
Kinderfotos im Internet
Verletzt ein Foto berechtigte Interessen eines Kindes, darf ein solches Foto nur nach vorhergehender Einwilligung des Kindes veröffentlicht werden. Ein Kind kann allerdings erst ab Erreichen der Einsichtsfähigkeit wirksam einer Veröffentlichung zustimmen. Einsichtsfähig ist ein Kind frühestens ab zehn, spätestens ab 14 Jahren.
Die Einwilligung des Kindes kann nicht durch jene der Eltern oder eines Gerichts ersetzt werden. Fotos von nicht einsichtsfähigen Kinder, die deren berechtigten Interessen verletzen, dürfen daher unter keinen Umständen veröffentlicht werden.
Selbstinszenierung und mangelnde Medienkompetenz als Motive
Der Artikel greift auch die Frage nach den Motiven hinter der Veröffentlichung von rechtsverletzenden Kinderfotos auf. Selbstinszenierung und mangelnde Medienkompetenz sind laut Medienpsychologe Bernad Batinic die beiden wesentlichen Gründe, weshalb überhaupt unzählige grenzwertige bzw. rechtsverletzende Fotos von Kindern im Internet – vor allem in Sozialen Medien – veröffentlicht werden.
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Rechtsanwalt Peter Harlander und Juristin Melanie Kogler haben das Thema in einem eigenen Video aufgearbeitet und beantworten darin alle Fragen.