Für die Abrechnung anwaltlicher Leistungen stehen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung. Welche Abrechnungsmethode zur Anwendung kommt, hängt vom Einzelfall ab.

Rechtsanwaltstarifgesetz

Das Rechtsanwaltstarifgesetz regelt die Entlohnung von Rechtsanwälten in allen Zivilverfahren sowie in Teilen des Strafverfahrens (Privatanklageverfahren und Privatbeteiligungen).

Mehr Informationen finden Sie auf der Seite > Rechtsanwaltstarifgesetz.

Allgemeine Honorar-Kriterien

Die Allgemeinen Honorar-Kritierien ergänzen das Rechtsanwaltstarifgesetz in mehrfacher Hinsicht und bieten insbesondere Kritieren für die Entlohung im sonstigen Strafverfahren und im Verwaltungsverfahren.

Mehr Informationen finden Sie auf der Seite > Allgemeinen Honorar-Kritierien.

Honorarvereinbarung

Selbstverständlich ist es auch möglich, mit dem Rechtsanwalt eine individuelle Honorarvereinbarung – z.B. in Form eines Stundensatzes oder einer Pauschale – zu treffen.

Übliche Vorgangsweise

In der Praxis werden Verfahren vor Gerichten und Behörden zumeist nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz bzw. den Allgemeinen Honorar-Kriterien abgerechnet. Für Leistungen wie die Errichtung von Verträgen, deren Aufwand weitgehend exakt abschätzbar ist, wird hingegen zumeist eine Pauschale vereinbart.

In jedem Fall wird die Art der Berechnung des Homorars, z.B. während unserer anwaltlichen Erstberatung, vorab vereinbart, sodass Sie immer wissen, mit welchen Kosten zu rechnen ist.

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