Gratis Videokonferenz
Online Terminauswahl
Online Terminauswahl

Die vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag publizierten Allgemeinen Honorar-Kritierien ergänzen das Rechtsanwaltstarifgesetz in mehrfacher Hinsicht und bieten insbesondere Kritieren für die Entlohung im sonstigen Strafverfahren und im Verwaltungsverfahren.

Leider sind die Allgemeinen Honorar-Kriterien aufgrund der Vielfalt der anwaltlichen Aufgabengebiete sehr komplex. Daher ist es für Laien fast unmöglich, sich vorab auszurechnen, welches Honorar die Allgemeinen Honorar-Kriterien für eine bestimmte, in den Allgemeinen Honorar-Kriterien geregelten anwaltlichen Leistungen als angemessen ansehen.

Unsere Kanzlei bietet daher für Neukunden eine anwaltliche Erstberatung, die insbesondere auch dazu dient, die Höhe des voraussichtlich anfallenen Honorars abzuklären.

Allgemeine Honorar-Kriterien

Kundgemacht auf der Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages (http://www.rechtsanwaelte.at) am 10.10.2005, 28.4.2008 und am 11.5.2009, 10.5.2011, 3.10.2012, am 30.9.2013, am 27.5.2014 und am 28.5.2015.

I. Teil – Sachlicher Anwendungsbereich

§ 1
Der Honoraranspruch des Rechtsanwalts ergibt sich aus der zwischen ihm und seinem Auftraggeber getroffenen Vereinbarung. In Ermangelung einer Vereinbarung wird vorbehaltlich gesetzlicher Honorarregeln gemäß §§ 1004, 1152 ABGB eine angemessene Entlohnung geschuldet.

§ 2
Nach gefestigter Standesauffassung dienen im Interesse der Rechtspflege insbesondere zum Schutz der Auftraggeber die nachstehenden Kriterien zur Beurteilung der Angemessenheit des Honorars.

§ 3
Für eine Vereinbarung gemäß §1 wird Schriftform empfohlen.

§ 4
Die Honoraransätze setzen Leistungen eines Rechtsanwalts voraus. Bei der Beurteilung der Angemessenheit des Honorars ist zu berücksichtigen, ob diese Leistungen nach Art oder Umfang den Durchschnitt erheblich übersteigen oder unterschreiten.

II. Teil – Zivil- und Verwaltungssachen

§ 5
Als Bemessungsgrundlagen für Honoraransätze (§ 4) können, soweit sich nicht auf Grund des Interesses des Auftraggebers oder aus der Sache selbst ein anderer Wert ergibt, nachstehende Beträge als angemessen betrachtet werden:

Euro
1. Abgabensachen (Steuern, Gebühren und Beiträge)
a) bei Streitigkeiten der strittige Betrag,
b) bei Abgabenerklärungen der sich auf ihrer Grundlage ergebende Abgabenbetrag,
c) bei Abgabenerklärungen nach §§ 30b und 30c EStG 1988
der Wert der Gegenleistung im Sinne des § 5 GrEStG 1987,
d) sonst 3.600

2. Adoptionssachen
der Wert des Vermögens des an Kindes Statt Annehmenden,
sonst 7.000

3. Agrarsachen
bei wiederkehrenden Leistungen der dreifache Jahresbetrag
oder der Verkehrswert des betreffenden Rechtes,
sonst 13.100

4. Bausachen
a) geringfügige 7.000
b) mittlere 26.200
c) Großprojekte 217.200

5. Bergrechtssachen 43.200

6. Bestandsachen
der dreifache Jahresbestandzins, sonst

a) bei Geschäftsräumlichkeiten 13.100
b) bei Wohnungen bis zu drei Wohnräumen 7.000
c) sonstige Wohnungen 10.500
d) in Verfahren gemäß § 18 des Mietrechtsgesetzes
der dreifache Jahresbetrag der Mietzinserhöhung.

7. Dienstbarkeits- und Reallastsachen
bei wiederkehrenden
Leistungen der dreifache Jahresbetrag oder der
Verkehrswert des betreffenden Rechtes,
sonst 7.000

8. Dienstrechtssachen (ausgenommen Disziplinarsachen)
drei Jahresbezüge

9. Elektrizitätssachen 13.100

10. Enteignungssachen
der geltend gemachte Entschädigungsbetrag,
sonst 2.600

11. Fischereisachen
der dreifache Jahrespachtzins,
sonst 13.100

12. Forstrechtssachen, soweit es sich nicht um
Umweltschutzsachen handelt,
a) für Besitz bäuerlichen Umfanges 13.100
b) für Großwaldbesitz 130.800

13. Gewerbesachen, soweit es sich nicht um
Umweltschutzsachen im Betriebsanlagenrecht handelt,
a) für Kleinbetriebe 13.100
b) für mittlere Betriebe 43.200
c) für größere Betriebe 86.400
d) für Großbetriebe 217.200

14. Gewerblicher Rechtsschutz
Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes
und Immaterialgüterrechtes 43.200

15. Grenzberichtigungs- und -erneuerungssachen
der Wert der strittigen Fläche,
sonst 5.200

16. Insolvenzsachen (Vertretung des Schuldners)
I. Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung
das Erfüllungserfordernis einschließlich der
bevorrechteten Forderungen
II. Konkursverfahren
a) bei Abschluss eines Sanierungsplanes das
Erfüllungserfordernis einschließlich der Masseforderungen,
b) bei Beendigung des Insolvenzverfahrens auf andere Art das
zu verteilende Vermögen,
sonst 13.100
III. Leistungen in Insolvenzsachen, die sich auf Aus-
oder Absonderungsrechte beziehen,
sind gesondert zu bewerten.

17. Jagdrechtssachen
der dreifache Jahrespachtzins,
sonst 26.200

18. Kartellsachen
a) Bagatellkartell oder Vertriebsbindungen 43.200
b) sonstige 174.000

19. In Angelegenheiten des Kraftfahrgesetzen 1967
und des Führerscheingesetzes
10.500

20. Letztwillige Verfügungen
der Wert des Vermögens über das verfügt wird,
sonst 5.200

21. Liegenschaftsverkehr
die Kaufsumme, der Verkehrswert oder die nach den für
Notare geltenden Bestimmungen zulässige Bemessungsgrundlage.

22. Mediensachen
a) Verfahren vor den für Mediensachen zuständigen
Gerichtshöfen und Kommissionen sowie Entgegnungen:
Honoraransprüche gemäß § 9 Abs 1 Z 2 und § 10;
b) Verfahren vor Verwaltungsbehörden: Honoraransprüche
gemäß § 9 Abs 1 Z 1 und § 10.

23. Personenstandssachen 10.500

24. Pflegschaftssachen,
mit Ausnahme von Unterhaltssachen 5.200

25. Sachwaltersachen
der Wert des betroffenen Vermögens,
sonst 7.000

26. Staatsbürgerschaftssachen 10.500

27. Todeserklärungssachen
der Wert des Vermögens des für tot zu Erklärenden,
sonst 7.000

28. Umweltschutzsachen
im Betriebsanlagenrecht, Dampfkesselemissions- und
Luftreinhalterecht, Forst- und Wasserrecht sowie
Entsorgungsrecht im Zusammenhang mit Großanlagen 43.200
sonst 13.100

29. Urheber- und Verlagsrechtssachen 43.200

30. Vereinssachen
der Wert des Vermögens,
sonst  10.500

31. Verlassenschaftssachen
a) bei schriftlicher Abhandlungspflege Bemessungsgrundlage
gemäß § 3 Gerichtskommissionstarifgesetz,
b) bei sonstiger Vertretung der Wert des Anspruches.

32. Wasserrechtssachen soweit es sich nicht um
Umweltschutzsachen handelt 13.100

33. Wohnungseigentumssachen (ausgenommen
Liegenschaftsverkehr nach Z 21)
a) bei wiederkehrenden Leistungen der dreifache Jahresbetrag
b) sonst 7.000

34. Sonstige Zivil- und Verwaltungssachen
a) sehr einfacher Natur und von geringer Bedeutung 4.000
b) im allgemeinen 16.000
c) bei weittragender Bedeutung 42.000

35. Verfahren vor den Verwaltungsgerichten wegen
der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher
Befehls- und Zwangsgewalt, einschließlich Beschwerden
nach dem Fremdenpolizeigesetz 26.200

§ 6
Die Berechnung des Honorars kann unter sinngemäßer Anwendung des RATG in seiner jeweiligen Fassung erfolgen, insbesondere durch Anwendung der Bestimmungen über den Einheitssatz und der TP 1 bis 3 und 5 bis 9 RATG.

§ 7
(1)    In den Fällen, in denen ein Rechtsanwalt mehrere Personen vertritt oder ihm mehrere Personen gegenüberstehen, kann als Streitgenossenzuschlag
a)    wenn nur auf einer Seite zwei vom Rechtsanwalt vertretene oder ihm
gegenüberstehende Personen vorhanden sind ……………………………………10%
b)    für jede weitere von ihm vertretene und für jede weitere ihm gegenüberstehende Person je …………………………………………………………………………………5%
des Honorars als angemessen betrachtet werden.

(2)    Bei Abrechnung des Honorars nach Einzelleistungen kann der Ansatz nach TP 7/2 RATG auch für ein Aktenstudium in der eigenen Kanzlei angewendet werden, das nach Art und Umfang das zur Vorbereitung anwaltlicher Leistungen üblicherweise notwendige Aktenstudium erheblich (im Sinne des § 4) übersteigt.

§ 8
(1)    Für die Vertretung vor übernationalen Tribunalen und Entscheidungsträgern, dem Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof kann für Beschwerden, Revisionen, Gegenschriften und die Verrichtung von mündlichen Verhandlungen sowie für Parteienanträge auf Normenkontrolle der doppelte Betrag der TP 3C RATG als angemessen betrachtet werden.
(2)    Für Rechtsgutachten kann der Honoraransatz gemäß TP 3 RATG bis zum doppelten Betrag der TP 3C RATG als angemessen betrachtet werden.
(3)    Für Verhandlungen kontradiktorischen Charakters kann der Honoraransatz gemäß TP 3A RATG als angemessen betrachtet werden. Für das Schreiben, welches inhaltlich einem Schriftsatz nach TP 3A RATG entspricht und die Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen zum Gegenstand hat, insbesondere das Aufforderungsschreiben in Amtshaftungs- und Versicherungsschadensachen, können die Honoraransätze nach dieser Tarifpost als angemessen betrachtet werden.
(4)    In Enteignungssachen kann für die Zeit, in der über die Enteignungssache der eigenen Partei verhandelt wird, je angefangene Stunde, das Honorar gemäß TP 3 RATG, für die übrige, notwendige Zeit der Anwesenheit bei der Enteignungsverhandlung das Honorar gemäß TP 2 RATG als angemessen betrachtet werden.
(5)    Für die Verfassung von Urkunden, Verträgen und sonstigen Erklärungen jeder Art einschließlich letztwilliger Verfügungen können die Ansätze des Notariatstarifes unter Zugrundelegung der Bemessungsgrundlagen der AHK als angemessen betrachtet werden. Für die Begutachtung fremder Verträge kann ein Ansatz nach TP 3A bis TP 3C RATG als angemessen betrachtet werden.
(6)    Für die Abgabenerklärung nach §§ 30b und 30c EStG 1988 kann der Ansatz nach TP 1 bis TP 3A RATG als angemessen betrachtet werden.
(7)    Wird ein Rechtsanwalt als Schiedsrichter tätig, so können auf seine Leistungen die Bestimmungen des RATG sinngemäß angewendet werden, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird.

III. Teil – Straf- und Disziplinarsachen

§ 9
(1)    In offiziosen Strafsachen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen sind als Honoraransätze angemessen:

Euro
1. In bezirksgerichtlichen Verfahren
a) Hauptverhandlungen 1. Instanz
für die erste halbe Stunde 164
für jede weitere halbe Stunde 82
b) für die Ausführung der vollen Berufung und die
Gegenausführung hiezu 326
c) für die Ausführung der Berufung nur wegen
Strafe und die Gegenausführungen hiezu 244
d) Berufungsverhandlungen gemäß lit b
für die erste halbe Stunde 326
für jede weitere halbe Stunde 164
e) Berufungsverhandlungen gemäß lit c
für die erste halbe Stunde 244
für jede weitere halbe Stunde 122

2. In einzelrichterlichen Verfahren des Gerichtshofes mit Ausnahme
der im § 61 Abs 1 Z 5 StPO angeführten Verfahren
a) Hauptverhandlungen 1. Instanz
für die erste halbe Stunde 286
für jede weitere halbe Stunde 144
b) für die Ausführung der vollen Berufung und
die Gegenausführung hiezu 570
c) für die Ausführung der Berufung nur wegen
Strafe und die Gegenausführungen hiezu 428
d) Berufungsverhandlungen gemäß lit b
für die erste halbe Stunde 570
für jede weitere halbe Stunde 286
e) Berufungsverhandlungen gemäß lit c
für die erste halbe Stunde 428
für jede weitere halbe Stunde 214

3. In schöffengerichtlichen Verfahren und in einzelrichterli-
chen Verfahren gemäß § 61 Abs 1 Z 5 StPO
a) Hauptverhandlungen 1. Instanz
für die erste halbe Stunde 408
für jede weitere halbe Stunde 204
b) für die Ausführung der Berufung und die Ge-
genausführungen hiezu 610
c) Berufungsverhandlungen
für die erste halbe Stunde 610
für jede weitere halbe Stunde 306
d) für die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde
und die Gegenausführungen hiezu 814
e) Gerichtstage über Nichtigkeitsbeschwerden
für die erste halbe Stunde 814
für jede weitere halbe Stunde 408

4. In geschworenengerichtlichen Verfahren
a) Hauptverhandlungen 1. Instanz
für die erste halbe Stunde 488
für jede weitere halbe Stunde 244
b) für die Ausführung der Berufung und die Ge-
genausführungen hiezu 732
c) Berufungsverhandlungen
für die erste halbe Stunde 732
für jede weitere halbe Stunde 366
d) für die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde
und die Gegenausführungen hiezu 976
e) Gerichtstage über Nichtigkeitsbeschwerden
für die erste halbe Stunde 976
für jede weitere halbe Stunde 488

5. Haftverfahren
a) Verhandlungen 1. Instanz
für die erste halbe Stunde 286
für jede weitere halbe Stunde 144
b) für Grundrechtsbeschwerden 570
für sonstige Beschwerden 408
c) Verhandlungen 2. Instanz
für die erste halbe Stunde 408
für jede weitere halbe Stunde 204

(2)    Wird in den Fällen des Abs 1 Z 3 oder Z 4 zugleich mit der Nichtigkeitsbeschwerde auch Berufung erhoben, ist ein Zuschlag in Höhe von 20% zu den Honoraransätzen gemäß Abs 1 Z 3 lit d und lit e bzw Abs 1 Z 4 lit d und lit e angemessen.

§ 10
(1)    Für Leistungen des Rechtsanwalts in offiziosen Strafsachen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen, die nicht in § 9 erwähnt sind, sind die Honoraransätze der TP 1 bis 3 und TP 5 bis 9 RATG unter Zugrundelegung folgender Bemessungsgrundlagen angemessen:

Euro
in Fällen gemäß § 9 Abs 1 Z 1      5.200
in Fällen gemäß § 9 Abs 1 Z 2    13.100
in Fällen gemäß § 9 Abs 1 Z 3    20.900
in Fällen gemäß § 9 Abs 1 Z 4    26.200
in Fällen gemäß § 9 Abs 1 Z 5
entsprechend Z 1 bis 4,
mangels Bestimmbarkeit            13.100

(2)    Im Sinne des Abs 1 sind für die Honorarberechnung angemessen:
TP 2 RATG für die Kostenbestimmungsanträge, Schriftsätze, mit denen nur Vollmachten vorgelegt, Rechtsmittelverzichte bekannt gegeben sowie Rechtsmittel angemeldet werden; ganz kurze Anträge oder sonstige Mitteilungen an das Gericht;
TP 3A RATG für Anträge, soweit sie nicht dem Umfange oder Inhalte nach als ganz kurz anzusehen sind, Enthaftungsanträge, Anträge an den Staatsanwalt und das Gericht im Ermittlungsverfahren auf Erlassung von Anordnungen, Bewilligungen, Entscheidungen und dergleichen mehr;
TP 3B RATG für Rechtsmittel in Strafverfahren, die nicht schon in § 9 angeführt sind, insbesondere Einsprüche gegen die Anklageschrift und Beschwerden gemäß § 87 StPO sowie Einsprüche gemäß § 106 StPO.
(3)    Der Streitgenossenzuschlag für jede weitere verteidigte Partei ist mit 30% des Honoraransatzes angemessen.
(4)    Für das Zuwarten nach einer halben Stunde, für die Beratungszeit und für das Erscheinen zu einer nicht stattfindenden Verhandlung kann der Honoraransatz gemäß TP 7/2 RATG verrechnet werden.
(5)    Ist ein Rechtsanwalt in demselben Verfahren gleichzeitig als Verteidiger und als Privatbeteiligten-Vertreter tätig, so gebührt ihm für jede dieser Leistungen die volle Entlohnung seiner Leistungen. Erbringt er diese Leistungen für dieselbe Person, so ermäßigt sich die Entlohnung als Verteidiger um die Hälfte der als Privatbeteiligten-Vertreter gebührenden Entlohnung.

§ 11
Die Bestimmungen über den Einheitssatz gemäß § 23 RATG können sinngemäß angewendet werden; in diesem Falle gelten auch die Leistungen gemäß § 9 als Bemessungsgrundlage des Einheitssatzes.

§ 12
In offiziosen Strafsachen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen kann ein Erfolgszuschlag bis zu 50% des Honorarbetrages verrechnet werden; dies insbesondere, wenn das Verfahren eingestellt wird oder das Urteil auf Freispruch lautet oder ein wegen eines Verbrechens Angeklagter wegen eines Vergehens oder eines mit einem niedrigeren Strafsatz bedrohten Verbrechens verurteilt wird.

§ 13
(1)    Die Kriterien der §§ 8 Abs 1 sowie 9 bis 12 sind sinngemäß anzuwenden auf Leistungen des Rechtsanwalts in
a)    Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen, die mit Geldstrafe bis zu 730 Euro bedroht sind, gemäß § 9 Abs 1 Z 1;
b)    Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen, die mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro bedroht sind, gemäß § 9 Abs 1 Z 2;
c)    Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen, die mit Geldstrafe zwischen 2.180 bis 4.360 Euro bedroht sind, gemäß § 9 Abs 1 Z 3;
d)    Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen, die mit Geldstrafe über 4.360 Euro bedroht sind, sowie alle Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen, die neben einer Geldstrafe auch mit Haft bedroht sind, gemäß § 9 Abs 1 Z 4;
e)    Finanzstrafverfahren, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallen, gemäß § 9 Abs 1 Z 3;
f)    Disziplinarverfahren, je nach Schwere des Vorwurfes, gemäß § 9 Abs 1 Z 1 bis Z 3.
(2)    Sind mehrere Verwaltungsstrafsachen Gegenstand eines gemeinsamen Verfahrens, so sind bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage die einzeln angedrohten Strafen zusammenzurechnen.
(3)    Ist der Verfall von Gegenständen angedroht, erhöht sich die Bemessungsgrundlage jeweils um den Wert derselben.
(4)    Auf Leistungen im Rechtsmittelverfahren in Verwaltungsstrafsachen ist § 9 insofern sinngemäß anzuwenden, als gleich offiziosen Strafsachen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen zu unterscheiden ist, ob das Rechtsmittel sich auf die Bekämpfung der Strafhöhe beschränkt oder darüber hinausgeht. Bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage sind die für das erstinstanzliche Verfahren geltenden Kriterien angemessen.

IV. Teil – Sonstige Bestimmungen

§ 14
(1)    Für die Empfangnahme, Verbuchung, Verwahrung oder Ausfolgung von Geld oder Wertpapieren, Spar- oder Einlagebüchern – ausgenommen die Gebarung mit Wechseln, Schuldurkunden, Zeugen-, Sachverständigen- sowie Zustellungsgebühren und dergleichen mehr – können die Ansätze des Notariatstarifes herangezogen werden.
(2)    Erfolgt die Empfangnahme oder Ausfolgung gemäß Abs 1 nicht in der Kanzlei des Rechtsanwalts, kann überdies für die Bemühung zum Empfangs- oder Ausfolgungsort das Honorar gemäß TP 7 RATG angemessen sein.

§ 15
Wird der Rechtsanwalt außerhalb des Ortes, in dem sich sein Kanzleisitz oder seine Niederlassung befindet, tätig, kann die Kilometergeldentschädigung nach den Sätzen der Reisegebührenvorschrift des Bundes in der höchsten Dienstklasse für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges (im Falle der Notwendigkeit auch eines Mietkraftwagens) und der Ersatz des tatsächlichen Verpflegungs- und Nächtigungsaufwandes als angemessen betrachtet werden.

§ 16
Zu den Honoraransätzen für Leistungen eines Rechtsanwalts, die aus gerechtfertigten Gründen zwischen 20 Uhr und 8 Uhr oder an Sonn- und Feiertagen, oder an Samstagen erbracht werden, kann ein Zuschlag in Höhe von 100% als angemessen betrachtet werden.

§ 17
Die Bestimmung des § 16 RATG über die gesonderte Vergütung aller Auslagen einschließlich der Umsatzsteuer gilt auch für jene Leistungen, deren Entlohnung nicht durch das RATG bestimmt werden.

§ 18
Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Entlohnung für Leistungen eines Rechtsanwalts, die von den vorstehenden besonderen Kriterien (Teil II und III) nicht erfasst sind, kann auf Kriterien für vergleichbare Leistungen Bedacht genommen werden.

§ 19
Die AHK sind im Internet auf der Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages (http://www.rechtsanwaelte.at) dauerhaft bereitzustellen.

Gratis Erstgespräch

Jetzt Wunschtermin wählen:

Harlander & Partner

 

Gründung: 1953

Zulassungen: Österreich, Deutschland, EU

Standorte Österreich: 5

Standorte Deutschland: 1

Gesellschafter: 2

Rechtsanwälte: 7

Weitere Juristen: 2

Ihre Ansprechpartner