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Die Harlander & Partner Rechtsanwälte GmbH ist in Österreich und Deutschland zugelassen.

Wir verfügen über vier Standorte in Österreich und können so alle Gerichte und Behörden optimal erreichen.

Health Claims Verordnung

Was sind Health Claims?

Ganz allgemein versteht man unter Health Claims, gesundheitsbezogenen Aussagen oder Darstellungen bei Lebensmitteln, die einen Zusammenhang zwischen dem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und der Gesundheit beschreiben. In der Realität suggerieren Health Claims daher, dass das Lebensmittel oder ein Inhaltsstoff davon eine besondere Auswirkung auf die Gesundheit hat (etwa: Kalzium ist gut für die Knochen, etc.).

EU-weite Bestimmungen

Da in der Gemeinschaft zunehmend Lebensmittel mit nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben gekennzeichnet und mit diesen Angaben für sie Werbung gemacht wurde, war es nötig, dem Verbraucher ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten und ihm die Wahl zu erleichtern, indem die im Handel befindlichen Produkte sicher sind und eine angemessene Kennzeichnung aufweisen. Auf Europäischer Ebene gilt daher die EU Health Claims Verordnung 1924/2007. Durch die Einführung dieser VO sollte eine umfassende Harmonisierung auf dem Gebiet des Lebensmittelrechts geschaffen und gleichzeitig ein hohes Verbraucherschutzniveau geboten werden.

Die VO gilt sowohl für Lebensmittel als auch für Nahrungsergänzungsmittel, sobald diese als Lebensmittel in den Verkehr gebracht und als solche angepriesen werden. Nahrungsergänzungsmittel sind als „Lebensmittel“ im Sinne des Art 2 der RL 2002/46/EG dann zu qualifizieren, wenn sie zur Ergänzung der Ernährung bestimmt sind, aus Einfach- oder Mehrfachkonzentraten eines Nährstoffes mit ernährungsspezifischer Wirkung bestehen und in dosierter Weise, wie in Form von Kapseln oder anderen Darreichungsformen, in Verkehr gebracht werden. Nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen kosmetische Mittel oder Arzneimittel, da diese nicht als Lebensmittel anzusehen sind.

Anwendungsbereich

Die Health Claims VO gilt für alle nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben, die bei kommerzieller Aufmachung, Kennzeichnung (Verpackung und Beipackzettel) sowie bei jeglicher Art von Werbung im Hinblick auf Lebensmittel gemacht werden und als solche an Endverbraucher abgegeben werden.

Sie gilt auch für Lebensmittel die für Restaurants, Krankenhäuser, Schulen, Kantinen und ähnliche Einrichtung zur Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind.

Handelsmarken, sonstigen Markennamen und Fantasiebezeichnung, die als nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe ausgelegt werden können und sohin den Eindruck erwecken, dass eine positive Eigenschaft zwischen dem Namen und der Gesundheit besteht, fallen ebenso in den Anwendungsbereich der VO. Auch in Marken oder Namen enthaltene Botschaften haben sich somit an den Zulässigkeitskriterien der Verordnung zu messen, sind also insbesondere dem Irreführungsverbot und den weiteren allgemeinen Zulässigkeitsbedingungen der Art. 5-7 unterworfen. Steht der Aussagegehalt der Marke oder der Bezeichnung mit den Bestimmungen im Einklang, ist er also nicht irreführend oder läuft mit Blick auf die in Bezug genommenen Lebensmittel keiner allgemeinen Verwendungsbedingung zuwider, darf die Marke oder Bezeichnung ohne ein behördliches Zulassungsverfahren nach Art. 15-18 HCVO verwendet werden, sofern im gleichen Zuge ergänzend eine konkrete nährwert- oder gesundheitsbezogene Anwendung aus den Listen verwendet wird.

Die Verordnung findet nur eingeschränkt Anwendung

Nährwertbezogene Angaben

Darunter versteht man jene Angaben, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel aufgrund der Energie (Brennwert) die es liefert/in vermindertem oder erhöhtem Maße liefert/nicht liefert und/oder aufgrund der Nährstoffe oder andere Substanzen, die es enthält/in verminderter oder erhöhter Menge enthält/nicht enthält, besondere positive Nährwerteigenschaften besitzt.

Beispiel:

Gesundheitsbezogene Angaben

Darunter versteht man jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht.

Beispiel:

Angaben über die Reduktion eines Krankheitsrisikos

Darunter versteht man jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass der Verzehr einer Lebensmittelkategorie, eines Lebensmittels oder eines Lebensmittelbestandteils einen Risikofaktor für die Entwicklung einer Krankheit beim Menschen deutlich senkt.

Beispiel:

Wesentliche Inhalte der Verordnung

Grundsätzlich legt die VO neben allgemeinen Grundsätzen fest, unter welchen Bedingungen nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben über Lebensmittel gemacht werden dürfen. Der Inhalt bzw. die Voraussetzungen für die jeweiligen Angaben sind teils sehr komplex und unübersichtlich:

Allgemeine Grundsätze (Art 3 HCVO)

Zunächst stellt die VO allgemeine, und zwar für alle Angaben einzuhaltende Grundsätze auf. Demnach dürfen Angaben (nährwert- und/oder gesundheitsbezogene),

nicht durch besorgniserregende Hinweise, die auf eine generelle Veränderung von Körperfunktionen hindeuten, die Kaufentscheidung eines Verbrauchers dahingehend beeinflussen, dass er selbst einen Nutzen daraus ziehen könnte.

Allgemeine Bedingungen (Art 5 HCVO)

Neben den allgemeinen Grundsätzen stellt die VO allgemeinen Bedingungen für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben auf. Demnach dürfen nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben nur dann verwendet werden, wenn

Daneben ist die Verwendung von nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben nur zulässig, wenn von einem durchschnittlichen Verbraucher erwartet werden kann, dass er die angeführte positive Wirkung auch versteht. Daher ist hierbei schon bei der Formulierung darauf zu achten, dass diese jedenfalls verbraucherfreundlich ist.

Nährwertkennzeichnungen (Art 7 HCVO)

Zu den allgemein einzuhaltenden Grundsätzen und den allgemeinen Bedingungen gesellen sich letztlich auch noch Kennzeichnungsbestimmungen als Voraussetzung. Demnach haben Lebensmittel, die nährwert- als auch gesundheitsbezogene Angaben aufweisen, verpflichtend eine Nährwertkennzeichnung zu enthalten. 

Die VO verweist hier allgemein auf die VO (EU) Nr. 1169/2011 (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:02011R1169-20180101&from=EN). Demnach sind nach Art 30 Abs 1 dieser VO der Brennwert, die Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz anzuführen.

Zusätzlich sind für Stoffe, die Gegenstand einer nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angabe sind und nicht in der Nährwertkennzeichnung erscheinen, die jeweiligen Mengen in demselben Sichtfeld in unmittelbarer Nähe dieser Nährwertkennzeichnung anzugeben. Für Nahrungsergänzungsmittel gelten bei der Kennzeichnung die besonderen Anforderungen des Art 8 der Richtlinie 2002/46/EG (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02002L0046-20220930&from=EN). 

Besondere Bedingungen für nährwertbezogene Angaben (Art 8 und 9 HCVO)

Art 8 der VO bestimmt, dass nährwertbezogene Angaben nur dann zulässig sind, wenn sie im Anhang der VO in einer umschriebenen Form verankert sind und zudem ganz allgemein den Anforderungen der VO (siehe davor, allgemeine Grundsätze und Bedingungen, Kennzeichnungspflicht) entsprechen.

Die im Anhang befindliche Liste ist ein in sich geschlossenen Gebilde. Sohin dürfen Angaben, die darin nicht angeführt sind, nicht mehr verwendet werden. Der genannte Anhang trägt den Harmonisierungsgedanken inne, zumal die einzelnen Mitgliedstaaten vor Inkrafttreten der VO unterschiedliche Bestimmungen bei nähwertbezogenen Angaben hatten.

Auch wenn diese Angaben als unmittelbar anwendbar gelten und als höherrangigeres Recht anzusehen sind, handelt es sich hierbei lediglich um „Vorgaben“. Die Nährwertbezogene Angabe sollte demnach zwar sinngemäß im Anhang enthalten sein, muss aber nicht den genauen Wortlaut des dort angeführten Claims entsprechen. Für dieses gelockerte Anwendung ist das Verständnis eines durchschnittlichen Verbrauchers heranzuziehen. Sohin ist es zulässig Synonyme zu verwenden, soweit der Verbraucher einen Zusammenhang mit der Angabe und den im Angang befindlichen Formulierung erkennen kann. Etwa kann statt „Ballaststoffquelle“ kann auch der Wortlaut „reich an Ballaststoffen“ verwenden werden.

Die im Anhang befindliche Liste kann von der Behörde nach Durchführung eines in der VO genannten Verfahrens erweitert oder adaptiert werden. Dadurch wird gewährleistet, dass die Angaben dem letzten Stand er Technik und Wissenschaft entsprechen.

Ein Vergleich in Hinblick auf nährwertbezogenen Angaben mit anderen Lebensmitteln ist nur zulässig, wenn dieser zwischen Lebensmitteln derselben Kategorie und unter Berücksichtigung einer Reihe von Lebensmitteln dieser Kategorie vorgenommen wird (Art 9 VO).

Besondere Bedingungen für gesundheitsbezogene Angaben (Art 10 ff HCVO)

Gesundheitsbezogene Angaben sind verboten, wenn sie nicht den allgemeinen Anforderungen (siehe dazu wieder oben) und den speziellen Anforderungen (siehe unten) dieser VO entsprechen. Zudem müssen gesundheitsbezogene Angaben in die Liste der zugelassenen Angaben (gemäß Art 13 und 14) aufgenommen sein. 

Derartige Angaben dürfen sohin nur gemacht werden, wenn die Kennzeichnung oder, falls diese Kennzeichnung fehlt, die Aufmachung der Lebensmittel und die Lebensmittelwerbung folgende zusätzliche Informationen tragen:

So muss beispielsweise angegeben werden, ob davon ausgegangen wird, dass die angegebene Wirkung erzielt wird, wenn das Lebensmittel nur einmal täglich oder aber mehrmals über den Tag verteilt verzehrt wird. Auch darf der Hinweis nicht zum übermäßigen Verzehr eines Lebensmittels ermutigen oder diesen wohlwollend darstellen. In Fällen, in denen sich dies nicht bewerkstelligen lässt, sollte auf die gesundheitsbezogene Angabe verzichtet werden.

All diese Informationen müssen Teil der Kennzeichnung sein. Fehlt eine solche Kennzeichnung, müssen sie Teil der Aufmachung des Lebensmittels und der Lebensmittelwerbung sein. Wird etwa in einer allgemeinen Werbung für ein Lebensmittel eine gesundheitsbezogene Angabe verwendet (etwa Fleisch, Milchprodukte, etc.) die nicht Bezug auf ein bestimmtes Produkt nimmt, dann müssen diese Pflichthinweise in der Werbung und der Aufmachung dieses Lebensmittels aufscheinen.

Exkurs:

Aufmachung: „Darunter wird insbesondere die Form, das Aussehen, die Verpackung, die Art und Weise seiner Anordnung und die Umgebung verstanden, in der es feilgeboten wird.

Unspezifische (gesundheitsbezogene) Angaben, die eine vorteilhafte Auswirkung auf die Gesundheit und das allgemeine Wohlbefinden versprechen, sind nur zulässig, wenn ihnen eine in der Liste nach Art 13 oder Art 14 enthaltene spezielle Angabe beigefügt ist. Hintergrund dieser Bestimmung ist, das derartige Angaben einen pauschalen Charakter mit einer allgemeinen Formulierungsweise aufweisen. Es handelt sich daher um eine sogenannte „Kombi-Lösung“. 

Beispiele für unspezifische gesundheitsbezogene Angaben sind etwa:

Jedenfalls unzulässig sind gesundheitsbezogene Angaben (Art 12),

Andere gesundheitsbezogene Angaben als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie andere als die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (Art 13 HCVO)

Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Kommission eine Gemeinschaftsliste mit gesundheitsbezogenen Angaben samt den erforderlichen Bedingungen die die Verwendung derselben regeln, erstellt (sogenannte Art 13-Liste). Die in der genannten Liste angeführten gesundheitsbezogenen (anderen) Angaben dürfen daher verwendet werden. Hierbei handelt es sich um Angaben, die

beschreiben oder darauf verweisen.

Diese genannten Bezugnahmen bedürfen daher kein explizites Zulassungsverfahren (siehe dazu später), sondern müssen stattdessen für die Aufnahme in die sogenannte Art 13-Liste (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02012R0432-20210517&from=EN) (derzeit letzte gültige Version) den oben genannten inhaltlichen Vorgaben entsprechen, sowie einen wissenschaftlichen Nachweis erbringen und den Anforderungen des Verbraucherverständnisses genügen.

Ergänzungen dieser Liste können jedoch anhand eines vereinfachten Zulassungsverfahren (Art 18) von jedem beantragt werden, sofern diese gewünschten Angaben auf neuen wissenschaftlichen Nachweisen beruhen. Ausgenommen davon sind jedoch Angaben über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern, die nach dem Verfahren der Artikel 15, 16, 17 und 19 (Einzelzulassungsverfahren) zugelassen werden (siehe dazu weiter unten). Auch auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaates kann die genannte Liste geändert werden, dies unter Berücksichtigung des Regelungsverfahrens gemäß Art 25 Abs 3 der VO. Das genannte vereinfachte Zulassungsverfahren (das jeder einleiten kann) entspricht in seiner Grundstruktur dem strengeren Einzelzulassungsverfahren (siehe unten für Angaben nach Art 14 der VO) gemäß der Art 15 – 17 HCVO. Der wesentlichste Unterschied im verkürzten Entscheidungsverfahren besteht darin, dass der Kommission die ausschließliche Entscheidungshoheit obliegt. Während bei der Einzelzulassung nach Art 15 ff über den Antrag im Regelungsverfahren mit Kontrolle nach Art 2 entschieden wird, fällt hier die Kommission nach positiver Stellungnahme der EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit) binnen 2 Monaten ihre Entscheidung alleine.

Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos sowie Angaben über die Entwicklung und Gesundheit von Kindern (Art 14 HCVO)

Die Verordnung regelt außerdem das Zulassungsverfahren für gesundheitsbezogene Angaben über die Verringerung von Krankheiten und ebenso Angaben über die Entwicklung und Gesundheit von Kindern.

Dabei handelt es sich um Angaben, in denen ein Lebensmittel damit beworben wird, dass es entweder bestimmte Krankheitsrisiken verringert oder positive Wirkungen auf die Entwicklung und Gesundheit von Kindern hat

Beispiel: „Der regelmäßige Verzehr von Vitamin E reduziert das Risiko, an Arteriosklerose zu erkranken“.

Für diese Angaben sieht die Verordnung Einzelzulassungsverfahren nach den Artikeln 15 ff der Verordnung vor. Eine Zulassung dieser Angaben erfolgt daher nicht über die (automatische) Aufnahme in die Gemeinschaftsliste nach Artikel 13 Abs. 3 der Verordnung, wie dies bei anderen gesundheitsbezogenen Angaben der Fall ist. Neben des Zulassungserfordernisses müssen diese Angaben selbstverständlich auch den allgemeinen Grundsätzen und Bedingungen (siehe weiter oben) entsprechen.

Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos dürfen daher nur dann gemacht werden, wenn für deren Verwendung eine Zulassungsverfahren zur Aufnahme in eine Liste eingeleitet und genehmigt wurde.

Neben der Art 13-Liste gibt es daher auch Listen über zugelassene Angaben, die sich auf die Reduktion von Krankheitsrisiken beziehen. Diese gehen aus den Verordnungen Nr. 1226/2014 und Nr. 1228/2014 hervor. Link zur Verordnung 1228/2014: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32014R1228&from=DE.

Link zur Verordnung 1226/2014: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32014R1226&from=DE 

Zusätzlich zu dieser (Zulassungsverfahren) und den allgemeinen Vorrausetzungen, muss die Kennzeichnung oder, falls eine solche fehlt, die Aufmachung der Lebensmittel und die Lebensmittelwerbung eine Erklärung enthalten, dass die in der Angabe angeführte Krankheit von mehreren Faktoren abhängig ist und eine Veränderung eines dieser Faktoren eine positive Wirkung haben kann oder nicht. 

Zulassungsverfahren

Das Einzelzulassungsverfahren ist in drei Abschnitte gegliedert:

Die Antragstellung der Einzelzulassung erfolgt auf Grundlage der EU-Transparenzverordnung seit dem 29.03.2021 ausschließlich elektronisch über die neue E-Submission-Plattform (ESFC). In jedem Antragsformular darf lediglich die Zulassung der Verwendung einer gesundheitsbezogenen Angabe beantragt werden. Ferner ist es nur zulässig, den Zusammenhang zwischen einer genau definierten gesundheitlichen Wirkung pro beworbenes Lebensmittel oder Lebensmittelkategorie oder eines Nährstoffes oder Stoffes darzustellen. 

Verweise auf allgemeine, nicht-spezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden sind gemäß Artikel 10 Abs. 3 der HCVO nur zulässig, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Artikel 13 oder 14 enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist (siehe dazu bereits oben).

Die Entscheidung der Kommission (also im Falle von Ablehnung oder bei Festlegung unverhältnismäßiger Vorgaben) steht dem Antragsteller das Rechtsmittel der Nichtigkeitsklage im Sinne des Art 263 AEUV (ex-Art 230 Abs 4 EGV) beim Gerichtshof erster Instanz (EuG) zur Verfügung. Die unionsrechtlich festgelegte Frist zur Klagserhebung beträgt zwei Monate und kann gemäß den Bestimmungen der Verfahrensordnung des Gerichtshofs erster Instanz um weitere 10 Tage verlängert werden.

EU-Gemeinschaftsregister (Art 20 HCVO)

Die Kommission unterhält ein Gemeinschaftsregister. Dieses soll einen Überblick über alle genehmigten und abgelehnten gesundheits- und nährwertbezogenen Claims geben. Es enthält demnach Informationen hinsichtlich

Link zum Register: https://ec.europa.eu/food/safety/labelling_nutrition/claims/register/public/?event=register.home

Allgemeines zur Verwendung/Formulierung von Angaben im Sinne der HCVO

Erster Schritt

Wird geplant, ein Produkt mit einer nährwert- und/oder gesundheitsbezogenen Angabe zu versehen, so ist zu empfehlen zunächst Einsicht in das bestehende Gemeinschaftsregister und den Listen zu nehmen. Für die Lister der zulässigen nähwertbezogenen Angaben siehe oben unter Pkt. 2.2.3.

Nach dem Register zugelassene gesundheitsbezogene Aussagen können unter Berücksichtigung der Verwendungsbedingungen oder möglicher Einschränkungen für das jeweiliges Produkt jederzeit gebraucht werden. Zu berücksichtigen sind jedoch stets die allgemeinen Grundsätze und Bedingungen, sowie die Kennzeichnungspflicht.

Zu beachten ist ebenso, dass die Nutzung von nicht genehmigten Angaben generell verboten ist. Zudem dürfen alle (genehmigten) gesundheitsbezogenen Aussagen ausschließlich für jene Lebensmittel, Lebensmittelkategorien oder Nährstoffe gemacht werden, für die sie ursprünglich zugelassen wurden und keinesfalls für Erzeugnisse, die sie beinhalten.

Beispiel:

Unzulässig wäre demnach folgende gesundheitsbezogene Angabe: “Produkt X trägt zum Erhalt der Zähne bei”. Zulässig wäre in diesem Sinne: “Produkt X enthält Vitamin D und Calcium, die zum Erhalt normaler Zähne beitragen.”

Unzulässig: “Ein Glas Orangensaft trägt zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung bei”. Zulässig: “Das Vitamin C in einem Glas Orangensaft trägt zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung bei.” (Teufer, GRUR-Prax 2012, 476/477 nach OLG Bamberg).

Wenn der gesuchte Claim weder genehmigt, abgelehnt oder nicht in der Gesamtdatenbank zu finden ist, dann wurde dieser Claim offenbar noch von niemandem zur Zulassung eingereicht. Solche Claims dürfen dann nicht verwendet werden. Wenn man jedoch über umfassende wissenschaftliche Studien verfügt, die die Wirkung belegen, dann können diese Angaben im Wege des Zulassungsverfahrens eingereicht.

Formulierung

Wenn Angaben bereits zugelassen wurden, findet sich die Formulierung für diese in der zweiten Tabellenspalte der Gemeinschaftsliste.

Aus dieser Formulierung soll die wissenschaftlich abgesicherte Auswirkung eines Lebensmittels oder eines bestimmten Nährstoffes auf die Gesundheit eines Menschen zum Ausdruck gebracht werden.

Fraglich ist, ob eine Abweichung dieser expliziten Formulierung zulässig ist. In Erwägungsgrund 9 zur VO 432/2012 (betreffend Art 13-Liste) führt der Gesetzgeber aus, dass mit der VO sichergestellt sein soll, dass gesundheitsbezogene Angaben wahrheitsgemäß, klar, verlässlich und für den Verbraucher hilfreich sind. Formulierung und Aufmachung der Angaben sind vor diesem Hintergrund zu bewerten. Rechtsexperten entnehmen aus diesem Absatz den Schluss, dass eine gewisse Flexibilität der einzelnen Angaben wohl zulässig ist. Dies so lange dadurch eine Verbesserung der Verständlichkeit beim Durchschnittsverbraucher erzielt wird. Dabei ist aber jedenfalls auf die verschiedenen Verbraucherzielgruppen sowie auf die sprachliche und kulturellen Unterschiede Bedacht zu nehmen. Letztlich ist ausschlaggebend, dass die Formulierung im Sinngehalt jener dem Gemeinschaftsregister gleichkommt.

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