröffentlichen.

[2]            Die Beklagte veröffentlichte einen Beitrag mit der Überschrift: „GROSSER ERFOLG: [Website der Beklagten] erreicht fast jeden dritten Österreicher“. Das deutlich kleinere Balkendiagramm darunter zeigt, dass die online Reichweite tatsächlich nur 27 % beträgt, also gut jeden vierten Österreicher erreicht.

[3]            Die Vorinstanzen untersagten der Beklagten mit einstweiliger Verfügung Reichweitenangaben, die sich aus der zugrundeliegenden Datenquelle nicht ergeben, insbesondere unter Bezug auf eine konkret genannte Reichweitenstudie zu behaupten, dass die Website der Beklagten fast jeden dritten Österreicher erreiche. Die Differenz zwischen 27 % und einem Drittel der Bevölkerung betrage über 6 Prozentpunkte bzw mehr als 500.000 Personen. Die Irreführung durch den Blickfang werde nicht durch den unauffälligeren Rest des Beitrags beseitigt.

Rechtliche Beurteilung

[4]            In ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs zeigt die Beklagte keine erhebliche Rechtsfrage auf.

[5]            1. Wie die angesprochenen Kreise eine Werbeaussage verstehen und ob sie demnach zur Irreführung vor Geschäftsabschluss geeignet ist, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher in der Regel keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (RS0107771; RS0043000; RS0053112).

[6]            2. Die Beklagte argumentiert, dass die Gleichsetzung von 27 % mit einem Drittel ein zulässiges Werturteil sei.

[7]            Die Rechtsprechung unterscheidet in diesem Zusammenhang objektiv nachprüfbare Tatsachenbehauptungen einerseits und Werturteile als rein subjektive, unüberprüfbare Meinungsäußerungen andererseits (vgl RS0078409).

[8]            Da die Mathematik sowohl für die Umrechnung von Prozentangaben in Brüche als auch für Rundungen klare Regeln vorgibt, kann die Behauptung, dass bei einer Reichweite von 27 % jeder dritte Österreicher erreicht werde, objektiv überprüft werden.

[9]            3. Die Beklagte macht außerdem geltend, eine isolierte Betrachtung der Artikelüberschrift verstoße gegen Art 10 MRK. In der Gesamtbetrachtung werde der richtige Sachverhalt im Text ausreichend klargestellt.

[10]           3.1. Zunächst ist klarzustellen, dass unwahre Tatsachenbehauptungen nicht vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt sind (RS0107915).

[11]           3.2. Der Bedeutungsinhalt von Äußerungen richtet sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck, den ein redlicher Mitteilungsempfänger gewinnt. Der Gesamteindruck einer Ankündigung ist aber nach ständiger Rechtsprechung nicht gleichbedeutend mit ihrem Gesamtinhalt (RS0078542). Insbesondere kann der Gesamteindruck durch einzelne Teile, die als Blickfang besonders herausgestellt sind, entscheidend geprägt werden (RS0078542 [T9]). In solchen Fällen darf auch der blickfangartig herausgestellte Teil der Ankündigung für sich allein nicht irreführend im Sinne des § 2 UWG sein. Ist dieser Teil irreführend, dann liegt ein Verstoß gegen § 2 UWG vor (RS0078542 [T10]).

[12]     Die Bejahung der Irreführungseignung der blickfangartigen Überschrift im konkreten Fall bedarf keiner Korrektur.

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